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Familienergänzende KinderbetreuungKantonsbeiträge nach SPG / SPVDie Gemeinde kann – soweit möglich in Zusammenarbeit mit Privaten und anderen Gemeinden – für eine bedarfsgerechte Bereitstellung von Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung, wie zum Beispiel Tagespflegeplätze, Kinderkrippen und Tagesschulen, sorgen. Sie regelt die Kostenbeteiligung der Benützenden unter Berücksichtigung sozialer Aspekte (§ 39 SPG). Der Kanton beteiligt sich auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen an privaten Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern im Umfang von maximal 20 % der anrechenbaren Betriebskosten, sofern sich die Gemeinde angemessen beteiligt (§ 51 Abs. 2 SPG und § 35 SPV). Gesuche sind dem Kantonalen Sozialdienst einzureichen. Dieser entscheidet nach Vorliegen der definitiven Jahresrechnung über den effektiven Kantonsbeitrag. Es besteht die Möglichkeit aufgrund des Budgets Vorauszahlungen zu erhalten. Anstossfinanzierung des Bundes Das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung ist seit dem 1. Februar 2003 in Kraft. Es handelt sich um ein auf 8 Jahre befristetes Impulsprogramm, das die Schaffung zusätzlicher Plätze für die Tagesbetreuung von Kindern fördern soll, damit die Eltern Erwerbsarbeit bzw. Ausbildung und Familie besser vereinbaren können. Merkblätter / FormulareInformationen / Formulare BundWichtige Links Kanton Aargau |