Kantonaler Sozialdienst

Leistungen

  • Unabhängig der finanziellen Situation können das Opfer und seine Angehörigen eine Genugtuung verlangen, wenn sie durch die Straftat besonders schwer beeinträchtigt wurden.
    Die Genugtuung beträgt maximal 70'000 Franken für das Opfer und 35'000 Franken für die Angehörigen.
  • Opfer und Angehörige haben Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden (z.B. für Erwerbsausfall oder Versorgerschaden), sofern ihr Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt. Diese Einkommensgrenze beträgt aktuell für Alleinstehende 76'200 Franken, für Ehepaare 114'300 Franken und für das erste bzw. zweite Kind 39'780 Franken.
    Die Entschädigung deckt keine Sachschäden (z.B. Kosten für den bei der Tat zerstörten Fotoapparat) und ist auf 120'000 Franken begrenzt.
  • Anwaltskosten oder Therapiekosten können als längerfristige Hilfe Dritter übernommen werden, diese ist wiederum vom Einkommen abhängig.
  • Die Opferhilfeleistungen sind subsidiär; der Staat zahlt nur dann, wenn weder Täterschaft noch Versicherungen herangezogen werden können.
  • Gesuche um Genugtuung und Entschädigung müssen innert fünf Jahren seit der Straftat gestellt werden.
    Wer als Kind oder als Jugendlicher Opfer eines Sexualdeliks oder eines anderen schweren Delikts geworden ist, kann das Gesuch noch bis zum 25. Geburtstag einreichen.
    Wurden vor Ablauf dieser Fristen Zivilansprüche in einem Strafverfahren geltend gemacht, kann ein Gesuch ausserdem bis ein Jahr nach Abschluss des Strafverfahrens nachgereicht werden.


Allgemeines

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