Migrationsamt
Welche Bestimmungen muss ein ausländischer Entsendebetrieb bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung in der Schweiz einhalten?

Wie finde ich die Mindestlöhne von allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV)?

Wann gilt die Meldepflicht, wann die Bewilligungspflicht?

Muss auch ein einzelner Arbeitstag einer/eines Entsandten pro Kalenderjahr in der Schweiz gemeldet werden?

Wann muss ein Entsendebetrieb seine in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden melden?

Wann müssen Schweizer Arbeitgebende kurzfristige Stellenantritte (max. drei Monate bzw. 90 Arbeitstage) von EU-25/EFTA-Staatsangehörigen melden?

Wann müssen selbständige Dienstleistungserbringende ihre Dienstleistung melden?

Was gilt für Personen, die Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige sind?

Was gilt beim Personalverleih (Arbeitnehmendenüberlassung) vom Ausland in die Schweiz?

Wie erfolgt die Meldung?

Mit welchen Sanktionen muss gerechnet werden?

Kann eine Meldung von Lohnunterbietung nur dann vorgenommen werden, wenn es sich um ausländische Arbeitnehmende handelt?

Was geschieht mit Meldungen von Lohnunterbietungen oder von Verstössen gegen das Entsendegesetz?

Was geschieht mit anonymen Meldungen?

Welche Bestimmungen muss ein ausländischer Entsendebetrieb bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung in der Schweiz einhalten?

Ausländische Arbeitgebende müssen entsandten Arbeitnehmenden mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:

  • minimale Entlöhnung
  • Arbeits- und Ruhezeit
  • Mindestdauer der Ferien gemäss Schweizerischem Obligationenrecht oder anwendbarem Gesamtarbeitsvertrag
  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen
  • Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann

Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen sind unter der Rubrik Links aufgeführt.

Falls die entsandten Arbeitnehmenden für die Dauer ihrer Tätigkeit die Schweiz nicht verlassen, muss ihnen die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zudem eine Unterkunft garantieren, die dem üblichen Standard bezüglich Hygiene und Komfort genügt.



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Wie finde ich die Mindestlöhne von allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV)?

Die Liste und Regelungen der ave GAV sind auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO und ein ave-GAV-Lohnrechner online abrufbar.

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Wann gilt die Meldepflicht, wann die Bewilligungspflicht?

Meldepflichtig sind folgende Personenkategorien bei einem maximal 90-tägigen Einsatz (am Stück oder unterbrochen) in der Schweiz:

  • entsandte Arbeitnehmende von ausländischen Arbeitgebenden mit Sitz in einem EU-27/EFTA-Staat, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen (Ausführung von Aufträgen, Werkverträgen etc.); ausgenommen sind Einsätze von Arbeitgebenden mit Sitz in einem EU-2-Staat in den Bereichen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gartenbau, Sicherheitsgewerbe und industrielle Reinigung

  • selbständige Dienstleistungserbringende mit EU-27/EFTA-Staatsangehörigkeit, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen (Ausführung von Aufträgen, Werkverträgen etc.); ausgenommen sind Einsätze von Staatsangehörigen der EU-2-Staaten in den Bereichen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gartenbau, Sicherheitsgewerbe und industrielle Reinigung

  • Arbeitnehmende mit EU-25/EFTA-Staatsangehörigkeit mit maximal 90-tägigen Arbeitseinsätzen bei Schweizer Arbeitgebenden

Bewilligungspflichtig bleibt die Erwerbstätigkeit in der Schweiz, die länger als 90 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr dauert. Ebenso bewilligungspflichtig sind folgende Fälle:

  • jeder Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgebenden von Arbeitnehmenden aus den EU-2-Staaten (unabhängig von Branche und Dauer)


  • jede grenzüberschreitende Dienstleistung als Entsandte oder Selbständige aus den EU-2-Staaten in den Bereichen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gartenbau, Sicherheitsgewerbe und industrielle Reinigung


Besonders ist hervorzuheben, dass sich die 90 Tage bei Entsendebetrieben auf den gesamten Betrieb, nicht nur die/den einzelnen Angestellten beziehen. Dauert die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als 90 Tage, ist bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit ein Bewilligungsgesuch bei der am Arbeitsort zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.  



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Muss auch ein einzelner Arbeitstag einer/eines Entsandten pro Kalenderjahr in der Schweiz gemeldet werden?

Soweit überhaupt im Meldeverfahren zugelassen, ist die Meldung im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe (gewerblich und privat) sowie im Überwachungs- und Sicherheitsdienst auch dann vorgeschrieben, wenn der Einsatz in der Schweiz nur ein Tag innerhalb eines Kalenderjahrs dauert.

In den übrigen Fällen besteht eine Meldepflicht, wenn die Erwerbstätigkeit (bezogen auf den gesamten Entsendebetrieb) in der Schweiz innerhalb eines Kalenderjahres länger als acht Tage dauert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit ununterbrochen oder tageweise ausgeführt wird.

Vgl. dazu auch das Merkblatt A1360 für Entsendebetriebe mit Sitz in einem EU-25/EFTA-Staat und das Merkblatt A0610 für Entsendebetriebe mit Sitz in einem EU-2-Staat.



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Wann muss ein Entsendebetrieb seine in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden melden?

Grundsätzlich hat die Meldung spätestens 8 Tage vor Ausübung der meldepflichtigen Dienstleistung zu erfolgen

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Wann müssen Schweizer Arbeitgebende kurzfristige Stellenantritte (max. drei Monate bzw. 90 Arbeitstage) von EU-25/EFTA-Staatsangehörigen melden?

Solche kurzfristigen Stellenantritte von EU-25/EFTA-Staatsangehörigen bei Schweizer Arbeitgebenden in der Schweiz sind vom ersten Tag an meldepflichtig. Die Meldung hat spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit in der Schweiz zu erfolgen

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Wann müssen selbständige Dienstleistungserbringende ihre Dienstleistung melden?

Selbständige Dienstleistungserbringende mit EU-25/EFTA-Staatsangehörigkeit im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe (gewerblich und privat), Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Reisenden- und Erotikgewerbe sind vom ersten Tag an in der Schweiz meldepflichtig. Staatsangehörige aus den EU-2-Staaten sind bei Einsätzen im Gast-, Reisenden- und Erotikgewerbe vom ersten Tag an meldepflichtig (die anderen aufgezählten Spezialbranchen - plus Gartenbaugewerbe - sind bewilligungspflichtig!). Die Meldung hat spätestens acht Tage vor Ausübung der Dienstleistung in der Schweiz zu erfolgen. 

In den übrigen Fällen besteht erst eine Meldepflicht, wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz innerhalb eines Kalenderjahrs länger als acht Tage dauert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit ununterbrochen oder tageweise ausgeführt wird. 



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Was gilt für Personen, die Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige sind?

Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige sind meldepflichtig, wenn sie von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-27/EFTA-Staat zur Erbringung einer Dienstleistung (Ausführung von Aufträgen oder Werkverträgen) für maximal 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in die Schweiz entsendet werden. Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige müssen zudem vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt eines EU-27/EFTA-Mitgliedstaats zugelassen gewesen sein. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn dies während zwölf Monaten der Fall war. Diese Regelung gilt nur für entsandte Arbeitnehmende, nicht aber für selbständige Dienstleistungserbringende oder Personen mit einem kurzfristigen Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgebenden. Im Meldeverfahren als entsandte Arbeitnehmende zugelassene Drittstaatsangehörige benötigen kein Visum, sofern sie über einen gültigen Pass ihres Heimatlands verfügen.
                                                   
In allen übrigen Fällen besteht immer eine Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).


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Was gilt beim Personalverleih (Arbeitnehmendenüberlassung) vom Ausland in die Schweiz?

Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist von Gesetzes wegen unzulässig.
 
Darunter fallen sowohl der direkte (ausländischer Verleihbetrieb verleiht Arbeitnehmende an ein Schweizer Unternehmen) als auch der indirekte Verleih (ausländischer Verleihbetrieb verleiht Arbeitnehmende an Unternehmen mit Sitz in EU-27/EFTA-Staat, das diese dann zur Dienstleistungserbringung in die Schweiz entsendet).


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Wie erfolgt die Meldung?

Die Meldung muss mit dem offiziellen Formular vorgenommen werden und hat grundsätzlich online zu erfolgen (http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/schweiz_-_eu/meldeverfahren_fuer.html). Eine Meldung per Fax oder Post ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

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Mit welchen Sanktionen muss gerechnet werden?

Bei geringfügigen Verstössen gegen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie bei Verstössen gegen die Meldepflicht und die Anforderungen an die Unterkunft kann die zuständige kantonale Behörde (Amt für Migration und Integration Kanton Aargau) gegenüber dem ausländischen Entsendebetrieb eine Verwaltungsbusse bis CHF 5'000.00 verfügen.
 
Bei nicht geringfügigen Verstössen gegen Lohn- und Arbeitsbedingungen kann die zuständige kantonale Behörde (Amt für Migration und Integration Kanton Aargau) dem ausländischen Entsendebetrieb verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten.
 
Den fehlbaren Arbeitgebenden können überdies die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
 
Gegen Entsendebetriebe verhängte Sanktionen werden in einer öffentlichen Liste publiziert. Bei sonstigen Verstössen von ausländischen Entsendebetrieben sowie bei Verstössen von Schweizer Arbeitgebenden und selbständigen Dienstleistungserbringenden muss mit einem Strafverfahren gerechnet werden.


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Kann eine Meldung von Lohnunterbietung nur dann vorgenommen werden, wenn es sich um ausländische Arbeitnehmende handelt?

Nein. Die Tripartite Kommission beobachtet den gesamten Arbeitsmarkt und kann Löhne von ausländischen und schweizerischen Arbeitnehmenden auf die Einhaltung der Orts- und Berufsüblichkeit überprüfen. Die Massnahmen bei wiederholter und missbräuchlicher Lohnunterbietung sind bei Schweizer und ausländischen Arbeitgebenden dieselben. Fälle von Lohnunterbietungen können mit dem Formular A1440 gemeldet werden.

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Was geschieht mit Meldungen von Lohnunterbietungen oder von Verstössen gegen das Entsendegesetz?

Verstösse gegen Lohn- und Arbeitsbedingungen werden von verschiedenen Behörden kontrolliert, insbesondere von den zuständigen paritätischen Berufskommissionen und den kantonalen Behörden (Amt für Migration und Integration, Amt für Wirtschaft und Arbeit). Die Geschäftsstelle der Tripartiten Kommission prüft, welches Organ für die Weiterverfolgung der Meldung zuständig ist und übermittelt sie diesem. Gegen fehlbare Parteien werden Sanktionen erlassen.

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Was geschieht mit anonymen Meldungen?

Die Praxis zeigt, dass zur Beurteilung von allfällig zu ergreifenden Massnahmen oftmals Rückfragen notwendig sind. Wer eine Lohnunterbietung oder einen anderen Verstoss gegen Lohn- und Arbeitsbedingungen melden will, ohne der Tripartiten Kommission seine Identität preiszugeben, kann auch eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation darauf aufmerksam machen. Diese Organisationen können die Geschäftsstelle der Tripartiten Kommission unter ihrem Namen auf die Lohnunterbietung oder den Verstoss hinweisen.

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Allgemeines

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