Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR)
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Verordnung
über die Promotion, die Maturitätsprüfung und
die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME)

Vom 7. Januar 1998

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1) und § 8 des Dekrets über die Errichtung und Organisation der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene vom 20. August 1991 2), 3)

beschliesst:

A. Promotion und Lernberichte

§ 1
Zeugnisse
1 Die Zeugnisse geben Auskunft über die schriftlichen und mündlichen Leistungen der Studierenden. Sie enthalten den Entscheid über die Beförderung.
2 Zeugnisse werden am Ende des Grundkurses sowie am Ende des ersten, zweiten und dritten Jahres des Aufbaukurses ausgestellt.
3 Bei den Zeugnissen des Aufbaukurses ist das jeweils vorangegangene Ausbildungsjahr für die Beurteilung massgebend.

§ 2
Notenskala
Im Zeugnis werden die Leistungen in den einzelnen Fächern in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

§ 3
Promotionsgrundlagen
1 Für die Beförderung vom Grundkurs in den Aufbaukurs sind die Leistungen in den Grundlagenfächern, für die Beförderung vom ersten ins zweite Jahr des Aufbaukurses sind die Leistungen in den Grundlagenfächern und im obligatorischen Fach Einführung in Wirtschaft und Recht massgebend. 4)
2 Für die Beförderung vom zweiten ins dritte Jahr des Aufbaukurses sind die Leistungen in den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach, im Ergänzungsfach, im Fach Philosophie/Pädagogik/Psychologie, im fächerübergreifenden Kurs (Durchschnitt des zweiten und dritten Semesters) und im Bildnerischen Gestalten (Semesterarbeit im dritten Semester) massgebend. 5)
3 … 6)

§ 4
Promotion
1 Studierende werden befördert, wenn

a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
b) im Zeugnis am Ende des Grundkurses nicht mehr als zwei ungenügende Noten, bzw. im Zeugnis am Ende des ersten und zweiten Ausbildungsjahres des Aufbaukurses nicht mehr als drei Noten unter 4 oder bei einem Notendurchschnitt von mindestens 4.3 nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.


2 Über die Beförderung entscheidet die Klassenkonferenz auf Grund der von den Fachlehrkräften eingereichten Fachnoten.

§ 5
Repetition
1 Der Grundkurs kann repetiert werden.
2 Im Aufbaukurs ist grundsätzlich eine Repetition möglich. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann auf Gesuch hin durch die Rektorin bzw. den Rektor eine zweite Repetition bewilligt werden.
3 Aus- und Wiedereintritt in das gleiche oder in ein unteres Semester gilt grundsätzlich als Repetition. Über Ausnahmen beim Vorliegen besonderer Umstände entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor.
4 Bei Nichtbestehen der Maturität im ersten Versuch kann das dritte Jahr des Aufbaukurses in jedem Fall repetiert werden.

§ 6 7)
Beschwerderecht
Gegen Promotionsentscheide der Klassenkonferenz kann beim Departement Bildung, Kultur und Sport innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

§ 7
Lernberichte
1 Die Studierenden haben am Ende des ersten, dritten und fünften Semesters des Aufbaukurses Lernberichte über das jeweils vorangegangene Jahr zu erstellen. Diese basieren auf den erbrachten Leistungen und der Selbsteinschätzung der Studierenden.
2 Die Lernberichte dienen den Studierenden zur Standortbestimmung.

B. Maturitätsprüfung

§ 8 8)
Organisation
Die Organisation der Maturitätsprüfungen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Maturitätsverordnung) vom 23. Juni 1999 9).

§ 9
Zeitpunkt
Die Maturitätsprüfung findet am Ende des dritten Jahres des Aufbaukurses statt.

§ 10
Prüfungsfächer
1 Die folgenden fünf Fächer werden schriftlich und mündlich geprüft:

    Deutsch, Französisch oder Italienisch, Mathematik, das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach.


2 Das Fach Englisch wird mündlich geprüft.
3 Im Ergänzungsfach dauert die schriftliche Prüfung 3 Stunden, in den übrigen Fächern 4 Stunden. Im Schwerpunktfach Physik und Anwendungen der Mathematik dauert die mündliche Prüfung 30 Minuten, in den übrigen Fächern 15 Minuten. 10)
4 Die schriftlichen Prüfungen sind kantonal einheitlich. 11)

§ 11
Prüfungsnoten
1 Die Ergebnisse der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind in ganzen und halben Zahlen anzugeben. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wird, entspricht die Prüfungsnote dem Mittel der beiden Noten.

§ 12
Verstösse
gegen die Prüfungsordnung und die Weisungen

1 Bei nachgewiesener unselbständiger Arbeitsweise oder Benützung unerlaubter Hilfsmittel wird die Maturitätsprüfung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport für ungültig erklärt. 12)
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Prüfung vom Rektorat auf die Folgen von Unredlichkeit und unselbstständiger Arbeitsweise hinzuweisen.

§ 13
Wiederholung
bei Ungültigerklärung

1 Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten, deren Maturitätsprüfung vom Departement Bildung, Kultur und Sport für ungültig erklärt worden ist, können diese einmal am nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholen. 13)
2 Die Betroffenen können das dritte Jahr des Aufbaukurses repetieren. In diesen Fällen sind die Zeugnisnoten am Ende des Wiederholungsjahres die Vorschlagsnoten für die Wiederholungsprüfung.

C. Maturität

§ 14 14)
Maturitätsfächer
Maturitätsfächer sind die zehn Grundlagenfächer, das Schwerpunktfach, das Ergänzungsfach und die Maturaarbeit.

§ 15
Maturaarbeit
1 Die Studierenden müssen im dritten Ausbildungsjahr des Aufbaukurses wahlweise alleine oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.
2 Die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen werden mit einer Note bewertet. 15)
3 … 16)

§ 16
Maturitätsnoten
1 In den Prüfungsfächern sind die Maturitätsnoten das Mittel aus Vorschlags- und Prüfungsnote. Die Vorschlagsnoten sind die Zeugnisnoten am Ende des dritten Ausbildungsjahres des Aufbaukurses.
2 In den prüfungsfreien Fächern sind die Maturitätsnoten die Zeugnisnoten des letzten Ausbildungsjahres. 17)
3 Im Fach Bildnerisches Gestalten wird die Maturitätsnote auf Grund der Leistungen im zweiten Semester und der Note für die Semesterarbeit im dritten Semester des Aufbaukurses gesetzt. 18)
4 Die Bewertung der Maturaarbeit erfolgt aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen oder schriftlich kommentierten Arbeit und ihrer Präsentation. 19)
5 Die Maturitätsnoten werden auf halbe oder ganze Zahlen gerundet. Bei einem exakten Viertelswert wird nach der nächsten höheren halben oder ganzen Zahl gerundet. 20)

§ 17
Bestehensnormen
Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern gemäss § 14

a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
b) 21) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

§ 18 22)
Notengebung
und Antrag

1 Die Maturitätskonferenz setzt die Maturitätsnoten fest und stellt dem Departement Bildung, Kultur und Sport Antrag auf Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Maturität.
2 Die fünfköpfige Maturitätskonferenz setzt sich jeweils aus drei oder vier Mitgliedern der Maturitätsprüfungskommission und einem oder zwei Mitgliedern der Schulleitung zusammen.
3 An den Sitzungen der Maturitätskonferenz nehmen die Expertinnen und Experten sowie alle Lehrkräfte, die Prüfungen abgenommen oder den abschliessenden Unterricht in den nicht geprüften Fächern erteilt haben, nach Bedarf mit beratender Stimme teil.

§ 19 23)
Mitteilung bei Antrag auf Nichtbestehen
Der Antrag der Maturitätskonferenz an das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Nichtbestehen der Maturität wird der betroffenen Kandidatin beziehungsweise dem betroffenen Kandidaten mit dem Hinweis der Möglichkeit zur Stellungnahme schriftlich eröffnet.

§ 20 24)
Maturitätsentscheid
Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über das Bestehen der Maturität.

§ 21 25)
Wiederholung bei Nichtbestehen
1 Kandidierende, welche die Maturität im ersten Versuch nicht bestehen, müssen bei einem zweiten Versuch das dritte Ausbildungsjahr des Aufbaukurses und die Maturitätsprüfung wiederholen.
2 Sie müssen keine neue Maturaarbeit erstellen, wenn die Arbeit beim ersten Versuch mit der Note 4 bewertet worden ist.
3 Ein dritter Versuch zur Erlangung der Maturität ist nicht gestattet.

§ 22
Maturitätsausweis
1 Der Maturitätsausweis wird vom Departement Bildung, Kultur und Sport ausgestellt, wenn die Maturität bestanden ist. 26)
2 Der Maturitätsausweis enthält:

a) die Hauptaufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und den Untertitel «Kanton Aargau»;
b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;
c) den Namen «Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene»;
d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;
e) die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin bzw. der Inhaber die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene besucht hat;
f) 27) die Maturitätsnoten der 13 Maturitätsfächer nach § 14;
g) 28) das Thema der Maturaarbeit;
h) die Zeugnisnote des letzten Ausbildungsjahres im Fach Philosophie/Pädagogik/Psychologie;
i) 29) die Unterschrift der Vorsteherin beziehungsweise des Vorstehers des Departements und der Rektorin beziehungsweise des Rektors der Schule.

D. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23
Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt mit der Publikation in Kraft.
2 Die Verordnung über die Promotion und die Maturitätsprüfung an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene vom 9. September 1991 30) ist aufgehoben.

§ 24
Übergangsbestimmungen
1 … 31)
3 Für die vor Februar 2009 gebildeten Klassen gilt, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Maturaarbeit, betreffend Promotion, Maturitätsprüfung und Erlangung der Maturität das bisherige Recht.
Für Repetenten des Maturitätsjahrganges 2008 gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
Für Studierende des Maturitätsjahrganges 2009 und 2010, die die Maturität nicht bestehen, gelten neben dem bisherigen Recht die Bestimmungen für das Bestehen der Maturaarbeit. 33)
Veröffentlichung: 16. Februar 1998

    
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