|
Verordnung
über «Jugend und Sport» (J+S) und
den freiwilligen Schulsport Vom 4. September 2002
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. Oktober 1987 1) sowie die §§ 13 Abs. 2 und 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 2), beschliesst:
§ 1 3)
Ziel
1 Diese Verordnung hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche stärker und nachhaltiger in ein freiwilliges und regelmässiges Sportangebot einzubinden.
2 Zu diesem Zweck unterstützt der Kanton im Rahmen von «Jugend und Sport» (J+S) Schulsportkurse gemäss den bundesrechtlichen Normen und Richtlinien von J+S.
§ 2
Zuständigkeit
Zuständige kantonale Stelle für die Durchführung von J+S ist die Sektion Sport des Departements Bildung, Kultur und Sport.
§ 3 4)
Anmeldeverfahren
Der J+S-Coach der Schule meldet mit Zustimmung von Schulleitung und Schulpflege J+S-Kurse spätestens 7 Tage vor deren Beginn bei der zuständigen kantonalen Stelle an.
§ 4
Bewilligung
a) J+S-Kurse
1 Die zuständige kantonale Stelle bewilligt einen J+S Kurs, wenn 5) a) 6) er unter der Leitung einer für die gemeldete Sportart bzw. für den polysportiven Kurs («Kids») anerkannten J+S-Leiterin oder eines
-Leiters steht, die bzw. der mindestens 20 Jahre alt ist und mindestens ein Weiterbildungsmodul besucht hat; b) er in der gleichen Zusammensetzung (Gruppe) regelmässig durchgeführt wird; c) 7) er mindestens 15 Trainingseinheiten à wöchentlich 60 Minuten (45 Minuten bei «Kids») bzw. à wöchentlich 90 Minuten (Semesterkurse) bzw. mindestens 3 einzeln organisierte Aktivitäten im Umfang von gesamthaft mindestens 9 Stunden (Quartalskurse im Sinne eines Schnupperangebots) umfasst; d) 8) die Gruppengrösse von 3–7 (Kleingruppe) bzw. von 8–24 Teilnehmenden (Grossgruppe) beträgt; e) 9) Planung, Durchführung und Administration gemäss den Weisungen der entsprechenden J+S-Sportart bzw. von «Kids» sichergestellt sind.
2 Die zuständige kantonale Stelle kann gestützt auf die entsprechenden Weisungen des Bundes im Bewilligungsverfahren weitere Kriterien berücksichtigen oder in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn einzelne Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.
§ 5
b) Kurse ausserhalb
von J+S
1 Die zuständige kantonale Stelle kann auch Schulsportkurse bewilligen, die ausserhalb des Sportangebotes von J+S liegen. 10)
2 Für eine Bewilligung sind die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 lit. b–d und die Altersgrenze von § 4 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung, eine generell an die J+S-Weisungen angelehnte Planung, Durchführung und Administration sowie eine sportspezifische Qualifikation massgebend.
§ 6
Teilnahmepflicht; Ausschluss
1 Wer sich für einen freiwilligen Schulsport-Kurs angemeldet hat, ist zum Besuch dieses Kurses bis zu dessen Abschluss verpflichtet. Unentschuldigte Absenzen können disziplinarisch geahndet werden.
2 Die Schulsportleiterinnen und Schulsportleiter sind zur Führung einer Absenzenliste verpflichtet.
3 Schülerinnen und Schüler, die durch schlechtes Betragen wiederholt den Kursbetrieb stören, können durch die Schulpflege oder Schulleitung von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.
§ 7
Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Die Verordnung über den freiwilligen Schulsport an der Oberstufe der Volksschule vom 25. Mai 1992 11) und die Verordnung über «Jugend und Sport» (J+S) vom 1. Juli 1985 12) sind aufgehoben.
|