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Sozialhilfe„Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen,hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges dasein unerlässlich sind.“ Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration. Sozialhilfe umfasst immaterielle und materielle Hilfe. Die immaterielle Hilfe beinhaltet insbesondere Beratung, Betreuung und Vermittlung von Dienstleistungen. Diese Hilfe ist unabhängig von einem Gesuch um materielle Hilfe. Erste Voraussetzung für die Ausrichtung von materieller Hilfe ist der aktuelle Mangel an hinreichenden Mitteln für den Lebensunterhalt, es muss Bedürftigkeit vorliegen. „Anspruch auf materielle Hilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen.“ Die Wahrung der Menschenwürde, das Subsidiaritätsprinzip und der Individualisierungsgrundsatz gelten als zentrale Strukturprinzipien des Sozialhilferechts. Im aargauischen Sozialhilfe- und Präventionsgesetz sind diese Grundprinzipien in den §§ 1 bis 5 festgehalten. Sie beinhalten weitere Grundsätze, wie die Verpflichtung zur Selbsthilfe, das Bedarfsdeckungsprinzip und den Grundsatz der Ursachenbekämpfung. Das soziale Existenzminimum gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Versorgung sowie die Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben nach den individuellen Verhältnissen. Für die Bemessung der materiellen Hilfe gelten im Kanton Aargau mit Abweichungen die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien), Stand 1. Juli 2004. |