Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR)
Rechtserlass
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Dekret
über die Errichtung und Organisation der
Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene

Vom 20. August 1991

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf §§ 31 und 33 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1),

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Funktions-
und Berufsbezeichnungen

Alle Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Dekret beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 2 2)
Zweck
Der Kanton führt eine Maturitätsschule für Erwachsene. Sie bereitet ihre Studierenden auf die Erlangung der eidgenössisch anerkannten Maturität vor.

§ 3
Standort
Die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene hat ihren Standort in Aarau.

§ 4 3)

§ 5
Dauer
Die Ausbildung dauert sieben Semester. Sie beginnt im Februar.

§ 6
Unterricht:
a) Form

1 Unterrichtsform ist Selbststudium kombiniert mit Direktunterricht. Zusätzlich können Studienwochen durchgeführt werden. 4)
2 Das Selbststudium erfolgt auf der Basis von Fernstudienlehrgängen. 5)
3 Der Direktunterricht dient zur Klärung und Vertiefung des Gelernten sowie zur Pflege der mündlichen Ausdrucksfähigkeit.
4 ... 6)

§ 7
b) Lehrplan
und Ort

1 Der Lehrplan und die Stundentafel werden vom Regierungsrat erlassen.
2 Der Unterricht findet in Räumen kantonaler Schulen statt.
3 Das Erziehungsdepartement 7) kann unter Berücksichtigung des Einzugsgebietes der Studierenden die Unterrichtsorte in verschiedenen Regionen des Kantons festlegen. In der Regel findet der Unterricht in Aarau statt.

§ 8
Maturitätsprüfung, Promotion
1 Der Regierungsrat erlässt die Promotionsordnung.
2 Der Unterricht der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene schliesst mit einer Maturitätsprüfung ab. Der Regierungsrat regelt die Zulassung zur Prüfung und die Durchführung.

§ 8a 8)
Weitere Angebote
1 Zusätzlich kann die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene Kurse anbieten, welche zur allgemeinen Hochschulreife führen, sowie Vorkurse, welche auf die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen der Diplomstudiengänge der Pädagogik der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz vorbereiten. Diese dauern höchstens 4 Semester.
2 Der Regierungsrat legt das Ausbildungsangebot fest.

§ 9 9)
Kostenbeteiligung
1 Studierende bezahlen ein vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'000.– pro Semester festgelegtes persönliches Studiengeld.
2 Ausserkantonale Studierende bezahlen ein zusätzliches Studiengeld, wenn nicht ihr Wohnsitzkanton beziehungsweise -staat für sie Lastenausgleichszahlungen leistet oder aargauische Studierende bei der Erhebung von Studiengeldern gleich wie die eigenen Studierenden behandelt. Vorbehalten bleiben internationale Verträge. Der Regierungsrat legt das zusätzliche Studiengeld nach Massgabe der Lastenausgleichszahlungen fest.
3 Die Studierenden haben die Auslagen für Unterrichtsmaterialien, Exkursionen und dergleichen zu bezahlen.
4 In sozialen Härtefällen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport das Studiengeld sowie die Auslagen ganz oder teilweise erlassen.

§ 10 10)
Subsidiäre Geltung anderer Erlasse
Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Dekrets über die Organisation der Mittelschulen vom 20. August 1991 11) sowie der betreffenden Ausführungserlasse.

B. Studierende

§ 11
Aufnahmevoraussetzungen
1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme. 12)
2 Ausserkantonale Studierende werden nach Massgabe der verfügbaren Plätze in die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene aufgenommen.
3 ... 13)

§ 12
Mitsprache
Der Regierungsrat regelt die Mitsprache der Studierenden.

§ 13
Unfallversicherung
1 Die Studierenden werden vom Kanton für Schulbesuche, Exkursionen und Schulweg gegen Betriebsunfall versichert.
2 Die Nichtbetriebsunfallversicherung ist Sache der Studierenden.

§ 14
Schularzt
Zur Überwachung der gesundheitlichen Verhältnisse bestellt der Regierungsrat einen Schularzt.

§ 15 14)

C. Lehrerschaft

§ 16 15)

D. Lehrmittel

§ 17
Lehrmittel
Der Regierungsrat kann mit einem privaten Schulunternehmen eine Vereinbarung über die Lieferung der fernunterrichtlichen Lehrmittel und die damit verbundenen Dienstleistungen abschliessen.

E. Organe der Schule

§ 18 16)
Anwendbares Recht
In Bezug auf die Organe der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene, die Disziplinarmassnahmen und die Rechtsmittel gelten die einschlägigen Bestimmungen des Dekrets über die Organisation der Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. August 1991 17).

§§ 19 und 20 18)

F. Rechtsmittel

§ 21 19)

G. Schlussbestimmungen

§ 22
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Dekrets nötigen Vorschriften.
2 Der Gründungsrektor wird vom Regierungsrat ohne Anhörung der Lehrerkonferenz und der Aufsichtskommission gewählt.

§ 23
Inkraftsetzung
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Inkrafttreten: 1. Januar 1992 20)

    
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ags.sar@ag.ch.
    
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