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Schulgesetz Vom 17. März 1981
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 28–35 und 38bis der Kantonsverfassung,
in der Absicht, dem Kanton Aargau Schulen zu geben,
in denen die Jugend zur Ehrfurcht vor dem Göttlichen und zur Achtung vor Mitmensch und Umwelt,
zu selbstständigen und verantwortungsbewussten Bürgern,
zu gemeinschaftsfähigen, an Geist und Gemüt reifenden Menschen erzogen wird,
in denen die Jugend ihre schöpferischen Kräfte zu entfalten vermag und wo sie mit der Welt des Wissens und der Arbeit vertraut gemacht wird, 1) beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
1 Das Schulgesetz regelt das Bildungswesen in den öffentlichen Schulen sowie die Aufsicht über die Privatschulen und die private Schulung, soweit schulpflichtige Kinder unterrichtet werden. 2)
2 Die Zusammenarbeit mit andern Kantonen, insbesondere die interkantonale Angleichung von Schuleintrittsalter und Schuljahresbeginn sind durch Gesetz zu regeln.
§ 1a 3)
Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 2
Öffentliche Schulen
1 Als öffentliche Schulen unterstehen diesem Gesetz: a) Kindergarten, b) Volksschule, c) Mittelschulen, d) … 4)
2 Die öffentlichen Schulen sind unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten; sie sind politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Recht auf Schulbesuch
1 Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen.
2 Die Schüler beider Geschlechter haben Anspruch auf gleiche Bildungsmöglichkeiten.
3 Für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich. 5)
4 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton ist der Unterricht an öffentlichen Mittelschulen unentgeltlich. Von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons sowie von Studierenden an der aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene wird in der Regel ein Schulgeld erhoben. Der Regierungsrat definiert den Wohnsitz. 6)
§ 4 7)
Schulpflicht
1 Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht. Sie dauert 9 Jahre oder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahres.
2 Kinder, die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Bei mangelnder Schulreife wird der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr hinausgeschoben.
3 Aus wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport ein Kind auf Gesuch der Inhaber der elterlichen Sorge vorübergehend von der Schulpflicht entbinden oder vorzeitig daraus entlassen. 8)
4 Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule oder einer privaten Schulung erfüllt werden. Der Regierungsrat regelt hinsichtlich des Unterrichts der schulpflichtigen Kinder die Meldepflicht der Inhaber der elterlichen Sorge gegenüber der zuständigen Schulpflege. 9)
§ 5 10)
Einschulung
Die Einschulung erfolgt mit Beginn der Schulpflicht. Ist ein Kind zu Beginn eines früheren Schuljahrs schulreif, wird die Einschulung auf Antrag der Inhaber der elterlichen Sorge entsprechend vorgezogen.
§ 6
Unentgeltlicher Schulort Volksschule 11)
1 Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen.
2 Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit gemäss § 3 Abs. 3. Das Schulgeld, das die Gemeinde erhebt, darf höchstens kostendeckend sein. 12)
3 Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt in Heimen erfüllen ihre Schulpflicht in den Heimschulen oder den öffentlichen Schulen der Region.
§ 7
Unterrichtszeiten
1 Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im August. Das erste Schulhalbjahr endet frühestens am dritten und spätestens am fünften Samstag nach Neujahr. Das zweite Schulhalbjahr endet mit den Sommerferien. Je zwei Wochen Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien sowie drei Wochen Sommerferien werden für den Kanton einheitlich durch den Erziehungsrat festgelegt. 13) 14)
2 Den Rahmen für vier weitere Ferienwochen setzt der Schulrat des Bezirks nach Anhören der Schulpflegen fest.
3 Im Kindergarten und in der Volksschule dauert der Unterricht von Montag bis Freitag, soweit nicht die Gemeinden beziehungsweise die Gemeindeverbände den Unterricht auf Montag bis Samstag festlegen. An den kantonalen Schulen werden die Unterrichtstage vom Regierungsrat festgelegt. 15)
4 Über die Einführung von Unterricht mit Blockzeiten und von Tagesschulen entscheiden die Schulträger. Der Besuch der Tagesschulen ist freiwillig. 16)
5 Der Regierungsrat legt nach Anhören des Erziehungsrates den Rahmen für die Unterrichtszeiten fest. Dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Kinder und der Familien. 17)
§ 8
Versicherung
Die Schulträger versichern die Schüler gegen die Folgen von Unfällen im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb und übernehmen die Prämien. Sie sorgen für angemessene Unfallverhütung. Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften.
B. Schulen
I. Kindergarten
§ 9
Aufgaben, Aufsicht
1 Der Kindergarten unterstützt die Eltern bei der Erziehung der vorschulpflichtigen Kinder. Er fördert das Kind auf spielerische Art in seiner Entwicklung und hilft ihm, schulreif und gemeinschaftsfähig zu werden. Er nimmt den Schulunterricht nicht vorweg.
2 Der Kindergarten umfasst das letzte oder die beiden letzten Jahre vor Beginn der Schulpflicht; der Besuch ist freiwillig und dauert bis zum Schuleintritt.
3 Jedem Kind ist Gelegenheit zu geben, den Kindergarten während wenigstens eines Jahres zu besuchen.
3bis Kinder mit Behinderungen können im Regelkindergarten gefördert werden, sofern deren Besuch mit geeigneter Unterstützung möglich und vertretbar ist. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Rahmen der Unterstützung. 18)
4 Eine Kindergartenabteilung darf auf die Dauer 24 Kinder nicht übersteigen.
5 … 19)
6 Die öffentlichen und privaten Kindergärten stehen unter staatlicher Aufsicht.
II. Volksschule
1. Gemeinsame Bestimmungen
§ 10
Aufgaben
Die Volksschule unternimmt alles, damit das Kind gesund heranwachsen kann. Sie fördert jeden einzelnen Schüler und legt dabei gleiches Gewicht auf die Entwicklung seines Geistes, seines Gemütes und seiner körperlichen Fähigkeiten. Sie vermittelt dem Schüler die Grundausbildung.
§ 11
Gliederung
Die Volksschule gliedert sich in die Primarschule von 5 Jahren und die Oberstufe von 4 Jahren. 20)
§ 12
Unterricht
1 Aufbau und Gestaltung des Unterrichts sowie die Zahl der vorgeschriebenen und der freiwilligen Wochenstunden nehmen Rücksicht auf den Entwicklungsstand des Schülers; die Anforderungen richten sich nach der Vorbildung und dem Aufnahmevermögen der Altersstufe.
2 Mädchen und Knaben steht das gleiche Fächerangebot offen; sie werden mit gleicher Pflicht- und mit gleicher Höchstzahl von Wochenstunden unterrichtet.
§ 13
Lehrplan
1 Der Lehrplan enthält die Fächergruppen: Deutsch, Fremdsprachen, Realien, Mathematik, Gestalten, Hauswirtschaft, Ethik und Religionen, Musik sowie Bewegung und Sport. 21)
2 Die einzelnen Unterrichtsfächer, die Zahl der Unterrichtslektionen und ihre Dauer sowie die Lernziele und die Stoffauswahl werden nach Anhören des Erziehungsrates durch den Regierungsrat festgelegt.
§ 14
Schülerzahl der Abteilungen
1 Die Schülerzahl der Abteilungen soll dem Lehrer die besondere Förderung des einzelnen Kindes ermöglichen. Sie wird vom Regierungsrat nach Anhören des Erziehungsrates festgelegt, darf jedoch auf die Dauer an der Primarschule 28, an der Oberstufe 25 beziehungsweise an Realschulen von Oberstufenzentren 22 Schüler nicht übersteigen. 22)
2 Für Abteilungen mit mehreren Schülern, die besondere Betreuung erfordern, und für mehr als zweiklassige Abteilungen kann das Erziehungsdepartement 23) kleinere Schülerzahlen bewilligen.
3 Das Departement Bildung, Kultur und Sport verteilt die Ressourcen für die Einschulungsklassen, Kleinklassen, Werkjahre, Berufswahljahre sowie Integrations- und Berufsfindungsklassen der Volksschule aufgrund der durch den Regierungsrat definierten Zuteilungskriterien. Diese umfassen insbesondere die pädagogischen Kriterien, die regionale Verteilung der schulischen Angebote und die finanziellen Ressourcen. 24)
§ 15 25)
Besondere schulische Bedürfnisse
1 Für neu schulpflichtige Kinder, die den Anforderungen einer 1. Primarklasse voraussichtlich noch nicht zu genügen vermögen und für die ein Unterricht im Sinne von Absatz 2 oder eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, sind Einschulungsklassen zu bilden.
2 Schülerinnen und Schüler, die insbesondere infolge von Lernschwierigkeiten dem ordentlichen Unterricht nicht zu folgen vermögen und für die eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, sind in Kleinklassen oder mit heilpädagogischer Unterstützung in tragfähigen Regelklassen zu fördern. 26)
3 Schüler, die infolge ihrer Fremdsprachigkeit dem ordentlichen Unterricht nicht zu folgen vermögen und für die keine andere Massnahme angezeigt ist, sind mit geeigneter Unterstützung in Regelklassen zu fördern.
4 Schüler mit besonderen Begabungen, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend gefördert werden können und für die das Überspringen von Klassen nicht angezeigt ist, können in der Regelklasse mit geeigneter Unterstützung gefördert werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
5 Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, für die der Besuch des Unterrichts mit geeigneter Unterstützung möglich und vertretbar ist, können in Regel-, Einschulungs- oder Kleinklassen gefördert werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Rahmen der Unterstützung. 27)
§ 16
Lehrmittel
1 Die Gemeinden stellen den Schülern die Lehrmittel und das Schulmaterial unentgeltlich zur Verfügung.
2 Sie stellen Musikinstrumente leihweise oder als Übungsgelegenheit zur Verfügung.
3 Der Regierungsrat legt die obligatorischen Lehrmittel fest. 28)
§ 17
Musikalische Grundschulung; Aufgabenhilfe
Über den lehrplanmässigen Unterricht hinaus können die Gemeinden für die Musikalische Grundschulung und die Aufgabenhilfe besondere Einrichtungen führen.
§ 18 29)
§ 18a 30)
Klassenlehrer
Die Schulpflege bestimmt für jede Abteilung einen hauptverantwortlichen Klassenlehrer.
2. Primarschule
§ 19
Bildungsziel
Die Primarschule fördert das sprachliche Ausdrucksvermögen und die gestalterischen Fähigkeiten des Kindes. Sie macht es schrittweise mit Anforderungen der Schule vertraut und schafft Grundlagen für Urteilsfähigkeit sowie für selbstständiges Denken und Handeln.
§ 20 31)
Lehrpersonen; Niveauunterricht
1 Der Unterricht einer Abteilung ist in der Regel einer einzigen Lehrperson anvertraut; in begründeten Fällen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport Ausnahmen bewilligen.
2 Eine Aufteilung der Schülerinnen und Schüler in verschiedene Abteilungen aufgrund ihrer Leistung ist nicht statthaft. Die Schülerinnen und Schüler können jedoch innerhalb der Abteilung individuell gefördert werden. Die individuelle Förderung muss im Rahmen der bewilligten Lektionen und unter Berücksichtigung der Stundentafel erfolgen.
3 Textiles Werken und Musikalische Grundschulung werden von Fachlehrpersonen oder Fächergruppenlehrpersonen erteilt.
3. Oberstufe
§ 21
Bildungsziel
Die Oberstufe baut auf der Primarschule auf. Sie vermittelt eine allgemeine Bildung und vertieft und ergänzt damit die Grundlagen für Urteilsfähigkeit sowie für selbstständiges Denken und Handeln. Sie schafft bei allen Schülern die Voraussetzungen zur Aus- und Weiterbildung.
§ 22 32)
Organisation
1 Die Oberstufe wird in Oberstufenzentren zusammengefasst.
2 Ein Oberstufenzentrum umfasst mindestens 8 Abteilungen. Der Regierungsrat kann Ausnahmen beschliessen.
3 Die einzelnen Schulanlagen umfassen mindestens 4 Oberstufenabteilungen. 33)
4 Die Abteilungen der Oberstufe werden einklassig geführt. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Ausnahmen beschliessen.
§ 23
Gliederung; Zusammenarbeit
1 Die Oberstufe umfasst die vierjährigen Typen Realschule, Sekundarschule und Bezirksschule sowie im vierten Jahr die zusätzlichen Angebote Berufswahljahr, Werkjahr sowie Integrations- und Berufsfindungsklasse Volksschule. Der Grosse Rat ist befugt, das zusätzliche Angebot zu erweitern. 34)
2 Die Lehrpläne und Lehrmittel der Schultypen sind aufeinander abzustimmen. Die Zusammenarbeit unter den Typen ist zu fördern. 35)
3 Der Fächerabtausch unter den Lehrern ist innerhalb der Schultypen und typenübergreifend gestattet. 36)
§ 24
Eintritt, Übertritt
Die Schüler besuchen den Schultyp, dessen Anforderungen sie erfüllen; für einen späteren Übertritt sind die Voraussetzungen zu schaffen.
§ 25
Realschule
1 Die Realschule vermittelt eine breite Grundausbildung und schafft durch ein differenziertes Unterrichtsangebot die Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung.
2 Für Schüler mit lückenhaften Vorkenntnissen oder einseitiger Begabung bietet sie zusätzlichen Unterricht an.
3 ... 37)
§ 26
Sekundarschule
1 Die Sekundarschule vermittelt eine erweiterte Grundausbildung und schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung.
2 Für Schüler mit einseitiger Begabung bietet sie zusätzlichen Unterricht an.
3 ... 38)
§ 27
Bezirksschule
1 Die Bezirksschule schafft durch eine umfassende Grundausbildung die Voraussetzung für den Eintritt in die Mittelschulen und für die berufliche Ausbildung.
2 Sie richtet sich nach den eidgenössischen Vorschriften für Maturitätsschulen aus.
3 ... 39)
§ 27a 40)
Berufswahljahr, Werkjahr, Integrations-
und Berufsfindungsklasse Volksschule
1 Das Berufswahljahr führt Jugendliche durch ein gezieltes Unterrichtsangebot zur Berufswahlreife und schafft damit die Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung.
2 Das Werkjahr schafft durch ein vorwiegend auf praktische Tätigkeit ausgerichtetes Unterrichtsangebot für Jugendliche aus Kleinklasse und Realschule die Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung beziehungsweise Eingliederung.
3 Die Integrations- und Berufsfindungsklasse Volksschule schafft durch ein auf die besonderen Bedürfnisse fremdsprachiger Jugendlicher ausgerichtetes Unterrichtsangebot die Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung beziehungsweise Eingliederung.
4 ... 41)
4. Sonderschulung
§ 28 42)
Inhalt und Gliederung
1 Sonderschulung ist die Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen.
2 Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Erziehung, Betreuung, therapeutische Massnahmen, Verpflegung, notwendige Transporte sowie Unterkunft bei Schulung in einer stationären Einrichtung.
3 Die Sonderschulung beginnt in der Regel frühestens mit dem 5. Altersjahr des Kindes im Sonderkindergarten, spätestens mit Beginn der Schulpflicht in der Sonderschule und endet frühestens mit Beendigung der Schulpflicht, spätestens mit dem vollendeten 20. Altersjahr. In pädagogisch oder medizinisch besonders begründeten Fällen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport Ausnahmen bewilligen.
4 Die Sonderschulen können für Schülerinnen und Schüler ab dem 16. Altersjahr anstelle des Sonderschulunterrichts Sonderwerkunterricht anbieten.
5 Der Regierungsrat legt die Bildungsziele, Unterrichtsinhalte und Voraussetzungen der Sonderschulung fest und regelt den Schulbetrieb.
III. Besondere Förder- und Stützmassnahmen 43)
§ 29 44)
Arten
1 Bei Kleinkindern mit Entwicklungsauffälligkeiten können zur Vorbereitung auf den Kindergarten und die Schule pädagogisch-therapeutische Massnahmen durchgeführt werden. Dazu gehört insbesondere die heilpädagogische Früherziehung.
2 Für Kinder und Jugendliche mit Schwierigkeiten im Bereich der Wahrnehmung, Sprache oder Bewegung werden pädagogisch-therapeutische Massnahmen angeboten. Dazu gehören insbesondere der Sprachheilunterricht und die Psychomotorik-Therapie. Diese Massnahmen erfolgen zusätzlich zum Unterricht im Kindergarten und in der Volksschule, können aber bereits früher eingesetzt werden.
3 Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, die im Regelkindergarten, in Regel-, Einschulungs- oder Kleinklassen gefördert werden, stehen Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 29a 45)
Angebot und Durchführung
1 Die Gemeinden bieten den Sprachheilunterricht an. Der Regierungsrat legt den Umfang fest. Bei den übrigen Massnahmen werden Angebot und Umfang mittels kantonaler Planung festgelegt.
2 Der Besuch des Sprachheilunterrichts setzt eine Abklärung durch eine Fachperson und die Zuweisung durch die Schulpflege voraus.
IV. Mittelschulen
§ 30
Bildungsziel
Die Mittelschulen führen zur Hochschulreife oder schliessen mit einem eidgenössischen, beziehungsweise kantonalen Fähigkeitsausweis ab.
§ 31
Zweiter Bildungsweg
Sonderkurse als Schulen des zweiten Bildungsweges können an höheren Fachschulen, an Berufsschulen und an Mittelschulen geführt werden.
§ 32
Eintritt
Die Mittelschulen und die Sonderkurse stehen allen Schülern offen, die sich über die nötige Vorbildung ausweisen und den Anforderungen genügen.
§ 33
Organisation
1 Der Grosse Rat beschliesst über Errichtung und Standort der Mittelschulen; er berücksichtigt dabei die Interessen der Regionen.
2 Er regelt durch Dekret Inhalt und Dauer der Ausbildung sowie die Leitung und den Betrieb der Schulen.
V. 46)
§ 34 47)
C. Eltern, Schüler, Lehrer und Inspektoren
§ 35
Grundsatz
Die öffentlichen Schulen erfüllen ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag in Zusammenarbeit und in gemeinsamer Verantwortung mit den Eltern.
I. Eltern und Schüler
§ 36
Rechte
1 Die Schüler, beziehungsweise ihre Eltern oder Pflegeeltern sind in regelmässigen Abständen über den Stand der Schülerleistungen zu unterrichten.
2 Die Eltern haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen; Lehrer und Behörden stehen in Kontakt mit ihnen und informieren sie über das Schulgeschehen.
3 Den Eltern steht das Recht zu, eine Elternversammlung zu bilden; ihre Vertreter sind von der Schulleitung und den Schulbehörden anzuhören.
§ 36a 48)
Mitwirkungspflichten der Eltern
1 Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern müssen die Lehrpersonen oder die Schulleitung über Verhaltensänderungen ihres Kinds oder über Ereignisse, die sich in dessen Umfeld abspielen, informieren, soweit dies für den Schulalltag von Bedeutung ist.
2 Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern haben die Pflicht, an Elternveranstaltungen oder Gesprächen teilzunehmen, die von der Schulpflege, der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordnet werden.
3 Bleiben die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern den von der Schulpflege, der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordneten Elternveranstaltungen oder Gesprächen unentschuldigt fern, können sie von der Schulpflege unter Androhung von Strafe vorgeladen werden. Folgen die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern der Vorladung nicht, spricht die Schulpflege eine Busse aus. Im Wiederholungsfall erstattet die Schulpflege von Amtes wegen Strafanzeige beim Bezirksamt. Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern sind mit einer Busse von mindestens Fr. 600.– bis höchstens Fr. 1'000.– zu bestrafen.
§ 37 49)
Schulversäumnisse
1 Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern sind verantwortlich, dass ihr schulpflichtiges Kind die Schule regelmässig besucht.
2 Bei vorsätzlichem unentschuldigtem Fernhalten des Kinds von der Schule bis höchstens drei Schultage werden die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern von der Schulpflege gemahnt und im Wiederholungsfall mit einer Busse bestraft.
3 Sofern das Fernhalten gemäss Absatz 2 länger als drei Schultage dauert, erstattet die Schulpflege von Amtes wegen Strafanzeige beim Bezirksamt und nötigenfalls Meldung an die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 307 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 50). Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern sind mit einer Busse von mindestens Fr. 600.– bis höchstens Fr. 1'000.–, im Wiederholungsfall mit einer Busse von mindestens Fr. 1'000.– bis höchstens Fr. 2'000.– zu bestrafen.
§ 37a 51)
Strafkompetenz der Schulpflege; Rechtsmittel
1 Die Schulpflege kann gemäss den §§ 36a Abs. 3 und 37 Abs. 2 Bussen durch Strafbefehl bis höchstens Fr. 500.– aussprechen.
2 Gegen einen Strafbefehl kann die gebüsste Person bei der Schulpflege unter Ausschluss der Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Dadurch wird der Strafbefehl aufgehoben.
3 Die Einsprache erhebende Person ist zu einer Verhandlung vor die Schulpflege oder ein von ihr bestimmtes Mitglied vorzuladen. Die Schulpflege fällt einen begründeten Entscheid.
4 Gegen den Strafentscheid kann innert 20 Tagen nach Eröffnung bei der Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise beim Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichterin beziehungsweise als Einzelrichter schriftlich Beschwerde zum endgültigen Entscheid erhoben werden.
5 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 52) und der Aargauischen Strafprozessordnung 53).
§ 38
Unterrichtsbesuch; Dispensation; Urlaub 54)
1 Die Schülerinnen und Schüler sind zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Auf Ersuchen der Inhaber der elterlichen Sorge haben sie Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal. 55)
2 Eine Schülerin oder ein Schüler kann aus wichtigen Gründen auf schriftliches Begehren der Inhaber der elterlichen Sorge a) von einzelnen Lektionen dispensiert werden; b) vom Unterricht für kurze Zeit beurlaubt werden. 56)
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. 57)
4 ... 58)
§ 38a 59)
Disziplinarmassnahmen: 1. Grundsatz
Disziplinarmassnahmen sind erzieherisch sinnvoll zu gestalten; körperliche Züchtigung, Einschliessung und Kollektivstrafen sind nicht gestattet.
§ 38b 60)
2. Anordnung durch Lehrpersonen der Volksschule
1 Die Lehrpersonen an der Volksschule können folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a) Ermahnung; b) schriftliche Arbeit, die von der anordnenden Lehrperson zu kontrollieren ist; c) zusätzliche Arbeit bis zu vier Stunden pro Woche unter Aufsicht; d) Ausschluss vom Unterricht für höchstens den laufenden Tag; e) Ausschluss aus laufenden besonderen Schulveranstaltungen wie insbesondere Lagern oder Projektwochen.
2 Ist die Betreuung durch die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern im Falle eines Ausschlusses gemäss Absatz 1 lit. d und e während der Unterrichtszeit nicht gewährleistet, muss sie von der Schule organisiert werden. Allfällige Betreuungskosten sind von den Eltern zu tragen. Die Wohnortsgemeinde erlässt eine Kostenverfügung. Dagegen kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport geführt werden. 61)
§ 38c 62)
3. Anordnung durch Schulpflegen
Die Schulpflegen können folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a) schriftlicher Verweis; b) gemeinnützige Arbeitsleistung bis maximal sechs unterrichtsfreie Halbtage; c) vorbeugender Ausschluss aus besonderen Schulveranstaltungen wie insbesondere Lagern oder Projektwochen; d) Versetzung in eine andere Abteilung der gleichen Klasse innerhalb des Schulorts oder des Gemeindeverbands oder einer anderen Gemeinde; e) befristeter oder dauernder Ausschluss aus Wahlfächern, in denen sich das fehlbare Verhalten zeigt; f) befristeter vollständiger oder teilweiser Schulausschluss bis höchstens sechs Schulwochen pro Schuljahr; g) Wegweisung von der Schule nach Vollendung der Schulpflicht.
§ 38d 63)
4. Anordnung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann auf Antrag der Schulpflege einen befristeten vollständigen oder teilweisen Schulausschluss bis höchstens zwölf Schulwochen pro Schuljahr verfügen.
2 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann auf Antrag der Schulpflege in Abstimmung mit der Vormundschaftsbehörde beziehungsweise der Jugendanwaltschaft eine Schülerin oder einen Schüler für die Dauer eines Verfahrens um Einweisung in ein Erziehungsheim vom Unterrichtsbesuch ausschliessen, wenn der ordentliche Schulbetrieb auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
§ 38e 64)
5. Beschäftigung während des Schulausschlusses; Finanzierung
1 Bei einem Schulausschluss gemäss den §§ 38c lit. f und 38d sind die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern mit Hilfe der Schulleitung und allenfalls unter Beizug der Fachstellen für eine angemessene Beschäftigung verantwortlich. In begründeten Fällen und mit Zustimmung der für den Ausschluss zuständigen Behörde können Schülerinnen und Schüler auch in Einrichtungen der Sonderschulung geschult und betreut werden.
2 Die Kosten für eine angemessene Beschäftigung tragen die Eltern. Im Falle von Schülerinnen und Schülern, die in Einrichtungen der Sonderschulung geschult und betreut werden, richtet sich die Finanzierung und Kostenverteilung nach den kantonalen Bestimmungen zur Sonderschulung.
3 Die Schulleitung plant rechtzeitig die Wiedereingliederung. Die Wohnortsgemeinde kann die Eltern zur Gewährleistung des schulischen Wiedereinstiegs des Kinds verpflichten, an die entstandenen Kosten einen Beitrag von höchstens Fr. 1'000.– pro Monat zu leisten. Die Wohnortsgemeinde erlässt eine Kostenverfügung. Dagegen kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport geführt werden. 65)
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Schulausschluss.
§ 38f 66)
6. Rechtsmittel
1 Disziplinarmassnahmen, die von Lehrpersonen an der Volksschule angeordnet werden, sind nicht mittels Beschwerde anfechtbar und sofort vollstreckbar.
2 Disziplinarmassnahmen, die von der Schulpflege angeordnet werden, können mittels Beschwerde zum endgültigen Entscheid an den Schulrat des Bezirks weitergezogen werden. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Folgende Disziplinarmassnahmen sind mittels Beschwerde an den Regierungsrat weiterziehbar 67): a) der durch die Schulpflege oder das Departement Bildung, Kultur und Sport angeordnete befristete vollständige oder teilweise Schulausschluss; b) die Wegweisung von der Schule nach Vollendung der Schulpflicht; c) der Schulausschluss für die Dauer eines Verfahrens um Einweisung in ein Erziehungsheim.
§ 39
Schülermitsprache
Zur Wahrung des Mitspracherechts kann sich die Schülerschaft der Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten organisieren; ihre Vertreter sind von der Schulleitung und von den Schulbehörden anzuhören.
II. Lehrer
§ 40 68)
§§ 41–46 69)
§ 47
Lehrerkonferenzen
1 ... 70)
2 Die Lehrpersonen einer Schule bilden die Lehrerkonferenz. 71)
3 Als Vertreter der Lehrerschaft nehmen die Rektoren an den Sitzungen der Schulpflege, beziehungsweise der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil.
§ 48
Kantonalkonferenz
1 Die Lehrer aller öffentlichen Schulen des Kantons oder ihre Delegierten bilden die Kantonalkonferenz. Sie organisiert und konstituiert sich selbst; ihre Statuten bedürfen der Genehmigung durch das Erziehungsdepartement 72).
2 Die Kantonalkonferenz befasst sich mit Schulfragen von allgemeiner Bedeutung und begutachtet Schulangelegenheiten zuhanden des Erziehungsrates und des Erziehungsdepartementes 73). Sie hat das Recht der Antragstellung an Erziehungsrat und Erziehungsdepartement 74).
3 Sie hat das Vorschlagsrecht für die Wahl von vier Mitgliedern des Erziehungsrates.
§§ 49 und 50 75)
III. Qualitätssicherung 76)
§ 50a 77)
Meldung
1 Die Anstellungsbehörde meldet dem zuständigen Departement Lehrpersonen, deren persönliche oder fachliche Eignung für das Erteilen eines genügenden Unterrichts in Frage gestellt ist, insbesondere wenn sie a) ihre Handlungsfähigkeit verloren haben; b) wegen eines Delikts verurteilt worden sind, das sie nach Art und Schwere der Tat sowie dem Verschulden als nicht mehr vertrauenswürdig erscheinen lässt; c) wiederholt durch ihr Verhalten die Sicherstellung des ordentlichen Schulbetriebs ernsthaft gefährdet haben; d) sonst offensichtlich unfähig sind, genügenden Unterricht zu erteilen. 2 Das zuständige Departement erlässt eine beschwerdefähige Verfügung, wenn eine Weitermeldung gemäss Art. 12bis der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 78) notwendig erscheint.
§ 50b 79)
§ 51
Aufsicht und Beratung 80)
1 Die Inspektoren üben die pädagogische und fachliche Aufsicht über den Unterricht an den öffentlichen und privaten Schulen aus; sie beraten die Lehrer.
2 Sie stehen den Schulbehörden als Berater zur Verfügung.
D. Trägerschaft durch Gemeinde und Private
I. Öffentliche Schulen
1. Allgemeines
§ 52
Grundsatz
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Kindergärten und die Volksschule einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen, beziehungsweise das Schulgeld für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen.
2 Die Errichtung neuer Schulen und Abteilungen bedarf der Zustimmung des Erziehungsdepartementes 81); es kann nach Anhören von Gemeinderat und Schulpflege die Errichtung neuer und die Aufhebung bisheriger Abteilungen anordnen.
3 Gemeinden und Gemeindeverbände, die einen Kindergarten, eine Einschulungsklasse, eine Kleinklasse, eine unterstützte Regelklasse, eine Schule der Oberstufe oder eine Sonderschule führen, sind im Rahmen der zulässigen Schülerzahlen der Abteilungen verpflichtet, Kinder aus anderen Gemeinden, in denen keine solchen Schulen bestehen, unter den gleichen Voraussetzungen aufzunehmen wie Kinder mit Aufenthalt in der Gemeinde selbst. 82)
4 Der Regierungsrat legt den Rahmen fest, innerhalb dessen die Gemeinden untereinander das Schulgeld vereinbaren können. Für die Fälle, in denen sich die Gemeinden nicht einigen können, regelt der Regierungsrat die Höhe der Schulgelder. Diese decken in der Regel die Vollkosten, mindestens jedoch die zusätzlichen Kosten im Einzelfall, die durch den Schulbesuch entstehen. 83)
5 Schulen der Primarschulstufe können durch Beschluss des Grossen Rates aufgehoben werden, wenn die Schülerzahl dauernd weniger als zwölf beträgt. 84)
2. Gemeinde
§ 53
Schulbauten, Schuleinrichtungen
1 Die Gemeinden beschaffen und unterhalten die für die Kindergärten und die Volksschule erforderlichen Schullokale, Turn- und Spielplätze.
2 Sie beschaffen und unterhalten das Mobiliar, die Schuleinrichtungen und die Lehrmittel.
3 Vernachlässigt eine Gemeinde diese Pflichten trotz Mahnung, so trifft der Regierungsrat auf ihre Kosten die nötigen Vorkehren. 4 Die Gemeinden erleichtern den auswärtigen Schulbesuch: a) durch Schaffung von Radwegen, wo es die Verkehrssicherheit erfordert, b) durch angemessene Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrs, c) durch Übernahme notwendiger Transportkosten.
5 Die Gemeinden stellen die Schulanlagen und -einrichtungen der Erwachsenenbildung zur Verfügung, sofern diese auf gemeinnütziger Grundlage erfolgt.
§ 54
Zuständigkeiten des Stimmbürgers; Gemeinden
1 Die Stimmbürger der Gemeinde wählen die Schulpflege.
2 Sie entscheiden über Schulbauten und Errichtung neuer Schulen und Abteilungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, beziehungsweise durch das Erziehungsdepartement 85).
2bis Sie entscheiden über den Samstag als zusätzlichen Unterrichtstag, die Führung von Tagesschulen sowie die generelle Einführung von Blockzeiten. 86)
3 Sie beschliessen in allen Angelegenheiten ihrer Schulen, die über die Befugnisse von Gemeinderat und Schulpflege hinausgehen.
§ 55 87)
Zuständigkeiten des Stimmbürgers; Kreisschulen
Die Stimmbürger der Gemeinde entscheiden über die Errichtung und Führung von Kreisschulen durch Beitritt zu einem Kreisschulverband oder durch Abschluss von Verträgen.
3. Kreisschulen 88)
§ 56 89)
Zweck und Organisation
1 Zur Errichtung und Führung einer Kreisschule können zwei oder mehrere Gemeinden einen Verband bilden oder einen Vertrag abschliessen.
2 Der Kreisschulverband übernimmt für seine Schulen die Rechte und Pflichten der beteiligten Gemeinden.
3 Für die Errichtung und die Organisation des Kreisschulverbandes gelten sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 90). Die Kreisschulpflege tritt an die Stelle des Vorstandes oder sie bildet ein zusätzliches Organ.
§ 56a 91)
Bezirksschulen
1 Gemeinden mit Bezirksschulen arbeiten zusammen, namentlich wenn die Abteilungen die durch den Regierungsrat festgelegten Mindestschülerzahlen nicht erreichen.
2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden fest, welche Bezirksschulen zielgerichtet auf einen lehrplangerechten und wirtschaftlichen Schulbetrieb zusammenarbeiten.
§ 57 92)
Oberstufenzentren
1 Die Gemeinden einer Region arbeiten zusammen, wenn die organisatorischen Rahmenbedingungen dieses Gesetzes einer Gemeinde die eigenständige Errichtung und Führung eines Oberstufenzentrums nicht zulassen.
2 Die Gemeinden, Regionalplanungsverbände und Schulräte der Bezirke planen gemeinsam unter Mithilfe des Kantons die Bildung von Schulkreisen für die Oberstufenzentren.
3 Kommt es dabei zu keiner Einigung, legt der Regierungsrat die Schulkreise und Standorte fest.
4 Die betroffenen Gemeinden regeln die Form der Zusammenarbeit unabhängig von der Anzahl Abteilungen in einer Gemeinde selbständig. Dabei kann ein Verband errichtet oder ein Vertrag abgeschlossen werden. 93)
5 Der Regierungsrat kann für eine befristete Übergangszeit Ausnahmen hinsichtlich der Zusammenarbeit bewilligen. 94)
6 Wenn sich die betroffenen Gemeinden nicht über die Form der Zusammenarbeit einigen können, kann der Grosse Rat die Bildung eines Verbands und der Regierungsrat den Abschluss eines Vertrags anordnen. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören. 95)
§ 57a 96)
Angebote für besondere schulische Bedürfnisse
Für die Koordination zwischen den Gemeinden im Bereich von besonderen schulischen Bedürfnissen im Sinne von § 15 dieses Gesetzes und von Sonderschulen gilt sinngemäss § 57.
II. Privatschulen und private Schulung 97)
§ 58 98)
Bewilligung; Nachweis des genügenden Unterrichts
1 Privatschulen, in denen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen, bedürfen der Bewilligung des Erziehungsrats. Die Bewilligung von Sonderschulen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 99). 100)
2 Der Regierungsrat legt zur Sicherung einer den öffentlichen Schulen gleichwertigen Ausbildung die Bewilligungsvoraussetzungen fest. Die jeweilige Trägerschaft einer Privatschule muss vertrauenswürdig sein und Gewähr dafür bieten, dass die Schülerinnen und Schüler nicht Einflüssen ausgesetzt werden, die denjenigen Zielen der öffentlichen Schulen zuwiderlaufen, die sich aus der Präambel dieses Gesetzes ergeben.
3 Bei privater Schulung schulpflichtiger Kinder durch die Eltern, Pflegeeltern oder durch eine Drittperson ausserhalb einer Privatschule muss der genügende Unterricht nachgewiesen werden. Die Einzelheiten regelt der Regierungsrat.
§ 58a 101)
Aufsicht
1 Privatschulen und private Schulung stehen unter staatlicher Aufsicht.
2 Bestehen begründete Zweifel, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden, kann die Bewilligungsbehörde Anordnungen zur Klärung und Behebung von Missständen treffen. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllt, kann die Bewilligungsbehörde die notwendigen Massnahmen treffen und allenfalls die Bewilligung entziehen.
§ 58b 102)
Instrumentalunterricht an der Oberstufe, Therapien und Schuldienste
Schulpflichtige Kinder, die ihren Wohnsitz im Kanton Aargau haben und eine Privatschule besuchen oder privat geschult werden, haben zu den gleichen Bedingungen Zugang zum Instrumentalunterricht an der Oberstufe sowie zu den Therapien und Schuldiensten wie die Kinder an den öffentlichen Schulen.
§ 58c 103)
Lehrpersonen an Privatschulen; Weiterbildung
1 Lehrpersonen, die an Privatschulen im Kanton Aargau schulpflichtige Kinder unterrichten, haben die Pflicht, sich in geeigneter Weise weiterzubilden.
2 Die vom Kanton Aargau angebotenen Weiterbildungskurse stehen den Lehrpersonen an Privatschulen im Kanton Aargau zu denselben Bedingungen zur Verfügung wie den Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen. Davon ausgenommen sind Kurse, die dem Erwerb einer höheren Qualifikation dienen.
E. Schuldienste
§ 59
Organisation
Der Grosse Rat ordnet die Schuldienste und regelt durch Dekret ihren Umfang und Betrieb, einschliesslich der Verpflichtungen der Eltern und der Schulträger.
§ 60 104)
Jugendpsychiatrischer Dienst
Der Kanton sorgt für die Bereitstellung eines Jugendpsychiatrischen Dienstes.
§ 60a 105)
Schulpsychologische Dienste
1 Der Kanton sorgt für ein genügendes Angebot an Schulpsychologischen Diensten.
2 Er kann die Führung der Dienste mittels Leistungsvereinbarungen öffentlichen oder privaten Körperschaften übertragen.
3 Der Regierungsrat legt die Leistungsvereinbarungsperioden, das Kontrollverfahren und die Finanzierungsgrundsätze fest.
§ 61 106)
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1 Der Kanton sorgt für ein genügendes Angebot an Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsdiensten für alle Jugendlichen ab dem 8. Schuljahr, für Erwachsene vor, während und nach einer Ausbildung sowie für die familiären und schulischen Bezugspersonen dieser Anspruchsgruppen.
2 Er kann die Führung der Dienste mittels Leistungsvereinbarungen öffentlichen oder privaten Körperschaften übertragen.
3 Der Regierungsrat legt die Leistungsvereinbarungsperioden, das Kontrollverfahren und die Finanzierungsgrundsätze fest.
§ 61a 107)
Schulsozialarbeit
1 Die Schulträger können eine Schulsozialarbeiterin oder einen Schulsozialarbeiter bestellen.
2 Der Regierungsrat regelt die fachliche Unterstützung der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sowie der Schulträger.
§ 62
Schularzt
Für jede öffentliche und private Schule ist ein Schularzt zu bestellen, der die Gesundheitserziehung fördert, die gesundheitlichen Verhältnisse in der Schule überwacht und für vorbeugende Massnahmen sorgt.
§ 63
Schulzahnpflege
1 Die Schulzahnpflege bezweckt die Erhaltung gesunder Zähne, wobei den vorbeugenden Massnahmen besondere Bedeutung zukommt.
2 Die Schulgemeinden sind verpflichtet, die Schulzahnpflege durchzuführen.
§ 64
Lehrmittel
Zur Beschaffung der Lehr- und Lernmittel unterhält der Kanton einen Lehrmittelverlag und ein didaktisches Zentrum.
§ 65 108)
Mediotheken
Jede Standortgemeinde unterhält für ihre Schule eine Mediothek.
F. Schullasten
§ 66 109)
Personalaufwand
1 Die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten bemisst sich nach den von ihnen beanspruchten Stellen und liegt bei höchstens 35 % dieses Aufwands.
2 Der Grosse Rat legt die Zusammensetzung des Personalaufwands, die Berechnung sowie den Prozentsatz der Beteiligung gemäss Absatz 1 fest.
3 Bei Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand gemäss § 2 Abs. 2 des Dekrets über die Versetzung von Mitarbeitenden in den vorzeitigen Ruhestand zur Umsetzung von Stellenkürzungen vom 23. November 2004 110) können die betreffenden Gemeinden an den Kosten beteiligt werden. Der Umfang bemisst sich am Prozentsatz, gemäss Absatz 2.
4 Der Kanton kann sich am Personalaufwand der Gemeinden oder Gemeindeverbände für weitere durch die Gesetzgebung vorgesehene Funktionen beteiligen. Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Einzelheiten.
5 Der Kanton zahlt die Löhne der Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitungen an den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden geführten Volksschulen und Kindergärten aus.
§ 67 111)
§ 67a 112)
Leistungen des Kantons an die Schulausgaben für Oberstufenzentren
1 Der Kanton gewährt Beiträge an Neu- und Umbauten von Oberstufenzentren. Diese betragen 5–20 % der subventionsberechtigten Ausgaben.
2 Der Kanton gewährt Beiträge an Massnahmen zur Bildung von Oberstufenzentren, wie Organisationskosten, Umnutzung von Schulraum und Einrichtungen für unterrichtsunabhängige Betreuungsangebote. Diese betragen bis zu 50 % der subventionsberechtigten Ausgaben.
3 Der Regierungsrat legt die als subventionsberechtigt anerkannten Ausgaben fest. Es dürfen nur Ausgaben anerkannt werden, welche die Umsetzung der regionalen Planung begünstigen, die Oberstufenzentren fördern, für eine einwandfreie Erfüllung der kommunalen Aufgaben sachlich erforderlich sind und sich auf Investitionen stützen, die einen lehrplangerechten und wirtschaftlichen Schulbetrieb gewährleisten. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Nutzen, der durch die Regionalisierung erreicht werden kann.
4 ... 113)
§ 67b 114)
Leistungen des Kantons an die Strukturen der ausserschulischen Jugendarbeit
1 Der Kanton kann Gemeinden und Kirchgemeinden Beiträge gewähren an den Auf- und Ausbau von Strukturen für die im informellen Bildungsbereich angesiedelte ausserschulische Jugendarbeit.
2 Die Beitragshöhe beträgt bis 40 % der subventionsberechtigten Ausgaben.
3 Der Regierungsrat regelt insbesondere die subventionsberechtigten Ausgaben, die Förderkriterien und das Verfahren.
§ 68 115)
Finanzierung der Sonderschulung und der besonderen
Förder- und Stützmassnahmen
Die Finanzierung und Kostenverteilung der Sonderschulung und der besonderen Förder- und Stützmassnahmen regelt das Betreuungsgesetz.
§ 68a 116)
Tagesschulen
Für die zusätzlichen Kosten von Tagesschulen, wie Verpflegung und unterrichtsunabhängige Betreuung, können die Schulträger von den Inhabern der elterlichen Sorge Beiträge verlangen. Diese dürfen höchstens kostendeckend sein.
G. Behörden
1. Schulpflege
§ 69
Zusammensetzung
1 Als Behörde für das Volksschulwesen besteht in jeder Gemeinde eine Schulpflege von mindestens 3 Mitgliedern. 117)
2 Für Schulen von Kreisschulverbänden ist die Kreisschulpflege zuständig. Die Bestimmungen über die Schulpflege gelten sinngemäss für die Kreisschulpflege. 118)
3 Die Schulpflege konstituiert sich selbst.
4 Bei Kreisschulen, die vertraglich gemeinsam mit anderen Gemeinden geführt werden, kann den Mitgliedern von Schulpflegen dieser Gemeinden Sitz mit beratender Stimme, abgestuftem oder vollem Stimmrecht in den Schulpflegen der Standortgemeinden eingeräumt werden. 119)
§ 70
Kommissionen
1 Für die Betreuung und Beaufsichtigung einzelner Bereiche kann die Schulpflege auf ihre Amtsdauer besondere Kommissionen von wenigstens 3 Mitgliedern wählen. 120)
2 Ein Vertreter der Lehrerschaft nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 71 121)
Aufgaben
1 Die Schulpflege ist verantwortlich für die Führung des Kindergartens sowie der Volksschule und beaufsichtigt die private Schulung. Sie trifft alle Entscheidungen, die mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können. 122)
2 Die Schulleitung führt die Schule operativ und entlastet die Schulpflege. Sie nimmt die interne Qualitätssicherung und -entwicklung wahr und ist der Schulpflege unterstellt.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Schulleitung. Er kann für kleine Schulen von der Einsetzung einer Schulleitung absehen und die entsprechenden Kompetenzen bei der Schulpflege belassen.
§ 72
Kirchlicher Religionsunterricht
Zur Erteilung des kirchlichen Religionsunterrichtes sind den öffentlichrechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften für zwei Wochenstunden pro Abteilung innerhalb der Unterrichtszeit unentgeltlich geeignete Schulräume zur Verfügung zu stellen.
§ 73
Laufbahnentscheide 123)
1 Die Schulpflege entscheidet über die Einschulung von Schülerinnen und Schülern, die Aufnahme, die Zuweisung in Abteilungen und die Zuweisung in Sonderkindergärten und Sonderschulen. 124)
2 Die Schulpflege entscheidet über die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in Stufen, Typen und in die Kleinklasse sowie über die Beförderung und Versetzung, wenn sich die Inhaber der elterlichen Sorge der Beurteilung der Schule nicht anschliessen können. 125)
2bis Tritt ein Kind in eine öffentliche Schule über, nachdem es eine Privatschule besuchte oder privat geschult wurde, kann die zuständige Schulpflege eine Prüfung zur Beurteilung des Leistungsstands anordnen. 126)
3 Mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge sind vor einer Zuweisung in einen Sonderkindergarten oder in eine Sonderschule und in Zweifelsfällen vor einer vorzeitigen Einschulung, einem Hinausschieben der Schulpflicht, einem Überspringen von Klassen sowie einer Zuweisung in eine Kleinklasse die zuständigen Schuldienste beizuziehen. 127)
4 Bei Schülerinnen und Schülern in Sonderkindergärten und Sonderschulen ist auf Antrag der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Schulleitung die Notwendigkeit der Sonderschulung rechtzeitig vor Ende des Schuljahrs zu überprüfen. 128)
5 ... 129)
§ 73a 130)
Weiterbildung
1 Der Kanton kann für Mitglieder von Schulpflegen Weiterbildungskurse anbieten.
2 Er verrechnet die Kosten der Gemeinde oder dem Gemeindeverband weiter.
§ 74
Kompetenzgeld
Zur Bestreitung besonderer nicht voraussehbarer Bedürfnisse der Schule ist der Schulpflege alljährlich im Voranschlag ein angemessener Kredit einzuräumen.
§ 75 131)
Beschwerderecht
Gegen Entscheide der Schulpflege kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Jugendgerichts im Jugendstrafverfahren und der Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise des Bezirksgerichtspräsidenten gemäss § 37a Abs. 4 sowie die für diese Verfahren geltenden Fristen.
2. Schulrat des Bezirks
§ 76
Zusammensetzung und Wahl
1 In jedem Bezirk wird durch Volkswahl ein Schulrat von 7 Mitgliedern bestellt. 132)
2 ... 133)
3 Der Rat konstituiert sich selbst. 134)
§ 77
Aufgaben
1 Der Schulrat des Bezirks überwacht die Kindergärten und die Volksschulen; er begutachtet die Errichtung neuer Schulen, nimmt Stellung zur Schulplanung und fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Er behebt Anstände zwischen Schulbehörden und Lehrern und überwacht den Vollzug der Weisungen höherer Instanzen.
3 Er entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Schulpflegen des Bezirks, soweit es sich nicht um solche des Jugendstrafverfahrens oder des Strafverfahrens gemäss § 37a handelt. 135)
§ 78 136)
Beschwerderecht
Gegen Entscheide des Schulrats des Bezirks kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; vorbehalten bleibt § 38f Abs. 2 dieses Gesetzes.
3. Erziehungsrat
§ 79
Zusammensetzung und Wahl
Der Erziehungsrat besteht aus 11 Mitgliedern; den Vorsitz führt der Vorsteher des Erziehungsdepartementes 137); die übrigen Mitglieder werden vom Grossen Rat gewählt, 4 Mitglieder auf Vorschlag der Kantonalkonferenz.
§ 80
Aufgaben
1 Der Erziehungsrat ist als vorberatende Behörde des Regierungsrats und beratende Behörde des Departements Bildung, Kultur und Sport in allen Schulfragen von grundsätzlicher Bedeutung anzuhören. 138)
2 Er betreut: a) die Prüfungen in den öffentlichen Schulen; b) die Schulorganisation, soweit sie nicht dem Regierungsrat oder dem Departement Bildung, Kultur und Sport überlassen ist, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Stufen und Typen; c) das Lehrmittelwesen. 139)
§ 81
Genehmigung durch den
Regierungsrat
Soweit Beschlüsse und Erlasse des Erziehungsrates eine finanzielle Belastung des Kantons oder der Gemeinden zur Folge haben, bedürfen sie der Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 82 140)
§ 83 141)
§ 84
Schulversuche
Der Erziehungsrat kann für örtlich und zeitlich begrenzte Schulversuche die Einrichtung besonderer Schul- und Unterrichtsformen gestatten.
§ 85 142)
Beschwerderecht
Gegen Entscheide des Erziehungsrats kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.
4. Erziehungsdepartement 143)
§ 86
Aufgaben
Das Schul- und Bildungswesen des Kantons untersteht der Leitung des Erziehungsdepartementes 144). Es ist in allen Fragen zuständig, deren Behandlung nicht dem Regierungsrat, dem Erziehungsrat oder einer anderen Instanz durch Gesetz übertragen ist.
§ 86a 145)
Berichterstattung
Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über die Anzahl besetzter Stellen des dem Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002 146) unterstellten Personals per Stichtag 1. November.
§ 87 147)
5. Regierungsrat
§ 88
Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat übt die Schulaufsicht aus, soweit sie nicht vom Inspektorat wahrgenommen wird. 148)
2 Der Regierungsrat kann einzelnen Gemeinden Ausnahmen von den Vorschriften über die Schulorganisation bewilligen, sofern es im eindeutigen Interesse der Schüler liegt.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Verträge über die Aufnahme von Schülern und die Bildung von Kreisschulen in den Grenzgebieten abzuschliessen.
6. Grosser Rat
§ 89
Zuständigkeit
1 Der Grosse Rat ist zuständig, ein freiwilliges 10. Schuljahr an der Volksschule einzuführen.
2 Er kann Schulversuche anordnen und dafür den Rahmen festlegen.
3 Er ist endgültig zuständig für Ausgabenbeschlüsse über die Errichtung, die Erweiterung und die Aufhebung der Mittelschulen in Aarau, Baden, Stein, Wettingen, Wohlen und Zofingen.
4 Er beschliesst über die Errichtung von Schulen, die vom Kanton gemeinsam mit anderen Trägern geführt werden. Er kann festlegen, dass von Studierenden dieser Schulen mit Wohnsitz im Kanton ein Kostenbeitrag erhoben wird, wenn der Kanton selbst für vergleichbare Ausbildungen persönliche Studiengelder vorsieht. Der Grosse Rat setzt den Rahmen fest. 149)
H. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 90
Aufhebung bisherigen Rechts
Durch dieses Gesetz werden alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Schulgesetz vom 20. November 1940 150) und das Gesetz über den Ausschluss der Jesuitenzöglinge von der Maturitäts- und Staatsprüfung vom 18. Dezember 1845 151).
§ 90a 152)
Hängige Verfahren der Änderung vom
1. März 2005
Die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits angehobenen Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für Verfügungen und Entscheide, die nach Inkrafttreten dieser Änderung eröffnet werden, bestimmt sich der Rechtsmittelweg und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.
§ 90b 153)
Senkung der Mitgliederzahl des Schulrats des Bezirks
Nach Inkrafttreten dieser Änderung kann die Anzahl der Mitglieder des Schulrats des Bezirks während der laufenden Amtsperiode auf 9 respektive 7 Personen gesenkt werden.
§ 91
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens; er ist mit dem Vollzug beauftragt.
2 Bis zum Erlass der Gesetzgebung gemäss § 69 Abs. 3 und Abs. 4 der Kantonsverfassung gelten für das Wahlverfahren der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen die Bestimmungen des Schulgesetzes vom 20. November 1940 154). Der Regierungsrat setzt die §§ 42 und 43 dieses Gesetzes gesondert in Kraft.
3 Kindergärtnerinnen, Hauptlehrer der Volksschule, Hauptlehrer im Vollamt und im Teilamt der Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amte sind, gelten bis zum Beginn der einheitlichen Amtsdauer als gewählt.
4 Die Einführung des 9. Pflichtschuljahres hat innert 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. September 1981.
Inkrafttreten: 1. April 1982 155); §§ 42 und 43: 1. August 1984 156)
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