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Häufige FragenRückkehrhilfe
Ich habe bereits den zweiten Negativentscheid erhalten. Mein Anwalt wird ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Kann ich bis zum Entscheid in der Schweiz bleiben, ohne Probleme mit der Polizei zu bekommen?
Wieso werde ich in mein Heimatland zurückgeschickt, wo ich doch dort so viele Probleme habe? Können Sie mir garantieren, dass ich bei einer Rückkehr in meinem Heimatland nicht gefährdet bin? Wieso darf ich mit einem N-Ausweis keine Arbeitsstelle antreten? Kann mir die Rückkehrberatungsstelle helfen, in einen Drittstaat (USA, Kanada, EU-Staat) weiterzureisen? Das Informationsblatt über Rückkehrhilfe spricht von einer Pauschale von tausend Franken und einer Zusatzhilfe bis dreitausend Franken. Wieso erhalte ich nur fünfhundert Franken? Ich habe bereits den zweiten Negativentscheid erhalten. Mein Anwalt wird ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Kann ich bis zum Entscheid in der Schweiz bleiben, ohne Probleme mit der Polizei zu bekommen?Für das Amt für Migration und Integration gilt die Ausreisefrist des Bundesamts für Migration so lange, wie sie nicht durch einen neuen Entscheid gestoppt oder verlängert wird. Wenn Ihre Ausreisefrist also abgelaufen ist und dem Amt für Migration und Integration kein neue Weisung vorliegt, wird sie den Vollzug der Wegweisung vornehmen und allenfalls auch eine Ausschaffungshaft anordnen.Wieso werde ich in mein Heimatland zurückgeschickt, wo ich doch dort so viele Probleme habe? Können Sie mir garantieren, dass ich bei einer Rückkehr in meinem Heimatland nicht gefährdet bin?Weder das Amt für Migration und Integration noch die Rückkehrberatungsstelle entscheidet über eine Wegweisung. Asylgesuche werden zentral vom Bundesamt für Migration in Bern und allenfalls zusätzlich von einer Rekursinstanz geprüft. Eine Garantie für eine problemlose Reintegration in Ihrem Heimatland kann Ihnen niemand geben. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr wurde von den verantwortlichen Instanzen jedoch sorgfältig geprüft und in Ihrem Fall bejaht. Die Rückkehrberatungsstelle kann lediglich dazu beitragen, dass sich Ihre Rückkehr im bestmöglichen Rahmen abspielt, zum Beispiel indem eine Partnerorganisation Sie vor Ort am Flughafen abholt oder mit dem Monitoring Ihres Projektes beauftragt wird.Wieso darf ich mit einem N-Ausweis keine Arbeitsstelle antreten?Ausser in den ersten drei Monaten seit der Gesuchstellung besteht kein grundsätzliches Arbeitsverbot. Damit das Amt für Migration und Integration aber eine Arbeitsbewilligung ausstellen kann, müssen gewisse Voraussetzungen wie Anmeldung und Ausschreibung der Stelle beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erfüllt sein. Zudem besteht nach wie vor der „Inländervorrang“. Das heisst, dass zuerst geprüft wird, ob eine in der Schweiz geregelte Person (Schweizerinnen/Schweizer, Niedergelassene, Personen mit einem B- oder F-Ausweis) die ausgeschriebene Stelle besetzen kann.Kann mir die Rückkehrberatungsstelle helfen, in einen Drittstaat (USA, Kanada, EU-Staat) weiterzureisen?Die Möglichkeit einer Weiterwanderung ist äusserst eingeschränkt. In der Regel besteht nur eine Chance, wenn Sie enge Verwandte (Ehegatte, Kinder) im Zielland haben. Das Verfahren kann bis dreieinhalb Jahre dauern und Sie müssen sich selbst bei der Vertretung des Drittstaates um ein Einreisevisum bemühen.Das Informationsblatt über Rückkehrhilfe spricht von einer Pauschale von tausend Franken und einer Zusatzhilfe bis dreitausend Franken. Wieso erhalte ich nur fünfhundert Franken?Die Ausrichtung von finanzieller Rückkehrhilfe und materieller Zusatzhilfe unterliegt den Bestimmungen des Bundes. Für Personen, deren Aufenthaltsdauer von der Gesuchstellung bis zur Ausreisefrist weniger als drei Monate beträgt, wird die Startpauschale halbiert und es gibt keine materielle Zusatzhilfe. Gelten Personen als vulnerabel, werden die Leistungen der Rückkehrhilfe nach Bedarf speziell festgelegt. |