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Dekret
über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport Vom 22. Juni 2004
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, beschliesst:
§ 1
Entschädigungsansprüche
1 Schulsportleiterinnen und -leiter erhalten pro erteilten, gemäss Verordnung über «Jugend und Sport» (J+S) und den freiwilligen Schulsport vom 4. September 2002 1) bewilligten Schulsportkurs folgende Entschädigung: a) für mindestens 15 erteilte Lektionen
à 60 Minuten Dauer (Semesterkurse) Fr. 1'050.–; b) für mindestens 15 erteilte Lektionen
à 90 Minuten Dauer (Semesterkurse) Fr. 1'350.–; c) für mindestens 3 einzeln organisierte
Aktivitäten mit gesamthaft
9 Stunden Dauer (Quartalskurse) Fr. 350.–.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die entschädigungsberechtigten Kurse, soweit sie nicht bereits durch bundesrechtliche Normen und Richtlinien im Rahmen von J+S vorgegeben sind.
§ 2
Umfang der Entschädigung
Mit der Entschädigung sind neben den erteilten Lektionen beziehungsweise Aktivitäten auch die Leistungen für die Kursorganisation sowie die Vor- und Nachbereitung abgegolten.
§ 3
Auszahlung
Die Entschädigungen werden nach Einreichung der durch das Departement Bildung, Kultur und Sport bezeichneten Listen am Ende eines Kurses pauschal ausbezahlt.
§ 4
Inkraftsetzung
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten: 1. Januar 2005 2)
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