Migrationsamt

Häufige Fragen

Asylwesen

Wo gibt es weitere Informationen zum Thema Asyl?

Ich möchte gerne eine Person mit Ausweis N, F oder S in meinem Betrieb beschäftigen. Was muss ich tun?

Ich habe den Ausweis N, F oder S und möchte gerne arbeiten. Was muss ich tun?

Ich habe den Ausweis N, F oder S und besitze keine heimatlichen Reisedokumente. Kann ich trotzdem eine Auslandsreise machen?

Wo gibt es weitere Informationen zum Thema Asyl?

Auf der Website des Bundesamts für Migration (BFM) http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home.html können Broschüren und Dokumentationen abgerufen werden, die sowohl über die Ursachen der Migration Auskunft geben als auch einen Überblick über den Asylbereich und die wichtigen Aspekte der Schweizerischen Asylpolitik gewähren. Unter http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/dokumentation/publikationen.html können neben gedruckten Broschüren auch ein Dia-Set sowie ein Film zum Thema Asyl bestellt werden (eignen sich hervorragend für Schulen und als Anschauungsmaterial für Vorträge).

Zum Seitenbeginn springen

Ich möchte gerne eine Person mit Ausweis N, F oder S in meinem Betrieb beschäftigen. Was muss ich tun?

Der Stellenantritt von Personen mit Ausweis N, F oder S muss vom Amt für Migration und Integration Kanton Aargau bewilligt werden. Das Gesuch um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Bewilligung zum Stellenantritt an Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige (Formular A1270) ist von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber unter Beilage des Ausländerausweises an das Migrationsamt zu richten.

 

Ist eine Person mit Ausweis N oder S bislang noch keiner Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau nachgegangen, gilt der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte. Deshalb sind dem Gesuch folgende Unterlagen beizulegen:

 

-                     Kopien von Zeitungsinseraten oder anderen Belegen, die dokumentieren, dass alle zumutbaren Anstrengungen unternommen worden sind, eine Arbeitskraft auf dem inländischen Arbeitsmarkt zu finden

-                     Nachweis, dass die zu besetzende Stelle dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet worden ist und dieses innert nützlicher Frist keine Arbeitskraft vermitteln konnte

-                     Begründung, wieso eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Arbeitskraft nicht innert angemessener Zeit für die ausgeschriebene Stelle ausgebildet werden kann

 

Als erstmaliger Stellenantritt gilt auch ein Stellenwechsel, der innerhalb der ersten zwölf Monate seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgt. Deshalb sind die oben erwähnten Unterlagen auch in diesem Fall beizulegen.

 

Wichtiger Hinweis

Die Arbeitsaufnahme von Personen mit Ausweis N, F oder S darf erst erfolgen, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber im Besitz der schriftlichen Stellenantrittsbewilligung des Amts für Migrations und Integration Kanton Aargau ist. Ausländische Staatsangehörige, die ohne Arbeitsbewilligung arbeiten und Arbeitgebende, die ausländische Staatsangehörige ohne entsprechende Bewilligung bei sich arbeiten lassen, machen sich strafbar. Dies gilt für alle Arbeitseinsätze, auch wenn sie nur stundenweise erfolgen. Probeweise Arbeitsaufnahmen (sog. Schnuppertag oder -woche) sind ebenfalls untersagt.



Zum Seitenbeginn springen

Ich habe den Ausweis N, F oder S und möchte gerne arbeiten. Was muss ich tun?

Eine Stellenantrittsbewilligung kann der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nur für eine genau bestimmte Stelle erteilt werden. Das Gesuch ist deshalb von dieser/diesem einzureichen. Sie müssen daher zuerst eine Arbeitgeberin/einen Arbeitgeber suchen, die/der bereit ist, Sie in seinem Betrieb zu beschäftigen. Sie dürfen erst arbeiten, wenn Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber vom Migrationsamt die schriftliche Stellenantrittsbewilligung erhalten hat.

Zum Seitenbeginn springen

Ich habe den Ausweis N, F oder S und besitze keine heimatlichen Reisedokumente. Kann ich trotzdem eine Auslandsreise machen?

Während anerkannte Flüchtlinge Anspruch auf einen schweizerischen Reiseausweis haben, wird Asylsuchenden (Ausweis N), nicht als Flüchtling anerkannten vorläufig aufgenommenen ausländischen Staatsangehörigen (Ausweis F) und Schutzbedürftigen (Ausweis S) nur unter besonderen Umständen ein Identitätsausweis abgegeben, mit dem eine Auslandreise möglich ist (z.B. dringende Familienangelegenheit).

 

Für die Ausstellung ist in jedem Fall das Bundesamt für Migration (BFM) zuständig. Das Gesuch ist mittels Formular E6510, E6520 und allenfalls Formular E6500 bei der Einwohnerkontrolle Ihres Wohnorts einzureichen. Diese ist Ihnen beim Ausfüllen behilflich und stellt Ihnen auch allenfalls notwendige Bestätigungen aus. Die Einwohnerkontrolle sendet das Gesuch an das Amt für Migration und Integration, das es nochmals auf Vollständigkeit prüft und zur endgültigen Beurteilung an das Bundesamt für Migration weiterleitet. Dieses wird Sie nach Prüfung des Gesuchs direkt informieren.

 

Bemerkung

Der Identitätsausweis berechtigt nur zur Rückkehr in die Schweiz, wenn er ein gültiges Rückreisevisum enthält. Das Rückreisevisum ist zusammen mit dem Identitätsausweis zu beantragen. Denken Sie auch daran, dass Sie für denjenigen Staat, den Sie besuchen wollen, in der Regel ein Einreisevisum benötigen.

 

Wichtiger Hinweis

Die Ausweise N, F und S sind keine Reisepapiere und berechtigen somit nicht zum Grenzübertritt.


Zum Seitenbeginn springen

Allgemeines

aktuelle Seite ausdrucken zum Seitenanfang springen