Migrationsamt

Freier Personenverkehr

Wichtigstes in Kürze

Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) für die sogenannten EU-15-Staaten in Kraft. Gestützt auf das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelszone (EFTA) vom 21. Juni 2001 ist das FZA mit der EG auch gegenüber den Mitgliedstaaten der EFTA anwendbar.

Auf den 1. April 2006 wurde die Personenfreizügigkeit mittels eines Zusatzprotokolls auf die zehn am 1. Mai 2004 zur EG hinzugestossenen Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) ausgedehnt. Für diese Staaten gelten seit 1. Mai 2011 dieselben Regelungen (volle Personenfreizügigkeit unter Vorbehalt der Schutzklausel) wie bereits vorher für die EU-15/EFTA-Staaten. Für Malta und Zypern gilt dies bereits seit dem 1. April 2006.

Auf den 1. Juni 2009 wurde die Personenfreizügigkeit mittels eines weiteren Zusatzprotokolls auf Bulgarien und Rumänien (EU-2-Staaten) ausgedehnt. Für diese Staaten gilt erst eine beschränkte Freizügigkeit mit speziellen Übergangsfristen.

Das Abkommen über die Freizügigkeit vereinfacht schrittweise die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU/EFTA-Staatsangehörige in der Schweiz oder für solche, die in die Schweiz immigrieren wollen. Die Erleichterungen von ungehinderter geographischer und beruflicher Mobilität bis hin zur vollen Personenfreizügigkeit werden in Etappen eingeführt.

Umsetzung des FZA

Mit der Umsetzung des FZA befassen sich die kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden. Im Kanton Aargau entscheidet das Amt für Migration und Integration sowohl über Einreise- und Aufenthaltsgesuche als auch über den Zugang zum Arbeitsmarkt.

Allgemeine Einreisevoraussetzungen

EU/EFTA-Staatsangehörige, die sich auf das FZA berufen können, benötigen für die Einreise in die Schweiz lediglich einen heimatlichen Pass oder eine gültige Identitätskarte (Personalausweis).

Für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr benötigen EU-25/EFTA-Staatsangehörige keine Bewilligung mehr. Neu wurde aber für diese Personen eine vorgängige Meldepflicht eingeführt. Diese Meldepflicht gilt für EU-2-Staatsangehörige nur in bestimmten Fällen. Details finden Sie unter http://www.ag.ch/migrationsamt >Merkblätter >Meldeverfahren.



 
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Allgemeines

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