Migrationsamt

Häufige Fragen

Familiennachzug

Wer kann alles im Rahmen des Familiennachzugs/Gesuch um Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partner in die Schweiz einreisen?

Wo muss ein Familiennachzugsgesuch/Gesuch um Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partner eingereicht werden?

Dürfen die mittels Familiennachzug in die Schweiz eingereisten Personen eines EU/EFTA-Staatsangehörigen sofort eine Arbeitsstelle antreten?

Dürfen die nachgezogenen Familienangehörigen bzw. eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerinnen/Partner von Staatsangehörigen aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat oder der Schweiz sofort eine Arbeitsstelle antreten?

Wie gelange ich in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für meine Lebenspartnerin/meinen Lebenspartner zur Vorbereitung der Heirat/zum Vorverfahren für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare?

Wer kann alles im Rahmen des Familiennachzugs/Gesuch um Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partner in die Schweiz einreisen?

Es kann die Ehepartnerin/der Ehepartner bzw. die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerin/der eingetragene gleichgeschlechtliche Partner einreisen. Kinder können bis zum 18. Altersjahr, diejenigen von EU/EFTA-Staatsangehörigen bis zum 21. Altersjahr, einreisen. In gewissen Fällen können auch Eltern oder Grosseltern zuziehen. Auskünfte werden beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau oder bei der zuständigen Einwohnerkontrolle erteilt. Weitere Informationen können den folgenden Merkblättern entnommen werden:

 

-                     Merkblatt B1550 Familiennachzug und Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern durch Staatsangehörige aus den EU/EFTA-STAATEN

-                     Merkblatt B1660 Familiennachzug und Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern durch Personen aus Staaten, die NICHT MITGLIED DER EU/EFTA sind

-                     Merkblatt B1670 Familiennachzug und Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern durch SCHWEIZER STAATSANGEHÖRIGE



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Wo muss ein Familiennachzugsgesuch/Gesuch um Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partner eingereicht werden?

Das entsprechende Gesuch muss bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde eingereicht werden. Dazu sind folgende Formulare zu verwenden:

 

-                     Formular B1560 für Familiennachzug und Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern durch Staatsangehörige aus den EU/EFTA-STAATEN

-                     Formular B1520 für Familiennachzugsgesuch und Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern durch Personen aus Staaten, die NICHT MITGLIED DER EU/EFTA sind

-                     Formular B1600 für Familiennachzug und Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern durch SCHWEIZER STAATSANGEHÖRIGE



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Dürfen die mittels Familiennachzug in die Schweiz eingereisten Personen eines EU/EFTA-Staatsangehörigen sofort eine Arbeitsstelle antreten?

Nachgezogene Familienangehörige aus den EU-25-Staaten benötigen keine zusätzliche Arbeitsbewilligung.
Nachgezogene Familienangehörige aus den EU-2-Staaten brauchen zum erstmaligen Stellenantritt in der Schweiz eine Bewilligung. Es erfolgt eine Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen.


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Dürfen die nachgezogenen Familienangehörigen bzw. eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerinnen/Partner von Staatsangehörigen aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat oder der Schweiz sofort eine Arbeitsstelle antreten?

Nähere Informationen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von im Familiennachzug eingereisten Angehörigen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten sind dem Merkblatt B1720 zu entnehmen.



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Wie gelange ich in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für meine Lebenspartnerin/meinen Lebenspartner zur Vorbereitung der Heirat/zum Vorverfahren für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare?

Folgende Merkblätter geben im Detail Auskunft über das Vorgehen:

 

-                     Merkblatt B1680a: Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit Partnerinnen/Partnern aus Nicht-EU/EFTA-Staaten, die sich bereits LEGAL IN DER SCHWEIZ aufhalten.

-                     Merkblatt B1680b: Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit Partnerinnen/Partnern, die noch in einem Nicht-EU/EFTA-Staat leben und für die EINREISE IN DIE SCHWEIZ ein VISUM benötigen.

-                     Merkblatt B1640: Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Vorverfahren für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare mit Partnerinnen/Partnern, die sich bereits LEGAL IN DER SCHWEIZ aufhalten

-                     Merkblatt B1650: Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Vorverfahren für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare mit Partnerinnen/Partnern, die für die EINREISE IN DIE SCHWEIZ ein VISUM benötigen

 

Das Gesuch zur Vorbereitung der Heirat (Formular B1580) bzw. zum Vorverfahren für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Formular B1570) muss bei der zuständigen Einwohnerkontrolle eingereicht werden.



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Allgemeines

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