Kantonaler Sozialdienst

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder

Die § 32  ff. SPG regeln die Anspruchsvoraus­setzungen für die Bevorschussung von Unter­haltsbeiträgen für Kinder. Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dient dem Kindeswohl. Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht, so bevorschusst die Gemeinde auf Gesuch hin beim Vorliegen der Voraussetzungen die ganz oder teilweise ausbleibenden Unterhalts­beiträge. Dies soll die nachteiligen Folgen der ausbleibenden Unterhaltsbeiträge mindern.
 
Die Bevorschussung ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden, unter anderem dürfen bei den Jahreseinkünften gewisse Beträge nicht überschritten werden (§ 27 ff. SPV). Zudem darf kein steuerbares Vermögen vorhanden sein. Damit soll die öffentliche Hand gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Leistungen nur dann zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen angehalten werden können, wenn dies aufgrund der finanziellen Situation notwendig erscheint.


Inkassohilfe

Gemäss § 31 SPG unterstützt die Gemeinde die Gläubiger (Ehegatten, Kinder) von Unterhaltsbeiträgen, diese beim Schuldner geltend zu machen. Bei Kinderunterhaltsbeiträgen erfolgt diese Inkassohilfe unentgeltlich, bei Ehegattenunterhaltsbeiträgen je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, maximal jedoch für eine Jahresgebühr von CHF 800.00 (§ 26 SPV).

Allgemeines

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