Kantonaler Sozialdienst

Flüchtlinge

Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Für vom Bund anerkannte Flüchtlinge (positiver Asylentscheid mit Aufenthaltsbewilligung B, C oder F) gilt für Fürsorgeleistungen grundsätzlich das kantonale Recht, sofern das Bundesrecht keine anderen Bestimmungen enthält. Zuständig für die Unterstützung von anerkannten Flüchtlingen ist die Wohngemeinde, welche ihre Aufgaben auch an Dritte delegieren kann. Verschiedene Gemeinden haben denn auch eine Betreuungsvereinbarung mit der Caritas abgeschlossen.
Anerkannte Flüchtlinge haben somit grundsätzlich Anspruch auf alle Leistungen gemäss Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) und Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV). Als Hilfsmittel für die Praxis beachten Sie bitte insbesondere das Kapitel 13 Handbuch Sozialhilfe .


Allgemeines

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