Regierungsrat

Anhörungen & Vernehmlassungen

Hier finden Sie Einladungen zu Anhörungen (Vernehmlassungen) des Regierungsrats des Kantons Aargau an verschiedene Adressaten und interessierte Gruppen, aber auch Stellungnahmen des Regierungsrats des Kantons Aargau zu Vernehmlassungen des Bundes.



Hintergrundinformationen

Was ist eine Anhörung/ein Vernehmlassungsverfahren?

Die Anhörung/das Vernehmlassungsverfahren ist eine wichtige Etappe auf dem Weg zur Entstehung eines Erlasses. Es ist diejenige Phase innerhalb des Vorverfahrens der Gesetzgebung, bei dem eine Art Meinungsumfrage bei interessierten Organisationen gemacht wird. Ziel dieser Anhörung ist es, dass sachlich taugliche und politisch tragbare Entwürfe zustande kommen.

Bevor beispielsweise ein Gesetz, eine Verfassungsänderung oder ein bedeutender Ausgabenbeschluss im Grossen Rat behandelt wird, kann der Grosse Rat oder der Regierungsrat den Erlassentwurf verschiedenen Organisationen im Kanton Aargau (Parteien, Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften, Planungsverbände, kulturelle oder gemeinnützige Vereinigungen, etc.) zur Stellungnahme zusenden. Für Sachgeschäfte, die in der alleinigen Zuständigkeit des Regierungsrats liegen (zum Beispiel Verordnungen), können auch Anhörungen/Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden.

Die Anhörung/Einladung zur Vernehmlassung wird im Amtsblatt publiziert. Dort finden sich auch Angaben über die Fristen sowie über die Stelle, bei welcher die Vernehmlassungsunterlagen bezogen werden können. Auch wer nicht offiziell und schriftlich zur Anhörung eingeladen wird, kann am Verfahren teilnehmen.

Die so angesprochenen Organisationen, aber auch Privatpersonen haben dann die Möglichkeit, ihre Meinung zum Erlassentwurf zu äussern und Änderungsvorschläge zu machen. Danach werden die Antworten ausgewertet und die Vorlage wird allenfalls angepasst. Der weiteren Behandlung steht nun nichts mehr im Weg.


Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Anhörungen/Vernehmlassungsverfahren findet sich in der Kantonsverfassung.

§ 66 - Anhörungen

1.

Bei der Vorbereitung von Vorlagen können der Grosse Rat oder der Regierungsrat die politischen Kantonalparteien und interessierten Organisationen anhören.

2.

Unterliegen Vorlagen der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung, darf auf eine Anhörung nicht verzichtet werden. Jedermann kann Vorschläge unterbreiten.



Arten von Anhörungen

Es ist zwischen zwei Arten von Anhörungen zu unterscheiden: Es gibt zwingend durchzuführende Anhörungen und solche, die freiwillig durchgeführt werden.

a)

Obligatorische Anhörungen müssen gemäss Kantonsverfassung für alle Vorlagen durchgeführt werden, die der fakultativen oder obligatorischen Volksabstimmung unterliegen. Neben der Amtsblattpublikation ist im ersten Fall ein beschränkter, im zweiten Fall ein breiter Adressatenkreis zur Anhörung einzuladen.

b)

Fakultative Anhörungen werden in der Regel von einem Departement zu bestimmten Geschäften veranlasst, wo ein Meinungsaustausch erwünscht ist (z.B. Verordnungen). Die Departemente brauchen dazu jedoch vom Regierungsrat eine Ermächtigung. Meist werden nur ausgewählte Betroffene zur Anhörung eingeladen.



Allgemeines

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