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Verordnung
über den Vorkurs Pädagogik
(V Vorkurs Pädagogik) Vom 21. Mai 2003
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 8a, 9 Abs. 3 und 11 Abs. 1 des Dekrets über die Errichtung und Organisation der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene vom 20. August 1991 1), beschliesst:
§ 1 2)
Zweck
Die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene führt einen Vorkurs, der Personen ohne gymnasialen Maturitätsausweis auf die Aufnahmeprüfung in die aargauischen Diplomstudiengänge der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW vorbereitet.
§ 2 3)
Zulassungsvoraussetzungen
Zum Vorkurs wird zugelassen, wer sich an der Pädagogischen Hochschule FHNW um die Aufnahme in einen aargauischen Diplomstudiengang beworben und eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren hat.
§ 3 4)
Beginn
Der Beginn des Vorkurses wird von der Schulleitung der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene unter Berücksichtigung des Datums der Aufnahmeprüfung an die Pädagogische Hochschule FHNW festgelegt.
§ 4
Ausbildungsform; Kursangebot
1 Die Ausbildung setzt sich aus Direktunterricht und Selbststudium zusammen. Der Direktunterricht findet in der Regel an zwei Wochentagen statt.
2 Die einzelnen Ausbildungsmodule sind im Anhang festgelegt.
§ 5
Kostenbeteiligung der Studierenden
1 Studierende, die ihren Wohnsitz im Sinne des Regionalen Schulabkommens 5) ausserhalb des Kantons Aargau haben und für welche kein anderer Staat oder Kanton auf Grund einer Vereinbarung zu Lastenausgleichszahlungen verpflichtet ist, entrichten für das gesamte Kursangebot gemäss Anhang (420 Lektionen) ein Kursgeld von Fr. 6'300.–.
2 Wer sich nicht für das ganze Kursangebot anmeldet, bezahlt ein anteilsmässig reduziertes Kursgeld.
3 Die Kosten für die Lehrmittel tragen die Studierenden.
§ 6 6)
Ergänzendes Recht
Hinsichtlich der Ferien und des Disziplinarverfahrens sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene vom 9. September 1991 7) anwendbar.
§ 7
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Zulassung zu den Vorkursen Pädagogik an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene vom 18. Februar 2003 8) wird aufgehoben.
§ 8
Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 2003 in Kraft. Anhang
Modulbereiche
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Module*
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Anzahl Wochenlektionen
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Deutsch
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1 (8 Wochen)
2 (9 Wochen)
3 (9 Wochen)
4 (9 Wochen)**
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3
3
3
3
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Mathematik
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1 (11 Wochen)
2 (14 Wochen)
3 (10 Wochen)**
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2
2
2
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Fremdsprachen
Französisch oder Englisch
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1 (9 Wochen)
2 (11 Wochen)
3 (6 Wochen)
4 (9 Wochen)
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2
2
2
2
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Geistes- und Sozialwissenschaften
Geschichte
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1 (27 Wochen)
2 (8 Wochen)**
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1
1
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Geografie
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1 (27 Wochen)
2 (8 Wochen)**
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1
1
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Naturwissenschaften
Biologie
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1 (25 Wochen)
2 (10 Wochen)**
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1
1
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Chemie
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1 (25 Wochen)
2 (10 Wochen)**
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1
1
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Physik
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1 (25 Wochen)
2 (10 Wochen)**
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1
1
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* Bei kleineren Kursgruppen kann der Umfang der einzelnen Module auf Antrag der Rektorin respektive des Rektors und nach Rücksprache mit der Pädagogischen Hochschule FHNW durch das Departement Bildung, Kultur und Sport reduziert werden. 9)
** Bereitet auf die Zusatzanforderungen vor, welche die Aufnahmeprüfung des Diplomstudiengangs Lehrperson Sekundarstufe I im Vergleich zur Aufnahmeprüfung des Diplomstudiengangs Lehrperson Kindergartenstufe respektive Lehrperson Primarstufe stellt.
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