Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR)
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Verordnung
über die Verwendung der Anteile des Kantons Aargau am Reingewinn der Sport-Toto-Gesellschaft
(Sport-Toto-Verordnung)

Vom 7. Juli 1993

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 17 Abs. 2 des Dekrets über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) vom 11. Januar 2005 1), 2)

beschliesst:

A. Beiträge

I. Allgemeines

§ 1
Grundsatz
Die dem Kanton jährlich zufallenden Anteile am Reingewinn der Sport-Toto-Gesellschaft werden zur Förderung des Jugend- und Amateursports verwendet.

§ 2
Beitragsempfänger
1 Beiträge können ausgerichtet werden an:

a) regionale, kantonale und schweizerische Sportverbände und Sportorganisationen sowie ihre Vereine, sofern sie ihren Sitz im Kanton Aargau haben und dem Schweizerischen Landesverband für Sport (SLS) angeschlossen sind;
b) Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts;
c) Jugendorganisationen oder gemeinnützige Institutionen, die im weitesten Sinne sportliche Tätigkeiten fördern.


2 Keine Beiträge erhalten Organisationen, die ein auf die Erzielung von Gewinn gerichtetes Unternehmen oder Geschäft führen.

II. Bauten und Anlagen

§ 3
Beitragsempfänger und -bemessung
1 Beiträge können ausgerichtet werden an den Erwerb, die Erstellung, die Erneuerung und die Erweiterung von zweckmässigen Bauten und Anlagen, die unmittelbar der Sportausübung dienen und mit denen keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Keine Beiträge sind erhältlich an deren Unterhalt sowie an den Erwerb von Land oder an die Entrichtung von Baurechtszinsen.
2 Die Beiträge bemessen sich nach der finanziellen Lage des Gesuchstellers und betragen höchstens 40 % der tatsächlichen Kosten, jedoch nicht mehr als Fr. 200'000.– pro Baute oder Anlage innert fünf Jahren.

§ 4
Kurs- und Sportzentren
1 Ohne Beachtung der in § 3 Abs. 2 genannten Limiten kann der Regierungsrat Bauten und Sportanlagen, die Sporttreibenden aus einem bevölkerungsmässig grösseren Einzugsgebiet zur Verfügung stehen, durch angemessene Beiträge unterstützen oder den Kanton an der Trägerschaft beteiligen, soweit an einer solchen Anlage ein kantonales Interesse besteht.
2 Solche Bauten und Anlagen haben in der Regel den Anforderungen an nationale und regionale Wettkämpfe zu entsprechen und müssen sich überdies als Ausbildungs- und Kurszentren eignen.

§ 5
Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche sind mit den Projektplänen, allfällig notwendigen Baurechts-, Miet- oder Pachtverträgen, einem genauen Kostenvoranschlag und einem Vermögensausweis vor Baubeginn dem Departement Bildung, Kultur und Sport einzureichen. 3)
2 Bei Gesuchen nach § 4 ist überdies ein Bericht zur raum- und verkehrsplanerischen Zweckmässigkeit des Standortes beizulegen.
3 Auf Gesuche, die erst nach Baubeginn oder vor Ablauf von fünf Jahren seit der ersten Beurteilung wegen gestiegener Kosten erneut eingereicht werden, wird nicht eingetreten.

§ 6
Beitragszusicherungen
1 Beitragszusicherungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass alle notwendigen Bewilligungen und Zustimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts eingeholt und erteilt werden.
2 Sie gelten für die Dauer von drei Jahren und verfallen, wenn innert dieser Frist mit dem Bau nicht begonnen wird.

§ 7
Beitragsauszahlung
1 Der zugesicherte Beitrag wird nach Vorlage der Bauabrechnung und der Quittungsbelege ausbezahlt.
2 Aufwendungen, die im Kostenvoranschlag nicht enthalten sind oder diesen übersteigen, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Der Beitrag wird nicht mehr ausbezahlt, wenn die Abrechnung nicht innert fünf Jahren seit der Beitragszusicherung eingereicht wird. Auf begründetes Gesuch hin kann diese Frist verlängert werden.

III. Geräte und Ausrüstungen

§ 8
Beitragsberechtigte Geräte und Ausrüstungen
1 Die Anschaffung von Geräten und Ausrüstungen, die direkt zur Sportausübung benötigt werden, kann mit einem Beitrag von höchstens 40 % der ausgewiesenen Kosten unterstützt werden.
2 An persönliche Ausrüstungsgegenstände und die persönliche Sportbekleidung werden keine Beiträge ausgerichtet.

§ 9
Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche mit den Quittungsbelegen sind einmal jährlich beim Departement Bildung, Kultur und Sport einzureichen. Die Summe der eingereichten Rechnungen muss pro Gesuchsteller mindestens Fr. 1'000.– betragen. 4)
2 Für Rechnungen, die nicht innert fünf Jahren seit ihrer Ausstellung eingereicht werden, erlischt der Beitragsanspruch.
3 Gesuche von Vereinen, die einem aargauischen Sportverband angehören, sind von diesem vorzuprüfen und durch ihn gesamthaft einzureichen.

IV. Kurswesen

§ 10
Beiträge an Kurse und Trainingszusammenzüge
Beiträge können ausgerichtet werden:

a) an Kurse der Verbände zur Aus- und Weiterbildung von Leitern, Instruktoren, Kampf- und Schiedsrichtern;
b) an Trainingszusammenzüge mehrerer Vereine oder Sektionen (Trainingszentren);
c) ausnahmsweise auch an andere Kurse und Veranstaltungen mit ähnlicher Zielsetzung, bzw. ähnlichem Personenkreis.

§ 11
Voraussetzungen für Beiträge
1 Beiträge werden nur für mindestens ganztägige Kurse ausgerichtet. Ein ganzer Tag umfasst mindestens sechs Lektionen à 45 Minuten. Pro Verein bzw. Sektion werden Beiträge für höchstens vier Teilnehmer geleistet.
2 Keine Beiträge erhalten Kurse, die nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport 5) unterstützt werden.
3 Als Beitrag an die Kosten für die Kursadministration und für die Benützung von Sporthallen und -anlagen kann bei technischen Kursen ein Zuschlag auf den Kursbeitrag gewährt werden.

§ 12
Schiedsrichterinspizienten
Verbänden kann pro Inspektionstag ein Beitrag ausgerichtet werden für Leiter von Schiedsrichterkursen, die nach dem Kurs dessen Teilnehmer im praktischen Einsatz inspizieren.

§ 13
Jugendlager
1 Für Lager von Sportverbänden und Jugendorganisationen, die mindestens fünf Tage dauern und deren Programm mehrheitlich aus sportlichen Tätigkeiten besteht, kann ein Beitrag ausgerichtet werden. Dieser richtet sich nach der Teilnehmerzahl.
2 Keine Beiträge erhalten Lager, die nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport 6) unterstützt werden.

§ 14 7)
Anträge
Die Sportverbände und Jugendorganisationen unterbreiten dem Departement Bildung, Kultur und Sport einmal jährlich ihre Anträge für die Kursbeiträge des folgenden Verbandsjahres.

§ 15 8)
Anmeldungen und Abrechnungen
1 Für Kurse und Lager mit einer Beitragszusicherung ist das Programm spätestens drei Wochen vor Beginn dem Departement Bildung, Kultur und Sport zu melden.
2 Abrechnungen über Kurse und Lager sind dem Departement Bildung, Kultur und Sport spätestens drei Wochen nach deren Durchführung einzureichen.

V. Weitere Förderungsbereiche

§ 16
Nachwuchsförderung
1 Beiträge können ausgerichtet werden für die Nachwuchsförderung der aargauischen Sportverbände und der aargauischen Jugendorganisationen. Sie bemessen sich nach Art und Umfang der Förderungs- und Ausbildungsmassnahmen z.B. Jugendriegen, Trainingszentren für Jugendliche, Nachwuchslager, Fachkurse sowie nach der Grösse der Verbände und ihrem prozentualen Anteil an Jugendmitgliedern.
2 Interkantonale Verbände erhalten die gleichen Beiträge für die Nachwuchsförderung der aus dem Kanton Aargau stammenden Jugendmitglieder, wenn ein entsprechender aargauischer Verband fehlt.

§ 17 9)
Anschlussprogramm an Jugend und Sport
Kurse und Sportlager für 12- und 13-jährige Jugendliche, die unter der Aufsicht des Departements Bildung, Kultur und Sport durchgeführt werden, können durch Beiträge unterstützt werden. Ausgenommen sind Kurse und Lager, die unter der Aufsicht einer Schule stehen.

§ 18
Versuchsprojekte
Der Regierungsrat kann andere Beitragsleistungen an zeitlich limitierte Projekte zur Förderung des Sports und neuer Zielgruppen beschliessen.

§ 19
Beiträge, Ehrengaben und Defizitgarantien
Sportveranstaltungen von besonderer, insbesondere nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung können, im Rahmen von Richtlinien, durch Beiträge, Ehrengaben und Defizitgarantien unterstützt werden.

B. Organisation

§ 20
Zuständigkeit des Regierungsrates
Der Regierungsrat

a) genehmigt die Finanzplanung und das jährliche Rahmenbudget;
b) befindet über alle Beitragsgesuche, soweit der anbegehrte Beitrag Fr. 200'000.– übersteigt;
c) wählt die Mitglieder der Sport-Kommission und bestimmt deren Präsidenten;
d) erlässt die nötigen Richtlinien, insbesondere über die Gewährung von Beiträgen, Ehrengaben und Defizitgarantien gemäss § 19.

§ 21
Zuständigkeit des Departements Bildung, Kultur und Sport 10)
Das Departement Bildung, Kultur und Sport 11)

a) entscheidet über die Beitragsgesuche soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist;
b) stellt dem Regierungsrat Antrag über Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen über Fr. 200'000.–;
c) prüft die Abrechnungen und Quittungsbelege über Bauten und Anlagen sowie für Kurse und Lager und veranlasst die Auszahlung der bewilligten Beiträge;
d) genehmigt die Jahresrechnung nach der Prüfung durch die Finanzkontrolle;
e) führt das Aktuariat der Sport-Kommission.

§ 22 12)
Sport-Kommission
Die Sport-Kommission ist beratendes Organ des Regierungsrates und des Departements Bildung, Kultur und Sport in allgemeinen Fragen des Sports und im Hinblick auf den Vollzug dieser Verordnung. Sie setzt sich aus höchstens zehn Mitgliedern zusammen. Der Chef der Sektion Sport gehört der Kommission von Amtes wegen an. Das Departement Finanzen und Ressourcen, das Departement Gesundheit und Soziales und das Departement Bau, Verkehr und Umwelt sind mit je einem Mitglied vertreten.

§ 23
Entschädigung
Die Mitglieder der Sport-Kommission erhalten zu Lasten des Sport-Toto-Fonds Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen nach Massgabe der entsprechenden kantonalen Bestimmungen.

§ 23a 13)
Verzinsung des Fondsbestandes; Verwaltungskosten
Der einen Sockelbetrag von 10 Mio. Franken im Jahresdurchschnitt überschiessende Betrag wird gemäss § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Verwaltung des Vermögens (VVV) vom 29. Juni 2005 14) verzinst. 15) Die Verwaltungskosten sind mit dem Sockelbetrag abgegolten.

C. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 24
Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung von Beiträgen
1 Werden Vorschriften dieser Verordnung missachtet oder Beiträge zu Unrecht beansprucht, kann das Departement Bildung, Kultur und Sport Beitragsleistungen kürzen, verweigern oder zurückverlangen. 16)
2 Die strafrechtliche Ahndung bleibt vorbehalten.

§ 25
Übergangsbestimmungen
1 Gesuche um Beiträge an Bauten und Anlagen, die nach dem 1. April 1992 eingereicht wurden, werden nach den neuen Vorschriften beurteilt.
2 Für Schiessanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erstellt sind bzw. mit deren Bauausführung bereits begonnen wurde, müssen die Gesuche um Beiträge innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachgereicht werden.
3 Gesuche um Beiträge an Sportzentren gemäss § 4, die innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach deren Vorschriften behandelt bzw. neu beurteilt.
4 Kurse und Lager, die im Jahre 1993 durchgeführt werden, werden nach den bisherigen Bestimmungen abgerechnet.

§ 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. September 1993 in Kraft.

§ 27
Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Verordnung sind aufgehoben:

a) das Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Erstellung und der Erneuerung von Schiessanlagen und für besondere Bedürfnisse des ausserdienstlichen Schiesswesens aus den Erträgnissen der Sport-Toto-Wettbewerbe vom 6. Mai 1965 17);
b) das Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen für Kurse der aargauischen Turn- und Sportverbände aus den Erträgnissen der Sport-Toto-Wettbewerbe vom 4. November 1965 18);
c) das Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen für Nachwuchsförderung, Sportanlagen und Sportgeräte aus den Erträgnissen der Sport-Toto-Wettbewerbe vom 2. Juni 1966 19).

    
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