Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Anhörungen/Vernehmlassungsverfahren findet sich in der Kantonsverfassung.
§ 66 - Anhörungen
1.
Bei der Vorbereitung von Vorlagen können der Grosse Rat oder der Regierungsrat die politischen Kantonalparteien und interessierten Organisationen anhören.
2.
Unterliegen Vorlagen der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung, darf auf eine Anhörung nicht verzichtet werden. Jedermann kann Vorschläge unterbreiten.
Es ist zwischen zwei Arten von Anhörungen zu unterscheiden: Es gibt zwingend durchzuführende Anhörungen und solche, die freiwillig durchgeführt werden.
a)
Obligatorische Anhörungen müssen gemäss Kantonsverfassung für alle Vorlagen durchgeführt werden, die der fakultativen oder obligatorischen Volksabstimmung unterliegen. Neben der Amtsblattpublikation ist im ersten Fall ein beschränkter, im zweiten Fall ein breiter Adressatenkreis zur Anhörung einzuladen.
b)
Fakultative Anhörungen werden in der Regel von einem Departement zu bestimmten Geschäften veranlasst, wo ein Meinungsaustausch erwünscht ist (z.B. Verordnungen). Die Departemente brauchen dazu jedoch vom Regierungsrat eine Ermächtigung. Meist werden nur ausgewählte Betroffene zur Anhörung eingeladen.