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Neue Gesetzesstruktur, Zweckbindung, Verbrauchsabhängigkeit und Kostenneutralität im Zentrum der drei Vorlagen

Regierungsrat überweist revidiertes Strassengesetz an Grossen Rat

Im vergangenen Sommer hat der Regierungsrat eine Vernehmlassung zur Revision des Strassengesetzes durchgeführt. Er überweist die überarbeitete Vorlage nun an den Grossen Rat. Bei der Überarbeitung hat der Regierungsrat wesentliche Einwendungen aus der Vernehmlassung aufgenommen, die wichtigsten Revisionsziele jedoch beibehalten.

Der Regierungsrat hat die Revision der Strassengesetzgebung in drei inhaltlich unabhängigen Vorlagen koordiniert aufgearbeitet. Der Vorteil dabei ist, dass die Vorlagen einzeln behandelt und in Kraft gesetzt werden können.

Gesetz über das kantonale Strassenwesen

Inhaltlich wird der Umfang des Strassenwesens klar definiert und die heutige Praxis mit Vereinfachungen übernommen. Die Spezialfinanzierung Strassenrechnung wird entsprechend dem klaren Ergebnis der Vernehmlassung beibehalten und präzisiert. Sie soll in folgenden Punkten angepasst werden: Steuerung der Investitionen mit einem Mehrjahresprogramm Strasse durch den Grossen Rat (analog zum öffentlichen Verkehr), Verschuldung und Verzinsung, Bestandesäufnung und Verschuldungsgrundsätze der Spezialfinanzierung.

Für die Gemeindebeiträge an die Kantonsstrassen innerorts ist nach heutigem Recht primär die Finanzkraft der Gemeinden massgebend. Neu werden die Beiträge nach verkehrsabhängigen Kriterien bemessen. Damit wird der indirekte Finanzausgleich aus dem Gesetz gestrichen; womit die letzte verpflichtende Änderung aus dem Aufgabenteilungsprojekt zwischen Kanton und Gemeinde vollzogen wird. Zudem werden neue Kriterien eingeführt, um kleine Gemeinden mit geringem kommunalem Verkehrsanteil zu entlasten respektive den Gemeindebeitrag bei besonders grossem Aufwand für Bau und Unterhalt reduzieren zu können. Zusätzlich werden neu die Gemeindebeiträge an Umfahrungen und Verkehrslenkungssysteme, die Abgrenzung der Innerortsstrecken sowie der Ausbaustandard von Kantonsstrassen geregelt.

Motorfahrzeugabgabengesetz

Das neue Motorfahrzeugabgabengesetz ist in sich ertragsneutral und präzisiert die Zweckbindung der Motorfahrzeugabgabe. Für Personen- und Lieferwagen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht wird der Energieverbrauch als Berechnungsgrundlage für die Motorfahrzeugabgabe eingeführt. Für alle übrigen Fahrzeugkategorien bleibt die Berechnungsgrundlage und damit die Abgabe unverändert.

Zur Sicherung der Kaufkraft soll der Grosse Rat die Abgaben anpassen können, wenn sich der Gesamtertrag aus den Motorfahrzeugabgaben wegen der Teuerung und der technologischen Entwicklung reduziert. Damit kann die langfristige Finanzierung der kantonalen Verkehrsinfrastruktur sichergestellt werden. Weil Grossprojekte von überkantonaler Bedeutung, wie beispielsweise die Anbindung des Unteren Aaretals, ohne zusätzliche Finanzierungen kaum realisiert werden können, soll der Grosse Rat die Motorfahrzeugabgaben projektgebunden während höchstens acht Jahren um maximal 25 Prozent erhöhen können. Dieser Entscheid untersteht neu dem fakultativen Referendum.

Ökologisierung der Motorfahrzeugabgaben

Ziel der Ökologisierung der Motorfahrzeugabgaben ist es, energieeffiziente Fahrzeuge steuerlich zu bevorzugen. Die Ökologisierung setzt beim Fahrzeugkauf an und gilt daher nur für Neuwagen.

Dazu schlägt der Regierungsrat folgende Neuerungen vor:
• Bonus für Neuwagen der Kategorie A auf Grundlage der Energie-, respektive Umweltetikette des Bundes für vier Jahre
• Malus für Neuwagen der Kategorien E, F und G unbefristet, also auch beim Wiederverkauf
• Ermässigung für Lastwagen (Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht), welche die Anforderungen einer strengeren Euro-Abgasnorm erfüllen, als im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung verlangt wird.

Eine Lenkungswirkung beim Kauf eines Fahrzeugs kann nur erzielt werden, wenn der Unterschied zwischen den Abgaben auf ökologischen und weniger ökologischen Fahrzeugen gross ist. Aufgrund der sehr niedrigen Abgaben im Kanton Aargau kann eine spürbare Lenkungswirkung nur über die Höherbelastung unökologischer Fahrzeuge, also einem Malus, erzielt werden. Das Bonus-Malus-System führt deshalb zu einem jährlichen Mehrertrag von durchschnittlich 6 Millionen Franken (neue Berechnung nach Energieverbrauch) beziehungsweise 4,5 Millionen Franken (Berechnung nach Steuer-PS). Für bereits in Verkehr gesetzte Fahrzeuge ergeben sich keine Änderungen. Die Ökologisierungsvorlage ist auf zehn Jahre befristet.

Die Änderungen treten voraussichtlich am 1. Januar 2012 in Kraft.

12.03.2010 − Regierungsrat; Departement Bau, Verkehr und Umwelt


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