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Vollziehungsverordnung
zum Gesetz über das Halten und
Besteuern der Hunde Vom 19. März 1915
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
in Vollziehung des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde vom 30. November 1871 1) und gemäss Schlussnahme des Grossen Rates vom 28. Februar 1915 sowie gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung, 2) beschliesst:
I. Die Kontrollierung der Hunde
§ 1
1 In jeder Gemeinde wird eine Kontrolle über die in der Gemeinde gehaltenen über drei Monate alten Hunde geführt. 3)
2 Den Züchtern von Hunden ist gestattet, die Hunde eigener Aufzucht erst in die Kontrolle eintragen zu lassen, wenn dieselben das Alter von 6 Monaten erreicht haben.
3 Jeder in eine Gemeinde eingeführte Hund ist binnen 4 Wochen zur Aufnahme in die Kontrolle anzumelden. Der Anmeldung ist ein tierärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Tieres beizulegen.
§ 1a 4)
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 2
1 Jeder eingeschriebene Hund ist mit einem Halsband zu versehen; daran ist eine Metallplatte zu befestigen, welche die Zeichen enthält, aus denen der Eigentümer (Name und Wohnort desselben) ermittelt werden kann.
2 ... 5)
§ 3 6)
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres kann, so oft es dies für notwenig erachtet, eine bezirkstierärztliche Untersuchung sämtlicher Hunde anordnen. Die Untersuchungen finden gemeindeweise unter Mithilfe des Gemeinderates und der Ortspolizei statt.
Titel: I bis. Die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde 7)
§ 3a 8)
1 Hunde von im Kanton wohnhaften Haltern sind nach den Bestimmungen der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zu kennzeichnen.
2 Halter von registrierten Hunden müssen Änderungen ihres Namens oder ihrer Adresse sowie Name und Adresse des neuen Hundehalters der in Absatz 3 genannten Stelle melden.
3 Melde- und Registrierungsstelle ist die Animal Identity Service AG (ANIS) mit Sitz in Bern.
4 Polizeiorgane und Bezirkstierärzte haben mittels automatisiertem Abrufverfahren Zugang zu den Daten der in Absatz 3 genannten Melde- und Registrierungsstelle.
5 Die Abgabe des Hundeausweises an den Hundehalter erfolgt durch den Tierarzt.
II. Die Hundetaxe
§ 4 9)
1 Die jährliche Taxe für einen eingeschriebenen Hund beträgt vom Inkrafttreten dieser Verordnung hinweg Fr. 20.–. Davon fallen Fr. 10.– der betreffenden Gemeinde im Sinne des § 7 des Gesetzes und Fr. 10.– dem Staate zu.
2 Die Taxe ist jeweilen am 1. Mai zu beziehen. Wer am 1. Mai einen über 3 Monate (Züchter über 3 Monate) alten Hund besitzt oder bis 1. November einstellt, hat die festgesetzte Taxe zu bezahlen.
3 Für die nach dem 1. November bis 1. Mai taxpflichtig werdenden Hunde ist nur die halbe Taxe zu entrichten.
§ 5 10)
1 Die Taxe wird bezahlt für das Recht zum Halten eines Hundes, für die Kontrolle und für die Metallmarke. Wer nach dem Bezugstage einen abgehenden, bereits eingeschriebenen und besteuerten Hund ersetzt oder seine Wohngemeinde wechselt, hat keine neue Taxe, sondern nur eine Kontrollgebühr von Fr. 1.– zuhanden der Gemeinde zu bezahlen. Wer einen Hund neu einstellt, hat die Taxe zu entrichten, auch wenn sie in einer andern Gemeinde für den Hund bereits bezahlt wurde. In streitigen Fällen entscheidet die Polizeidirektion 11).
2 Fremde (Kurgäste, vorübergehende Aufenthalter usw.) haben für mitgebrachte Hunde eine Maximaltaxe von Fr. 5.– zuhanden des Staates zu bezahlen. Dauert ihr Aufenthalt im Kanton länger als 2 Monate, so bezahlen sie die Taxe gemäss § 4.
3 Hunde, für welche auf die zweite Aufforderung hin die Taxe nicht bezahlt wird, sind auf Anordnung des Gemeinderates zu beseitigen.
§ 6 12)
1 Die Gemeinderäte sorgen für den Bezug der Taxen.
2 Die Beiträge zu Gunsten des kynologischen Prüfungswesens und zur Förderung des Tierschutzes sind dem Kanton jeweils mit dem Bezug der Hundekontrollmarken zu entrichten. Beziehen die Gemeinden die Hundekontrollmarken nicht beim Kanton, stellt dieser die Beiträge separat in Rechnung.
3 Die Aufwandpauschale des Kantons gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde vom 30. November 1871 13) beträgt Fr. 2.– pro gelieferte Hundekontrollmarke.
III. … 14)
§§ 7–9 15)
IV. Die Behandlung lästiger Hunde
§ 10
1 Es ist untersagt, zur Nachtzeit Hunde frei herumlaufen zu lassen.
2 Hunde, die durch ihr Geheul die Nachtruhe stören oder durch anhaltendes Bellen und Heulen die Nachbarschaft belästigen, sind, nach fruchtloser Mahnung des Besitzers, abzuschaffen.
3 Hunde, die zum Schutz von Waren bei Fuhrwerken stehen, sind so anzubinden, dass Vorübergehende vor ihnen sicher sind.
4 Hündinnen sind während ihrer Brunstzeit eingesperrt zu halten.
5 Besitzer, welche dieser Vorschrift nicht nachkommen, sind sofort zu verzeigen.
6 Die Polizeiorgane haben diesbezüglich strenge Aufsicht zu üben.
7 Die Gemeinderäte sind berechtigt, Bestimmungen aufzustellen über das Mitbringen von Hunden in öffentliche Lokale und Anlagen.
V. Besondere Pflichten des Hundeeigentümers
und des Besitzers
§ 11
1 Bezüglich der Haftpflicht des Eigentümers für Schaden, Verletzungen usw., welche Hunde verursachen, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 16) massgebend.
2 Wenn ein Hund Menschen oder Tiere anfällt oder verfolgt, so ist der Besitzer desselben verpflichtet, ihn mit allen zu Gebot stehenden Mitteln zurückzuhalten.
VI. Strafvorschriften
§ 12 17)
VII. Schlussbestimmungen
§ 13
Diese Vollziehungsverordnung unterliegt bezüglich der darin gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e und m der Staatsverfassung festgesetzten Taxen und Gebühren der Genehmigung des Grossen Rates.
§ 14
Nach erfolgter Genehmigung durch den Grossen Rat ist diese Verordnung in die Gesetzessammlung aufzunehmen und in Kraft zu setzen.
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