Opferhilfe
Dem Kantonalen Sozialdienst obliegt der Vollzug des Opferhilfegesetzes.
Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind, haben Anspruch auf Hilfe:
Während sich die Opfer und ihre Angehörigen zur Unterstützung, Beratung und Vermittlung von Hilfeleistungen direkt an die Opferberatungsstelle wenden können, geht es bei der Tätigkeit des Fachbereiches Opferhilfe um die Bearbeitung von Gesuchen um finanzielle Leistungen. Er beurteilt Gesuche um Genugtuung und Entschädigung sowie um längerfristige Hilfe Dritter.
News
Die Opferhilfe-Richtlinien des Kantons Aargau wurden per 1. Januar 2012 revidiert.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
Ausdehnung Soforthilfe für Notunterkunft auf 21 Tage (vormals 14 Tage)
Überführung der Praxis für die Übernahme von Psychotherapiekosten
Spezifizierung verschiedener Kosten im Rahmen der Soforthilfe