Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen

Verfahren

Fristen

Diskriminierende Nichtanstellung:
Innerhalb von drei Monaten müssen Sie ein Begehren bei der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen einreichen.
Diskriminierende Kündigung einer privatrechtlichen Anstellung:
Innerhalb der Kündigungsfrist müssen Sie beim Arbeitgeber / bei der Arbeitgeberin Einsprache erheben und innert 180 Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist ein Begehren bei der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen einreichen.
Eine Verfügung müssen Sie innert 20 Tagen anfechten. In den übrigen Fällen müssen Sie die Verjährungsfrist von 5 Jahren beachten.


Beweislast

Eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts müssen Sie nur glaubhaft machen. Beweisen muss danach der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, dass keine verbotene Ungleichbehandlung vorliegt. Eine Ausnahme von dieser Beweislastumkehr besteht bei diskriminierender Nichtanstellung und sexueller Belästigung. Da müssen Sie den vollen Beweis erbringen.

Vorgehen der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen

Nachdem Ihr Begehren eingegangen ist, holt die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen in der Regel eine Stellungnahme bei der Gegenpartei ein. Danach wird eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt.
Einigen sich die Parteien, wird dies in einem Vergleich festgehalten.
Können sich die Parteien nicht einigen, wird das Scheitern der Vergleichsbemühungen festgestellt. In beiden Fällen ist damit das Schlichtungsverfahren abgeschlossen.


Kosten

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos. Wenn die Parteien RechtsvertreterInnen beiziehen, müssen sie diese selber bezahlen. Eine Parteientschädigung ist nicht vorgesehen, kann aber unter Umständen in einem Vergleich vereinbart werden.

Allgemeines

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