Personalrekursgericht
Aufgaben

Rechtsauskünfte

Verfahrenskosten

Kostenvorschuss

Unentgeltliche Rechtspflege

Parteikosten

Termine

Gerichtsferien

Rechtsmittel gegen Entscheide des Personalrekursgerichts

Aufgaben

Das Personalrekursgericht beurteilt kantonal letztinstanzlich sämtliche personalrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Kanton, den Gemeinden, anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder selbständigen kantonalen Anstalten und deren Mitarbeitenden, soweit die Arbeitsverhältnisse öffentlichrechtlicher Natur sind.

Das Personalrekursgericht wird vom Grossen Rat gewählt. Es besteht aus einem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Es tagt stets in 3er-Besetzung.



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Rechtsauskünfte

Es werden keine Rechtsauskünfte erteilt. Wenden Sie sich bitte an die unentgeltlichen Rechtsauskunftsstellen des Aargauischen Anwaltsverbandes, einen Rechtsanwalt oder an eine andere sachkundige Person bzw. Organisation.

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Verfahrenskosten

Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr, der Kanzleigebühr und den Auslagen, zu tragen. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten anteilsmässig verlegt.

Die Staatsgebühr beträgt zwischen Fr. 24.-- bis Fr. 6'510.--. Der genaue Betrag richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert der Klage bzw. der Beschwerde. Fällt das Gericht ein Urteil, beträgt die minimale Staatsgebühr praxisgemäss Fr. 400.--; eine tiefere Staatsgebühr kommt nur in Betracht, wenn das Verfahren gegenstandslos wurde oder ein Vergleich zustande kam.



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Kostenvorschuss

In den Verfahren vor dem Personalrekursgericht wird ein angemessener Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvorschuss erhoben. Der Kostenvorschuss richtet sich nach der erwarteten Staatsgebühr, mindestens sind aber Fr. 400.- einzubezahlen.

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Unentgeltliche Rechtspflege

Die unentgeltliche Rechtspflege wird auf Gesuch hin bewilligt, wenn (kumulativ) die betroffene Person ohne erhebliche Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhaltes die Prozesskosten nicht bestreiten könnte und der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wird das Gesuch bewilligt, ist die betroffene Person von Kostenvorschüssen und von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. Allenfalls besteht zusätzlich Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.



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Parteikosten

Der obsiegenden Partei steht grundsätzlich ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung insbesondere für die ihr entstandenen Kosten für die Vertretung, Verbeiständung oder anwaltschaftliche Beratung zu.

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Termine

Führt das Personalrekursgericht eine mündliche Hauptverhandlung durch, ist diese grundsätzlich öffentlich, d.h. auch nicht am Verfahren beteiligte Dritte sind befugt, als Zuschauer daran teilzunehmen. Gegenstand der mündlichen Hauptverhandlung sind insbesondere das Beweisverfahren (Partei- und Zeugenbefragung) und die anschliessenden rechtlichen Ausführungen durch die Parteien.

Unabhängig davon, ob eine mündliche Hauptverhandlung stattfindet oder nicht, ist die Urteilsberatung nicht öffentlich. Das Urteil wird in aller Regel nicht mündlich eröffnet, sondern schriftlich zugestellt.

Wollen Sie eine Verhandlung besuchen, bitten wir Sie, mit der Kanzlei des Personalrekursgerichts Kontakt aufzunehmen (062 835 39 90). Sie gibt Ihnen Auskunft über die bevorstehenden mündlichen Hauptverhandlungen.



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Gerichtsferien

Im Verfahren vor dem Personalrekursgericht gelten die eidgenössischen Vorschriften über den Stillstand der Fristen. Entsprechend stehen die Fristen still
 
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.


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Rechtsmittel gegen Entscheide des Personalrekursgerichts

Falls der Entscheid des Personalrekursgerichts 
- die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- übersteigt oder
- eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung behandelt oder
- keinen Streitwert aufweist und die Gleichstellung der Geschlechter betrifft,

so kann er wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht mit der sog. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Soweit geltend gemacht wird, es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, so ist auszuführen, weshalb diese Voraussetzung als erfüllt betrachtet wird.

In allen anderen Fällen kann der Entscheid wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist in beiden Fällen innert 30 Tagen seit der Zustellung einzureichen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen.



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Allgemeines

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