Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR)
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Verordnung
über die Berufs- und Weiterbildung (VBW)

Vom 7. November 2007

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3, 9 Abs. 3, 10 Abs. 1, 11 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 3, 23 Abs. 3, 35 Abs. 1, 36 Abs. 3, 37, 40 Abs. 3, 45 Abs. 2, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 5 und 6, 50 Abs. 3, 51 Abs. 2, 52 Abs. 2, 54 Abs. 5, 57 Abs. 3, 58, 60 Abs. 3, 62 Abs. 2, 63 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung vom 6. März 2007 1), § 4 Abs. 3 und § 6 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 2) sowie § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 3)

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zusammen-setzung der Berufsbildungskommission
1 Die Berufsbildungskommission setzt sich aus 13–15 Mitgliedern zusammen und wird von der Vorsteherin beziehungsweise vom Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport präsidiert. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Bei der Ernennung der Mitglieder berücksichtigt das Departement Bildung, Kultur und Sport die Partner der Berufs- und Weiterbildung angemessen.
3 Die Berufsbildungskommission kann zur Vorbereitung der Geschäfte Arbeitsgruppen und Subkommissionen bilden.

§ 2
Aufgaben der Berufsbildungskommission
1 Die Berufsbildungskommission berät das Departement Bildung, Kultur und Sport in strategischen Fragen der Berufsbildung, namentlich betreffend Berufsvorbereitung, berufliche Grundbildung inklusive Berufsmaturität, höhere Berufsbildung und Weiterbildung.
2 Die Berufsbildungskommission nimmt insbesondere Stellung zu folgenden Geschäften:

a) Berufszuteilungsplanung für die berufliche Grundbildung und zu den Standorten für kantonale höhere Fachschulen,
b) Entwicklungstendenzen auf kantonaler, eidgenössischer und internationaler Ebene,
c) Änderungen der Erlasse im Geltungsbereich des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung,
d) kantonale Projekte der beruflichen Bildung samt ihren Schnittstellen zur Volksschule und zu weiterführenden Bildungsgängen,
e) weitere Fragen, die ihr von den Kommissionsmitgliedern oder vom Departement Bildung, Kultur und Sport unterbreitet werden.

§ 3
Rahmenvertrag
1 Der Rahmenvertrag wird in der Regel auf 4 Jahre abgeschlossen und jeweils 3 Monate vor Vertragsablauf erneuert.
2 Er beinhaltet längerfristige Vorgaben und Entwicklungsziele.
3 Die Kündigungsmodalitäten werden in den Rahmenverträgen geregelt.

§ 4
Leistungsvertrag
1 Der jährliche Leistungsvertrag wird während der Laufzeit des Rahmenvertrags in der Regel 3 Monate vor Vertragsablauf erneuert.
2 Der Leistungsvertrag beinhaltet messbare Leistungsziele, die in der Regel aus den Entwicklungszielen im Rahmenvertrag abgeleitet werden.

§ 5
Controlling
Die Vertragsparteien überprüfen mindestens einmal jährlich gemeinsam den Erfüllungsgrad des Leistungsvertrags und stellen die Auswirkungen auf den Leistungsvertrag des Folgejahrs fest.

§ 6
Amortisationsverlauf
Die Träger der Berufsfachschulen weisen den Amortisationsverlauf gemäss § 55 GBW nach.

§ 7
Rechnungslegung
Die Leistungserbringer führen eine aussagekräftige Rechnungslegung als Grundlage für die Berechnung, Überwachung und Abrechnung des Beitrags im Rahmen des Leistungsvertrags sowie für die betriebswirtschaftliche Führung.

2. Berufliche Grundbildung

2.1. Bildung in beruflicher Praxis

§ 8
Bildungsbewilligung
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann die Bewilligungen befristen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden.

§ 9
Aufsicht
1 Die Aufsicht wird namentlich wahrgenommen durch

a) Betriebsbesuche,
b) Zwischenprüfungen,
c) Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis, in den Berufsfachschulen und den überbetrieblichen Kursen,
d) Auswertung der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren.


2 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis haben dem Berufsbildungsinspektorat und den von diesem beigezogenen Fachpersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lernorte zuzulassen.

§ 10
Anordnung von qualitätssichernden Massnahmen
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann einen Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis, dessen Bildungsangebot mangelhaft ist, zum Einsatz qualitätssichernder Instrumente verpflichten oder selber qualitätssichernde Massnahmen anordnen. Die entstehenden Kosten können dem Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis auferlegt werden.
2 Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung wegen mangelnder Leistungen der oder des Lernenden in Frage gestellt, ordnen der Anbietende der Bildung in beruflicher Praxis und die Berufsfachschule die notwendigen Massnahmen an. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule ist darüber zu informieren.

§ 11
Anerkennung von Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben
Der Kanton anerkennt Kurse von Institutionen, welche die bundesrechtlichen Vorschriften und die Richtlinien der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) 4) erfüllen. Dem Gesuch an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule sind Kursprogramm, Kursinhalte, Kurskalkulation und Qualitätskonzept beizulegen.

2.2. Schulische Bildung

2.2.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 12
Abteilungsbildung
Für die Bildung der Abteilungen ist die Anzahl Lernende in der zweiten Schulwoche massgebend. Die Anzahl Abteilungen bleibt grundsätzlich während des ganzen Schuljahrs unverändert.

§ 13
Informationsveranstaltungen
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Informationsveranstaltungen für Lehrpersonen der Grundbildung und der Vorbereitung auf die Grundbildung obligatorisch erklären.
2 Die Schulleitungen sind verpflichtet, ihre Lehrpersonen an obligatorisch erklärten Veranstaltungen teilnehmen zu lassen.
3 Die Kosten für Organisation und Durchführung der obligatorisch erklärten Veranstaltungen trägt der Kanton.

§ 14
Mitsprache der Lernenden
1 Das Organisationsstatut regelt die Mitsprache der Lernenden.
2 Zur Wahrnehmung der Mitsprache können sich die Lernenden organisieren.

§ 15
Schulabsenzen
1 Als Entschuldigungsgründe für Schulversäumnisse gelten insbesondere:

a) Krankheit oder Unfall, wenn dadurch der Schulbesuch verunmöglicht wird,
b) Todesfall in der Familie,
c) Erfüllung gesetzlicher Pflichten,
d) auswärtige Arbeit, wenn zufolge der Entfernung des Arbeitsorts der Schulbesuch nicht zugemutet werden kann, jedoch höchstens während zwei Schultagen pro Semester.


2 Arbeitsbelastung im Betrieb ist kein Grund für eine Schulabsenz.
3 Der Besuch der Pflichtfächer an den Berufsfachschulen und der Besuch der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte ist obligatorisch. Die Organisationen der Arbeitswelt legen Zeitpunkt und Dauer von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben und in Abstimmung mit den übrigen Lernorten fest.

§ 16
Disziplinarmassnahmen
1 Neben den in § 22 GBW geregelten Disziplinarmassnahmen stehen der Schulleitung folgende Disziplinarbefugnisse zu:

a) schriftlicher Verweis,
b) Bussen bis zum Höchstbetrag von Fr. 20.– pro Lektion für unentschuldigte Absenzen sowie von bis zu Fr. 100.– für weitere Verstösse gegen Disziplinartatbestände, die in der Schulordnung ausdrücklich mit Busse in bestimmter Höhe bedroht sind,
c) Verpflichtung zu einer erzieherisch sinnvollen Tätigkeit von höchstens 8 Stunden pro Woche während der Freizeit,
d) vorbeugender Ausschluss von besonderen Schulveranstaltungen, wie insbesondere Lagern oder Projektwochen,
e) schriftliche Androhung der Wegweisung von der Schule.


2 Die begründete Wegweisung von einzelnen Unterrichtslektionen durch die Lehrperson gilt als unentschuldigte Absenz im Sinne von Absatz 1 lit. b.
3 Bussengelder sind für Veranstaltungen von Lernenden oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

2.2.2. Nicht vom Kanton geführte öffentliche Berufsfachschulen

§ 17
Organe
Die Organe der Berufsfachschulen sind der Schulvorstand, die Schulleitung und die Lehrpersonenkonferenz.

§ 18
Zusammensetzung, Organisation und
Wahl des Schulvorstands

1 Der Träger der Berufsfachschule bestimmt Zusammensetzung und Organisation des Schulvorstands und wählt die Vorstandsmitglieder.
2 Die Amtsdauer endet jeweils am 31. Juli des auf die Wahlen des Grossen Rats folgenden Jahrs.
3 Die Rektorin beziehungsweise der Rektor der Berufsfachschule nimmt an den Sitzungen des Schulvorstands mit beratender Stimme teil.

§ 19
Aufgaben des Schulvorstands
1 Neben den Aufgaben gemäss § 17 GBW ist der Schulvorstand zuständig für

a) den Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Betrieb der Schule, namentlich das Absenzen- und Urlaubswesen,
b) die Beschlussfassung über das Budget, die Festlegung der Gemeindebeiträge und die Genehmigung der von der Kontrollstelle geprüften Rechnung,
c) den Antrag an den Träger der Berufsfachschule auf Beschaffung von Schulräumen sowie die Stellungnahme zu Bau- und Mietvorhaben,
d) den Abschluss von Leistungsvereinbarungen.


2 Der Schulvorstand kann die Kompetenzen des Personalwesens ganz oder teilweise an die Schulleitung delegieren.
3 Die Schulleitung ist in jedem Fall vor allen Personalentscheiden anzuhören.

§ 20
Schulleitung
1 Die Berufsfachschule steht unter der Leitung einer Rektorin beziehungsweise eines Rektors.
2 Die Aufgaben und Befugnisse der Rektorin beziehungsweise des Rektors sowie der weiteren Mitglieder der Schulleitung werden vom Schulvorstand festgelegt.

§ 21
Lehrpersonenkonferenz
1 Die Lehrpersonen jeder Berufsfachschule bilden eine Konferenz.
2 Das Organisationsstatut regelt Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Lehrpersonenkonferenz sowie Art der Vertretung im Schulvorstand.

2.2.3. Schulübergreifende Sitzungen und Konferenzen

§ 22
Kantonale Lehrpersonenkonferenz
1 Die Lehrpersonen der Berufsfachschulen aller Bereiche können eine kantonale Lehrpersonenkonferenz bilden.
2 Die kantonale Lehrpersonenkonferenz kann zu berufsbildungspolitischen und berufspädagogischen Fragen Stellung nehmen, behandelt die ihr zur Vernehmlassung unterbreiteten Geschäfte und kann bei der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule Anträge stellen.

§ 23
Rektorenkonferenzen
1 Die Schulleitungen bilden einerseits im Bereich der kaufmännischen Berufe und des Detailhandels sowie anderseits in den Bereichen Gewerbe, Industrie, Gesundheit, Soziales, Landwirtschaft und Brückenangebote je eine Rektorenkonferenz.
2 Die Rektorenkonferenzen nehmen Stellung zu grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung, pflegen Meinungsaustausch mit der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule und koordinieren schulorganisatorische Belange.
3 Konferenzstatuten und Organisationsreglemente bedürfen der Genehmigung durch die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.

§ 24
Präsidentinnen und Präsidenten der Schulvorstände
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann zwecks Besprechung wichtiger Fragen, insbesondere von Vollzugsfragen, die Schulvorstandspräsidentinnen und Schulvorstandspräsidenten zu Sitzungen und Konferenzen einberufen.

2.3. Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen und schulärztlicher Dienst

§ 25
Umwandlung des Lehrverhältnisses
1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe wandelt die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nach Anhörung der lernenden Person und der Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis das Lehrverhältnis um.
2 Die Umwandlung erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semesters, jedoch in der Regel nicht mehr im letzten Lehrjahr.

§ 26
Anpassung der Ausbildung
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nach Anhörung der lernenden Person und der Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis die Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern.

§ 27
Fachpersonen für fachkundige individuelle Begleitung
1 Jede Berufsfachschule stellt für die fachkundige individuelle Begleitung (FIB) ihren Lernenden eine oder mehrere Fachpersonen zur Verfügung.
2 Die Berufsfachschulen sorgen dafür, dass die für die FIB zuständigen Fachpersonen über ausreichende Qualifikationen verfügen.

§ 28
Situationsanalyse
Die für die FIB zuständigen Fachpersonen erstellen auf Anfrage der einzelnen Lernenden, eines Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis, einer Lehrperson oder einer erziehungsberechtigten Person unentgeltlich eine erste allgemeine Situationsanalyse.

§ 29
FIB bei beruflicher Grundbildung
mit Berufsattest

1 Nach Erstellung der Situationsanalyse können Lernende in der zweijährigen beruflichen Grundbildung mit Berufsattest unentgeltliche FIB beanspruchen.
2 Die Begleitung umfasst alle Lernorte und auch das Umfeld der Lernenden, soweit diese mit der Ausbildung zusammenhängt.

§ 30
Durchführung der FIB und anderer Angebote
1 Die für die FIB zuständige Fachperson bietet ihrer Kompetenz entsprechend fachkundige individuelle Begleitung an.
2 Liegt die geeignete Massnahme nicht in ihrer Kompetenz, kann sie die Lernenden einer Fachstelle zuweisen. Die Kostenpflicht richtet sich nach den Bedingungen der jeweiligen Fachstelle.
3 Die für die FIB zuständige Fachperson weist die Lernenden auf allfällige Kostenfolgen, mögliche Kostengutsprachen Dritter und insbesondere auf die unentgeltlichen Angebote der Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf Aargau (BAB) hin.

§ 31
FIB ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit Berufsattest
Beanspruchen Lernende ausserhalb der zweijährigen beruflichen Grundbildung mit Berufsattest Leistungen im Sinne von § 30 dieser Verordnung, müssen sie allfällige Kosten übernehmen.

§ 32
Qualitätssicherung
Für die Qualitätssicherung im Bereich der FIB ist die Schulleitung zuständig.

§ 33
Schulärztlicher Dienst
1 Die Aufgaben des schulärztlichen Dienstes richten sich sinngemäss nach den §§ 12, 14 und 15 des Dekrets über die Schuldienste vom 29. April 1986 5).
2 Bei nicht kantonalen Berufsfachschulen beauftragt der Schulvorstand, bei kantonalen Berufsfachschulen und bei der Kantonalen Schule für Berufsbildung die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule, eine oder mehrere Schulärztinnen beziehungsweise einen oder mehrere Schulärzte.

3. Qualifikationsverfahren und Ausweise

3.1. Allgemeines

§ 34
Organisation
1 Die Gesamtleitung sowie die örtliche und zeitliche Koordination der Qualifikationsverfahren obliegt der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
2 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann die Durchführung des betrieblichen Qualifikationsverfahrens Dritten, insbesondere einer Fachkommission, übertragen. Dieser gehören in der Regel Vertretende der Organisationen der Arbeitswelt, der Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis, der Berufsfachschulen und der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule an.
3 Für die Organisation der schulischen Qualifikationsverfahren sind die Schulleitungen der jeweiligen Schulen zuständig.

§ 35
Durchführung
1 Die von der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten verfügen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben über Weisungsbefugnisse bezüglich Abnahme der Prüfungen und Korrektur der Prüfungsarbeiten.
2 An der Notengebung sind zwei Prüfungsexpertinnen beziehungsweise Prüfungsexperten beteiligt. Bei Uneinigkeit entscheiden die mit der Durchführung der Qualifikationsverfahren Beauftragten.
3 Alle am Qualifikationsverfahren beteiligten Personen haben über ihre Tätigkeit Stillschweigen zu wahren.

§ 36
Nichterscheinen zur Prüfung und unredliches Verhalten
1 Das Qualifikationsverfahren gilt in folgenden Fällen als nicht bestanden

a) unentschuldigtes Nichterscheinen zur Prüfung,
b) Abgabe von Plagiaten,
c) Verstoss gegen die Prüfungsordnung.


2 Bei geringfügigen Verstössen gegen die Prüfungsordnung entscheiden die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten im Einzelfall über das weitere Vorgehen.
3 Das gesamte Qualifikationsverfahren kann frühestens beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden.

§ 37
Plagiate
Die Schulleitung kann Abschlussarbeiten auf korrekte und vollständige Angabe der Quellen überprüfen. Die anonymisierten Abschlussarbeiten können dazu vervielfältigt, in einer geschlossenen Datenbank gespeichert und einer andern Schulleitung zum direkten Vergleich mit einer Arbeit ihrer Lernenden herausgegeben werden.

§ 38
Information der Kandidatinnen und Kandidaten
Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn des Qualifikationsverfahrens durch die Berufsfachschule schriftlich auf die Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens zur Prüfung und des unredlichen Verhaltens aufmerksam zu machen.

§ 39
Prüfungslokale
Die subventionierten Räumlichkeiten und Einrichtungen von Institutionen der Berufsbildung sind für die Durchführung der Qualifikationsverfahren und Schlussfeiern sowie für die Ausstellung der Prüfungsarbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 40
Überwachung
1 Die Prüfungsleitungen und Berufinspektorinnen beziehungsweise Berufsinspektoren haben Zutritt zu den Prüfungen.
2 Aus wichtigen Gründen, namentlich bei Befangenheit, kann die Abteilung für Berufsbildung und Mittelschule Expertinnen und Experten vom Einsatz bei den Qualifikationsverfahren ausschliessen.

§ 41
Instruktionskurse für Expertinnen und Experten
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule ordnet Instruktionskurse für Expertinnen und Experten an.

§ 42
Qualifikationsentscheid
1 Die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten melden alle erfassten Noten der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule, die über Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet.
2 Zeichnet sich aufgrund der erfassten Noten ein negativer Qualifikationsentscheid ab, lädt die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule vor dessen formellen Eröffnung die Kandidatin beziehungsweise den Kandidaten zur Anhörung ein. Gleichzeitig ist Einsicht in die Prüfungsakten zu gewähren.

3.2. Nachholbildung

§ 43
Anerkennung und Validierung nicht formal erwor-bener Bildung
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule validiert nicht formal erworbene Kenntnisse im Hinblick auf die Erlangung eines Fähigkeitszeugnisses, eines Berufsattests oder Diploms auf Grund einer Lernleistungsbestätigung, wenn

a) die Kompetenzen zusammengestellt und dokumentiert sind, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben worden sind, und
b) diese Kompetenzen durch branchenkundige Unternehmen, Ausbildungsinstitutionen, Berufsverbände abnehmerorientiert und institutionell überprüft und anerkannt worden sind.


2 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule holt in Zweifelsfällen Empfehlungen der Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf Aargau (BAB) oder anderer Fachpersonen aus den Organisationen der Arbeitswelt ein.
3 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann das Ausstellen eines Ausweises von einer entsprechenden Nachholbildung abhängig machen.
4 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann die Validierung nicht formal erworbener Bildung Dritten übertragen.

3.3. Ausweise

§ 44
Abgabe der Ausweise der beruflichen Grundbildung
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule stellt die Ausweise in der Regel den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis zu.

§ 45
Diplome an höheren Fachschulen
Das Diplom wird von der Schule ausgestellt und von der Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter sowie bei kantonalen Schulen von der Vorsteherin beziehungsweise dem Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport unterzeichnet.

4. Finanzierung

4.1. Allgemeines

§ 46
Gebühren
1 Gebühren werden für folgende staatlichen Tätigkeiten erhoben:

a) Aufnahmeprüfung zur eidgenössischen Berufsmaturität

für gelernte Berufsleute (BM II) Fr. 150.–

b) Aufnahmeverfahren an die Schweizerische
Bauschule Aarau (SBA) Fr. 200.–

c) Aufnahmeverfahren für Brückenangebote Fr. 300.–
d) Prüfungswiederholung Fr. 200.–
e) Prüfungswiederholung nach unbegründetem
Fernbleiben von Qualifikationsverfahren Fr. 400.–

f) pro Fächerabschluss an der SBA,
auch bei Wiederholung Fr. 30.–

g) Duplikate von eidgenössischen Berufsattesten,
Fähigkeits- und Berufsmaturitätszeugnissen,
Notenausweisen, Fachausweisen und Diplomen Fr. 40.–


2 Für die Validierung nicht formal erworbener Bildung wird eine Gebühr von Fr. 120.– für jede volle Stunde bis maximal Fr. 2'400.– erhoben.

§ 47
Rückzug der Anmeldung für Brückenangebote
Erfolgt der Rückzug der Anmeldung vor Schulbeginn unter Beilage eines amtlich genehmigten Lehrvertrags oder einer Aufnahmebestätigung einer weiterführenden Schule, wird die Hälfte der Gebühr für das Aufnahmeverfahren in der Höhe von Fr. 150.– von der Kantonalen Schule für Berufsbildung zurück erstattet.

§ 48
Auslagen
Berufslernende und Studierende haben die Auslagen, namentlich für Unterrichtsmaterial, Drucksachen, Modellmaterial, Lager, Projektwochen, Exkursionen und Transportkosten, selber zu tragen.

4.2. Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

4.2.1. Pauschalbeitrag des Kantons

§ 49
Anzahl Lernende
1 Für die Erhebung der Anzahl Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen und der Anzahl Lernenden ohne Lehrvertrag wird auf den Stichtag der jährlichen nationalen Bildungsstatistik des Bundesamts für Statistik abgestellt.
2 Die Erhebung der Anzahl Lernenden ohne Lehrvertrag erfolgt am Montag der zweiten Schulwoche. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz.
3 Die erhobene Anzahl Lernende ist für die Berechnung des Pauschalbeitrags des folgenden Jahrs massgebend.

§ 50
Pflichtlektionenpauschale
Die Pflichtlektionenpauschale beträgt Fr. 11.72.

§ 51
Jahrespflichtlektionenzahlen
1 Die Pflichtlektionenzahlen ergeben sich aus den eidgenössischen Ausbildungsreglementen beziehungsweise den eidgenössischen Verordnungen über die berufliche Grundbildung. Wo solche Verordnungen fehlen, wird der jeweilige Rahmenlehrplan respektive die jeweilige Lektionentafel zur Bestimmung der Pflichtlektionenzahl herangezogen.
2 Bei Lehrgängen der beruflichen Grundbildung für Erwachsene (Nachholbildung) werden die nach Absatz 1 ermittelten Pflichtlektionenzahlen halbiert.
3 Für die Berechnung der durchschnittlichen Jahrespflichtlektionenzahl wird die nach Absatz 1 und 2 ermittelte Pflichtlektionenzahl durch die Anzahl Jahre der ganzen Ausbildungsdauer geteilt.

§ 52
Berufliche Grundbildung mit Berufsattest
1 Abteilungen in der beruflichen Grundbildung mit Berufsattest dürfen nicht weniger als 6 Lernende und nicht mehr als 18 Lernende aufweisen. Die Abteilung wird erst ab einer Anzahl von 19 Lernenden geteilt. Ausnahmen bewilligt die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
2 Die Pflichtlektionenpauschale wird bei Abteilungen mit 6–12 Lernenden um 100 %, bei Abteilungen mit 13–15 Lernenden um 75 % und bei Abteilungen mit 16–18 Lernenden um 50 % erhöht.
3 Der massgebende Zeitpunkt für die Abteilungsbildung bestimmt sich nach § 12.

§ 53
Auszahlung
Die Auszahlung des Pauschalbeitrags für das Kalenderjahr erfolgt in der Regel in drei Teilbeträgen.

4.2.2. Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonale Lernende

§ 54
Berechnung
Von den nach Abzug aller Beiträge verbleibenden Kosten für Lernende mit ausserkantonalen Lehrverhältnissen und für Lernende mit ausserkantonalem Wohnsitz in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung an einer nach § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschule, übernimmt der Kanton 50 %, sofern der Anteil dieser Lernenden mindestens 10 % aller Lernenden der öffentlichen Schule beträgt.

4.2.3. Gemeindenbeiträge

§ 55
Wohnsitz und Lehrort
1 Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz.
2 Als Lehrort gilt jene Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, welche die Lernenden mindestens während der Hälfte eines Lehrjahrs beschäftigt. Bei kürzerer Beschäftigungsdauer gilt der Sitz des Unternehmens als Lehrort.
3 Werden ausserkantonale Lernende mit aargauischen Lehrverhältnissen weniger als die Hälfte eines Lehrjahrs im gleichen Betrieb beschäftigt, gilt der erste Beschäftigungsort als Lehrort.

§ 56
Rechnungsstellung im Allgemeinen
1 Die Gemeindebeiträge werden für das ganze Schuljahr in Rechnung gestellt. Bei Schulaustritt im ersten Semester wird den Gemeinden der Beitrag für das zweite Semester zurückerstattet.
2 Massgebender Stichtag für die Bestimmung der Wohnsitzgemeinde ist der Montag der zweiten Schulwoche.
3 Die Gemeindebeiträge werden drei Monate nach Schulbeginn zur Zahlung fällig.

§ 57
Rechnungsstellung durch die kantonale Schule für Berufsbildung
1 Die Gemeindebeiträge werden für jedes Semester in Rechnung gestellt.
2 Massgebender Stichtag für die Bestimmung der Wohnsitzgemeinde ist der Montag der zweiten Schulwoche jedes Semesters.
3 Die Gemeindebeiträge werden drei Monate nach Semesterbeginn zur Zahlung fällig.

§ 58
Einsichtsrecht
Die Gemeinden sind befugt, Einsicht in die Voranschläge und Rechnungen der nach § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen zu nehmen.

§ 59
Erziehungsheime und Anstalten
1 Erziehungsheime und Anstalten übernehmen für ihre Berufslernenden bei innerkantonalem Schulbesuch die Gemeindebeiträge der besuchten Schule und bei ausserkantonalem Schulbesuch die Beiträge gemäss den interkantonalen Vereinbarungen 6).
2 Bei externem Schulbesuch der einzelnen Berufslernenden entrichtet der Kanton den Erziehungsheimen und Anstalten einen Pauschalbeitrag in der Höhe des Gemeindebeitrags für kantonale Angebote.

§ 60
Kantonale Angebote
Der Gemeindebeitrag für kantonale Angebote berechnet sich nach § 49 Abs. 6 und 7 GBW. Er beträgt per 30. Juni 2007 Fr. 4'821.–.

4.2.4. Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote, Kurse zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen

§ 61
Lehrwerkstätten
1 Die Höhe der Beiträge für nicht vom Kanton geführte Lehrwerkstätten im Kanton Aargau wird unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenleistung festgelegt.
2 Bestehen keine Leistungsvereinbarungen mit ausserkantonalen Lehrwerkstätten, kann der Kanton auf Gesuch hin Beiträge gewähren, wenn ein ausgewiesenes Bedürfnis besteht.

§ 62
Überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote
1 Der Kanton leistet den Anbietenden von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten Beiträge gemäss den Tarifen, die gestützt auf die entsprechende interkantonale Vereinbarung 7) festgelegt worden sind. Aus wichtigen Gründen kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule Ausnahmen bewilligen.
2 Die Anbietenden der beruflichen Praxis übernehmen die Kosten pro Lernende beziehungsweise Lernenden, welche nach Abzug der Kantonsbeiträge und weiterer Einnahmen verbleiben.

§ 63
Bildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben
Institutionen, die Kurse gemäss § 11 oder Kurse, die von mindestens einem anderen Kanton anerkannt sind, anbieten, werden jährlich mit Fr. 100.– pro aargauische Kursteilnehmerin beziehungsweise aargauischen Kursteilnehmer entschädigt.

4.2.5. Expertinnen und Experten

§ 64
Innerkantonale betriebliche Qualifikationsverfahren
a) Entschädigung

1 Im Bereich der kaufmännischen Berufe und des Detailhandels wird für die notwendige Dauer der Administration, Durchführung und Bewertung der Qualifikationsverfahren eine Entschädigung für jede Expertin beziehungsweise jeden Experten mit einer Pauschale von Fr. 35.– pro Stunde und Kandidatin beziehungsweise Kandidaten ausgerichtet.
2 In den übrigen Berufen erfolgt die Entschädigung mit einer Pauschale, die sich aufgrund der eidgenössischen Verordnung über die berufliche Grundbildung des jeweiligen oder eines vergleichbaren Berufs, dem durchschnittlichen Aufwand der Jahre 2005–2007 und folgender Ansätze ergibt:

a) Fr. 40.– bis Fr. 80.– pro Kandidatin beziehungsweise Kandidaten für Planung und Organisation,
b) Fr. 320.– pro Tag für Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung der Prüfungen.


3 Spesen und Sitzungsgelder werden nach Massgabe des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. Mai 2000 entschädigt.

§ 65
b) Anpassungskriterien und Ausnahmen
1 Die Pauschalen gemäss § 64 Abs. 2 werden bei Änderung der jeweiligen eidgenössischen Verordnung über die berufliche Grundbildung entsprechend angepasst.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule für das jeweilige Jahr Ausnahmen von der gemäss § 64 Abs. 2 errechneten Pauschale bewilligen.

§ 66
Innerkantonale schulische Qualifikationsverfahren
Externe Expertinnen und Experten werden für ihre Mitwirkung bei schulischen Qualifikationsverfahren nach § 64 entschädigt, soweit sie nicht im Rahmen des Berufsauftrags und Pensums zur Mitwirkung verpflichtet sind.

§ 67
Ausserkantonale Qualifikationsverfahren
1 Werden Kandidatinnen und Kandidaten anderen Kantonen zugewiesen, richten sich die Entschädigungen nach den Bestimmungen dieser Kantone.
2 Für interkantonal ausgearbeitete Prüfungen und Prüfungsmodule kann der Kanton anteilsmässig Kostenbeiträge leisten.

§ 68
Abrechnungsmodus bei Qualifikationsverfahren
1 Die mit der Durchführung der Qualifikationsverfahren Beauftragten erstellen die Abrechnung.
2 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule prüft die Abrechnung und überweist den Rechnungsbetrag.

§ 69
Zwischenprüfungen
1 Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Zwischenprüfungen werden nach folgenden Ansätzen vergütet:

a) pauschal Fr. 320.– für den ganzen Tag,
b) pauschal Fr. 160.– für den halben Tag,
c) Fr. 45.– für Kurzeinsätze bis höchstens eine Stunde.


2 Spesen werden nach Massgabe des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. Mai 2000 vergütet.

§ 70
Kurse
1 Führt der Bund selber, in Zusammenarbeit mit dem Kanton oder den Organisationen der Arbeitswelt Kurse für Expertinnen und Experten durch, erhalten die Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer folgende Entschädigung

a) Fr. 100.– pro Tag als Taggeld (inkl. Verpflegung),
b) Fr. 250.– pro Tag für nachgewiesenen Verdienstausfall,
c) Reisespesen gemäss den §§ 4 ff. der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 8).


2 Führt der Kanton selber Kurse für Expertinnen und Experten durch oder beauftragt er Organisationen der Arbeitswelt mit der Durchführung, werden die Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer gemäss Absatz 1 entschädigt. Zusätzlich werden folgende Beträge ausgerichtet:

a) Entschädigung der Kursleiterinnen beziehungsweise Kursleiter, inkl. Organisation des Kurses mit maximal Fr. 1'500.– pro Kurstag,
b) Entschädigung der Referentinnen beziehungsweise Referenten mit maximal Fr. 250.– pro Lektion,
c) Weitere kursbedingte Aufwendungen, wie etwa die Miete von Unterrichtshilfen, bis maximal Fr. 2'000.–.

4.3. Infrastruktur

4.3.1. Neu- und Umbauten

§ 71
Verfahren
1 Vor der Ausarbeitung von Projekten für Neu- und Umbauten sind das Raumprogramm und bei Neubauten zusätzlich der Standort vom Regierungsrat zu genehmigen.
2 Vor Ausführung der Bauten sind die Genehmigung des Projekts und die Zusicherung des approximativen Kantonsbeitrags einzuholen. Die Beitragszusicherung ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Gesuch hin erneuert werden.
3 Nach Bauvollendung überprüfen die Abteilung Hochbauten den baulichen Zustand sowie die Bauabrechnung und die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule die Belegungssituation.
4 Nach Vorliegen dieser Prüfungsergebnisse legt das Departement Bildung, Kultur und Sport in Zusammenarbeit mit dem Departement Finanzen und Ressourcen fest, welche Kosten definitiv angerechnet werden.

§ 72
Anrechenbare Baukosten
1 Grundlage für die anrechenbaren Baukosten ist das Raumprogramm gemäss § 70 Abs. 1 dieser Verordnung. Art und Umfang der als beitragsberechtigt anerkannten Gebäudeteile sind im Anhang geregelt.
2 Nicht anrechenbar sind

a) Mehrkosten als Folge von Projektänderungen, für die keine Genehmigung erteilt worden ist,
b) Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Provisionen, Trinkgelder, Kosten der Aufrichte und Einweihung,
c) Planungs- und Vorbereitungskosten für nicht ausgeführte Projekte,
d) bei Umbauten und Nutzungsanpassungen jener Teil der Kosten, der dem Gebäudeunterhalt dient,
e) Kosten für Mobiliar,
f) Landerwerbskosten.


3 Belegen die Berufsfachschulen die Bauten nur teilweise, werden die Baukosten anteilsmässig angerechnet.

§ 73
Kosteneinheiten (KE)
1 Bei Neu- und Umbauten wird die Höhe der als beitragsberechtigt anerkannten Ausgaben durch Kosteneinheiten bestimmt.
2 Die massgebenden Kosteneinheiten sind im Anhang geregelt. Der Wert einer Kosteneinheit beträgt Fr. 450'000.–. Erhöht oder senkt sich der Zürcher Baukostenindex (Stand per 1. April 2007 = 106.2 Punkte, Basis April 2005 = 100 Punkte) um jeweils 10 Punkte, erhöht oder senkt sich der Wert der Kosteneinheit um jeweils 10 %.

§ 74
Minergie–Standard
1 Der Wert der Kosteneinheiten basiert auf dem Minergie-Standard.
2 Wird auf den Minergie-Standard verzichtet, reduziert sich der Wert einer Kosteneinheit um 6 %.
3 Er erhöht sich bei Berücksichtigung des Standards Minergie-P um 7 %.

§ 75
Effektiv notwendiger Aufwand
1 Bei Umbauten, wertvermehrenden Renovationen und Ergänzungen, die nicht in Kosteneinheiten erfasst werden können, ist der effektiv notwendige Aufwand für bewilligte Vorkehren beitragsberechtigt.
2 Bei Umbauten und wertvermehrenden Renovationen, die vor Ablauf von 25 Jahren seit der Erstellung der Schulanlage vorgenommen werden, ist die beitragsberechtigte Summe um 4 % pro fehlendes Jahr zu kürzen. Keine Kürzung erfolgt bei Erweiterungsbauten.
3 Nicht wertvermehrende Arbeiten gelten als laufender Unterhalt und sind nicht beitragsberechtigt.

4.3.2. Miete von Räumen

§ 76
Verfahren
1 Vor Abschluss des Mietvertrags ist beim Departement Bildung, Kultur und Sport ein Gesuch um Zusicherung des Kantonsbeitrags zu stellen.
2 Das Gesuch hat den Bedürfnisnachweis und den Entwurf des Mietvertrags zu enthalten.

§ 77
Anrechenbare Mietzinse
Anrechenbar sind 90 % der marktüblichen Nettomietzinse.

4.3.3. Zweckentfremdung

§ 78
Erlös bei Zweckent-
fremdung

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Staatsbeiträge zurückfordern, wenn Berufsfachschulbauten vor Ablauf von 25 Jahren dauernd ihrem Zweck entfremdet werden. Der zurückzuzahlende Beitrag reduziert sich pro Jahr seit Inbetriebnahme der Baute um je 4 %.

4.4. Höhere Berufsbildung

§ 79
Kantonsbeiträge
1 Der Kanton erstattet jeder erfolgreichen Absolventin beziehungsweise jedem erfolgreichen Absolventen die Prüfungsgebühren von eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen bis maximal Fr. 750.– zurück.
2 Das schriftliche Gesuch um Rückerstattung der Prüfungsgebühren ist unter Beilage einer Kopie des Diploms respektive des Fachausweises und der Gebührenrechnung an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule zu stellen.

4.5. Weiterbildung

§ 80
Kantonale Förderung
1 Der Kanton fördert Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Innovationen und Projekte, wenn sie kumulativ

a) der Integration in die Gesellschaft, in die Arbeitswelt oder dem Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit dienen, und
b) von längerfristigem Nutzen sind und nachhaltige Wirkung entfalten.


2 Das Gesuch an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule soll Zweck, Lernziele, Inhalt, Methoden und Organisation darstellen, die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems nachweisen und einen Vorschlag über die Ausgaben und die Kostendeckung enthalten.
3 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet auf der Grundlage der Leistungsvereinbarungen über Höhe und Ausrichtung der Beiträge.

4.6. Weitere Aufgaben

§ 81
Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen
1 Der Kanton unterstützt Projekte und besondere Leistungen, wenn sie volkswirtschaftlich oder gesellschaftlich sinnvoll und zukunftsgerichtet sind.
2 Das Gesuch an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule soll Zweck, Inhalt, Methoden und Organisation darstellen, die Anwendung eines Projektmanagements nachweisen und einen Vorschlag über die Ausgaben und die Kostendeckung enthalten.
3 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen über die Ausrichtung der Beiträge.

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 82
Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt mit Ausnahme von § 18 Abs. 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 § 18 Abs. 2 tritt am 1. August 2010 in Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Recht.

Anhang

Raumprogramm und Kosteneinheiten (KE) Berufsfachschulen
Unterrichtsbereich


Raumbezeichnung

Grösse

KE

Bemerkungen

Unterrichtszimmer

70–90 m2

1.0
 

Gruppen- / Aufgabenraum

20–35 m2

0.5
 

Berufskunde- / Praktikums-Demoraum / Labor

70–90 m2

1.25

inkl. berufsspezifische Ausstattung

Material- / Vorbereitungsraum

20–35 m2

0.5
 

Schulküche

140–175 m2

2.5

Schulküche mit Nebenraum

Spezialbereich


Raumbezeichnung

Grösse

KE

Bemerkungen

Hörsaal / Aula

140–280 m2

2.0–4.0

multifunktional nutzbar, Subventionssatz ab-hängig von der Ausstattung

Mediothek / Bibliothek

105–300 m2

1.5–3.0

inkl. Ausstattung

Mensa / Cafeteria

70–420 m2

2.0–7.0

inkl. Betriebseinrichtungen

Mehrzweckraum

70–210 m2

1.0–3.0

Schüleraufenthalt, Lehrpersonenzimmer etc.

Sporthalle

450 m2

6.0

pro Halleneinheit. Masse gemäss speziellen Richtlinien BASPO

Kraftraum

70–105 m2

1.5

inkl. Ausstattung

Gymnastikraum

140–280 m2

2.0–4.0

inkl. zudienende Serviceräume

Nebenräume zur Sporthalle (Garderoben, Geräte)
 
1.0

pro Halle, unabhängig von der Zahl der Halleneinheiten

Trockensportplatz

450 m2

1.0

 

Verwaltungsbereich


Raumbezeichnung

Grösse

KE

Bemerkungen

Konferenzraum / Sitzungszimmer

35–105 m2

0.5–1.5

abhängig von der Anzahl Lehrpersonen

Schulleitung / Büro

17.5 m2

0.25

 

Sekretariat

17.5 m2

0.25

 

Besprechungszimmer

17.5 m2

0.25

 

6 ) Die entsprechende interkantonale Vereinbarung kann bei der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des Departements Bildung, Kultur und Sport bezogen werden. Zur Zeit kommen folgende Vereinbarungen in Frage: Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000) zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden vom 17. Mai 2000 (SAR 400.300), die Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 und die Interkantonale Fachschulvereinbarung (FVS) vom 27. August 1998 (SAR 400.530).

    
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an
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