Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR)
Rechtserlass
Inhaltsverzeichnis Rechtserlass bestellen

461.120   PDF-Version

Dekret
über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport

Vom 22. Juni 2004

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,

beschliesst:

§ 1
Entschädigungsansprüche
1 Schulsportleiterinnen und -leiter erhalten pro erteilten, gemäss Verordnung über «Jugend und Sport» (J+S) und den freiwilligen Schulsport vom 4. September 2002 1) bewilligten Schulsportkurs folgende Entschädigung:

a) für mindestens 15 erteilte Lektionen
à 60 Minuten Dauer (Semesterkurse) Fr. 1'050.–;

b) für mindestens 15 erteilte Lektionen
à 90 Minuten Dauer (Semesterkurse) Fr. 1'350.–;

c) für mindestens 3 einzeln organisierte
Aktivitäten mit gesamthaft
9 Stunden Dauer (Quartalskurse) Fr.
350.–.


2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die entschädigungsberechtigten Kurse, soweit sie nicht bereits durch bundesrechtliche Normen und Richtlinien im Rahmen von J+S vorgegeben sind.

§ 2
Umfang der Entschädigung
Mit der Entschädigung sind neben den erteilten Lektionen beziehungsweise Aktivitäten auch die Leistungen für die Kursorganisation sowie die Vor- und Nachbereitung abgegolten.

§ 3
Auszahlung
Die Entschädigungen werden nach Einreichung der durch das Departement Bildung, Kultur und Sport bezeichneten Listen am Ende eines Kurses pauschal ausbezahlt.

§ 4
Inkraftsetzung
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Inkrafttreten: 1. Januar 2005 2)

    
fuss.jpg (642 bytes)
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an
ags.sar@ag.ch.
    
© Kanton Aargau