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Häufige FragenAufenthalt
Wann wird die Niederlassungsbewilligung erteilt?
Wie lange kann man sich im Ausland aufhalten, ohne die Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung zu verlieren? Wann kann die Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten werden? Ich bin im Familiennachzug bzw. als eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerin/eingetragener gleichgeschlechtlicher Partner in die Schweiz eingereist und möchte mich von meiner Partnerin/meinem Partner trennen/scheiden lassen. Mit welchen Konsequenzen müsste ich rechnen? Wann wird die Niederlassungsbewilligung erteilt?Ausländische Staatsangehörige erhalten üblicherweise zuerst eine Aufenthaltsbewilligung, auch wenn sie voraussichtlich dauernd im Land bleiben. Eine Niederlassungsbewilligung wird in der Regel frühestens nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren sowie nach eingehender Prüfung des bisherigen Verhaltens erteilt. Bei erfolgreicher Integration kann sie früher erteilt werden. Nähere Informationen dazu sind dem Merkblatt D4490 zu entnehmen.Ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht nur, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung (Niederlassungsvereinbarung) besteht. Da das Freizügigkeitsabkommen (FZA) keine Bestimmungen über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an EU/EFTA-Staatsangehörige enthält, gelten hier die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und der entsprechenden Niederlassungsvereinbarungen. Wie lange kann man sich im Ausland aufhalten, ohne die Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung zu verlieren?Die Aufenthaltsbewilligung erlischt mit der Abmeldung oder mit der Aufgabe des tatsächlichen Aufenthalts. Letzteres ist der Fall, wenn ausländische Staatsangehörige den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt haben. Indizien dafür sind die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Kündigung der Wohnung, Auszahlung der Pensionskassengelder, Antritt einer Stelle im Ausland usw. In der Regel müssen sich ausländische Staatsangehörige innerhalb eines Jahrs mehrheitlich in der Schweiz aufhalten, damit ihre Aufenthaltsbewilligung weiter besteht.Bei einem Auslandaufenthalt eines EU/EFTA-Staatsangehörigen erlischt die Aufenthaltsbewilligung, ausser bei Leistung des Militärdiensts, nach sechs Monaten. Wann kann die Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten werden?Die Niederlassungsbewilligung erlischt durch Abmeldung oder wenn sich ausländische Staatsangehörige während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhalten. Wird vor Ablauf dieser sechs Monate beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau ein begründetes Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt, kann sie während vier Jahren aufrechterhalten werden (Formular D4660). Das Migrationsamt entscheidet über das Gesuch in eigener Kompetenz. Analog kann bei EU/EFTA-Staatsangehörigen auf Gesuch hin die Niederlassungsbewilligung bei einem Auslandaufenthalt während vier Jahren aufrechterhalten werden.Dem Merkblatt „Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung“ (Merkblatt D4580) können weitere Informationen entnommen werden. Ich bin im Familiennachzug bzw. als eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerin/eingetragener gleichgeschlechtlicher Partner in die Schweiz eingereist und möchte mich von meiner Partnerin/meinem Partner trennen/scheiden lassen. Mit welchen Konsequenzen müsste ich rechnen?1. Ausländische Staatsangehörige, die nicht aus einem EU/EFTA-Staat stammenAusländische (Ehe)Partnerinnen/Partner und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizer Staatsangehörigen und Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung erlischt einerseits mit der Aufgabe des Zusammenlebens. Nach Auflösung der Partnerschaft oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch nur dann weiter, wenn die Partnerschaft/Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können insbesondere vorliegen, wenn die Partnerin/der Partner Opfer ehelicher/partnerschaftlicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Andererseits erlischt der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung auch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurde, z.B. durch das Eingehen einer Scheinehe. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die (Ehe)Partnerinnen/Partner Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Ausländische (Ehe)Partnerinnen/Partner und Kinder unter 18 Jahren von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Es besteht kein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung nach Auflösung der Partnerschaft oder Familiengemeinschaft. Gegebenenfalls ist das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu prüfen. 2. Ausländische Staatsangehörige, die aus einem EU/EFTA-Staat stammen Ausländische (Ehe)Partnerinnen/Partner von Schweizer Staatsangehörigen Nachgezogene Familienangehörige bzw. eingetragene Partnerinnen/Partner von Schweizer Staatsangehörigen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder EFTA besitzen, können sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und zur Vermeidung einer ungewollten Diskriminierung erhalten sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Bei einer Auflösung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft (Scheidung/Auflösung oder Tod) wird der weitere Aufenthalt der nachgezogenen Personen nicht in Frage gestellt. Ausländische (Ehe)Partnerinnen/Partner von ausländischen Staatsangehörigen Nachgezogene Familienangehörige bzw. eingetragene Partnerinnen/Partner von ausländischen Staatsangehörigen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder EFTA besitzen, können sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen. Bei Auflösung der Ehe/Partnerschaft (Scheidung/Auflösung oder Tod) haben sie die Möglichkeit, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu begründen. Dazu haben sie z.B. eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder nachzuweisen, dass sie über genügend finanzieller Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalts verfügen. Bei einer Auflösung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft (Scheidung/Auflösung oder Tod) wird der weitere Aufenthalt der nachgezogenen Personen nicht in Frage gestellt. Stammen nachgezogene Familienmitglieder bzw. eingetragene Partnerinnen/Partner von EU/EFTA-Staatsangehörigen nicht aus einem EU/EFTA-Staat, kann eine Trennung oder Scheidung/Auflösung der Partnerschaft vor Ablauf von fünf Jahren seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Verweigerung, den Widerruf oder die Nichtverlängerung der erhaltenen Bewilligung zur Folge haben. |