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ElternschaftsbeihilfeElternschaftsbeihilfe soll wirtschaftlich schwachen Eltern oder Elternteilen ermöglichen, ihr Kind während der ersten sechs Monate persönlich zu betreuen. Die Elternschaftsbeihilfe dient damit nicht nur dem Kindswohl, sondern soll als Massnahme der sozialen Prävention gleichzeitig Sozialhilfebedürftigkeit verhindern. Mutterschaft bzw. Elternschaft soll nicht sozialhilfeabhängig machen, sondern für sich einen Anspruch auf Leistungen auslösen können. Beiträge in dieser oder ähnlicher Form gibt es in 12 weiteren Kantonen.Das System der Elternschaftsbeihilfe schliesst Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung nicht aus. Die Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung sind als Einkünfte beim Jahreseinkommen zu berücksichtigen. Darüber hinaus steht mit der Elternschaftsbeihilfe auch nicht erwerbstätigen Müttern oder Vätern ein von Sozialhilfe unabhängiges Instrument zur Verfügung. Die Elternschaftsbeihilfe ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden, unter anderem dürfen bei Einkünften und Vermögen gewisse Beträge nicht überschritten werden. Zudem muss der anspruchsberechtigte Elternteil seit mindestens 1 Jahr seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben und sich während der Bezugsdauer der Elternschaftsbeihilfe zur Hauptsache der Kinderbetreuung widmen. Seit der Revision des SPG per 1. Juli 2011 darf der betreuende Elternteil nicht bereits Sozialhilfe beziehen (§ 27 Abs. 1 lit. e SPG, neu). Näheres hierzu siehe Kreisschreiben 5/2011 Die Elternschaftsbeihilfe ist in den § 26 ff. SPG und § 22 ff. SPV geregelt. AktuellWeiterführende Links |