Kantonaler Sozialdienst

Familienergänzende Kinderbetreuung

Kantonsbeiträge nach SPG / SPV

Die Gemeinde kann – soweit möglich in Zusammenarbeit mit Privaten und anderen Gemeinden – für eine bedarfsgerechte Bereitstellung von Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung, wie zum Beispiel Tagespflegeplätze, Kinderkrippen und Tagesschulen, sorgen. Sie regelt die Kostenbeteiligung der Benützenden unter Berücksichtigung sozialer Aspekte
(§ 39 SPG).
 
Der Kanton beteiligt sich auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen an privaten Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern im Umfang von maximal 20 % der anrechenbaren Betriebskosten, sofern sich die Gemeinde angemessen beteiligt (§ 51 Abs. 2 SPG und § 35 SPV).
 
Gesuche sind dem Kantonalen Sozialdienst einzureichen. Dieser entscheidet nach Vorliegen der definitiven Jahresrechnung über den effektiven Kantonsbeitrag. Es besteht die Möglichkeit aufgrund des Budgets Vorauszahlungen zu erhalten.


Anstossfinanzierung des Bundes

Das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung ist seit dem 1. Februar 2003 in Kraft. Es handelt sich um ein bis zum 31. Januar 2015 befristetes Impulsprogramm, das die Schaffung zusätzlicher Plätze für die Tagesbetreuung von Kindern fördern soll, damit die Eltern Erwerbsarbeit bzw. Ausbildung und Familie besser vereinbaren können.


Merkblätter / Formulare

70.0_fam._kinderbetreuung_muster_erlaeuterungen_zum_leistungsvertrag.doc (33 KB) 70.0_fam.kinderbetreuung_muster_erlaeuterungen.pdf (36.28 KB)

Informationsschreiben


70.1_fam._kinderbetreuung_muster_leistungsvertrag.doc (34 KB) 70.1_fam.kinderbetreuung_muster_leistungsvereinbarung.pdf (41.32 KB) Muster Leistungsvertrag

70.2_fam._kinderbetreuung_gesuch_um_kostenbeteiligung.rtf (122.11 KB) Gesuch um Kostenbeteiligung 2011

70.3_fam._kinderbetreuung_gesuch_um_akontozahlung.rtf (134.78 KB) Gesuch um Akontozahlung 2012

Allgemeines

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