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1965 beauftragte die Rechtsquellenkommission des Schweizerischen Juristenvereins den Historiker und späteren aargauischen Staatsarchivar Dr. Jean Jacques Siegrist mit der Herausgabe der Rechtsquellen der eidgenössischen Landvogtei Freie Ämter. Damit wurde die Edition der Rechtsquellen des Kantons Aargau nach längerem Unterbruch wieder aufgenommen: Zwischen 1898 und 1933 hatten die Rechtshistoriker Walther Merz und Friedrich Emil Welti in insgesamt zwölf Bänden das Recht der Munizipalstädte sowie der Landvogteien des bernischen Unteraargaus und der Äusseren Ämter der Grafschaft Baden publiziert. Dies beinhaltete sowohl städtisches Recht als auch territoriales Recht unter einer souveränen Landesobrigkeit. Siegrist dagegen sollte das Recht einer Gemeinen Herrschaft unter der Verwaltung von sieben bzw. acht Orten edieren. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Quellen entschloss sich Siegrist zur Unterteilung der Edition in A. Rechtsquellen der Landvogteiverwaltung (2 Bände) und B. Regionale und lokale Rechtsquellen (3 Bände). Projektorganisation Beim Erscheinen 1976 des Bandes "Die Freien Ämter I" lagen die Materialen für die zwei weiteren Bände bereits vor. Diese konnten jedoch von Siegrist nicht mehr vollendet werden. An seiner Stelle übernahm die Historikerin Dr. Anne-Marie Dubler im Auftrag der Rechtsquellenstiftung die Aufarbeitung von Siegrists gesammelten Quellen und die Fertigstellung der Edition "soweit Siegrists Vorarbeiten dazu vorliegen [...] nach Siegrists Editionsplan". Siegrists Vorarbeiten betrafen die Bände II und III. Das in zwei Schritten 2004 bzw. 2007 in Angriff genommene Projekt bestand in der Vollendung der beiden Bände unter der wissenschaftlichen und administrativen Leitung der Schweizerischen Rechtsquellenstiftung. Alle Bände sind in der Editionsreihe "Sammlung Schweizerische Rechtsquellen (SSRQ)" erschienen. Finanzierung Das Projekt wurde hälftig durch die Friederich-Emil-Welti-Stiftung zur Edition bernischer und schweizerischer Rechtsquellen und durch den Kanton Aargau getragen. Projektdauer Projekt "Die Freien Ämter II": 2004 bis 2006; Projekt "Die Freien Ämter III": 2007 / 2008 Die Edition Freie Ämter im Überblick Die Freien Ämter I 1976 präsentierte Siegrist den ersten Band "Die Freien Ämter I. Die Landvogteiverwaltung bis 1712" mit dem Verwaltungsrecht der Landvogtei Freie Ämter unter der Regierung der VII Orte Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus. Ein nicht residierender Landvogt, den alle zwei Jahre ein anderer regierender Ort delegierte, amtete als Vertreter der Landesherren. Die erst 1562 resp. 1576 eingerichtete Landschreiberei als Zentralverwaltung lag in Bremgarten ausserhalb der Freien Ämter. Die Freien Ämter II Der 2006 erschienene Fortsetzungsband "Die Freien Ämter II. Die Landvogteiverwaltung 1712 bis 1798. Die Reuß bis 1798" bietet das Verwaltungsrecht von 1712 bis 1798. Nach dem Zweiten Villmergerkrieg hatten die Sieger das Territorium in zwei Landvogteien aufgeteilt – in die Oberen Freien Ämter unter Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus und die Unteren Freien Ämter unter Zürich, Bern und Glarus. Das Verwaltungssystem blieb unverändert; beide Verwaltungen (Kanzleien) lagen in Bremgarten. Der Band enthält zudem einen Quellenteil zu den Rechtsverhältnissen der Reuss von Luzern bis in die Aare vom 14. Jahrhundert bis 1798. Die Freien Ämter III Der 2009 erschienene dritte Band "Die Freien Ämter III. Die Ämter Meienberg und Merenschwand" enthält die regionalen und lokalen Rechtsquellen von zwei einstigen Verwaltungsämtern im heutigen oberen Freiamt – des Amts Meienberg in der eidgenössischen Landvogtei Freie Ämter und des bis 1798 im Staat Luzern exterritorial gelegenen luzernischen Amts Merenschwand. Da sich die Reihe SSRQ auf die geltende kantonale Gebietseinteilung ausrichtet, sind die 1803 dem Aargau zugeteilten Ämter im selben Band vereint. Die Schriftquellen bieten unmittelbaren, konkreten Einblick in den Alltag der Bevölkerung und zeigen Übereinstimmung zwischen den Ämtern bezüglich ihrer beiderseitigen Randlage und der rechtlichen Sonderstellung in ihren Staaten. |