Lehrplan

Fachlehrpläne

Erläuterungen zum Aufbau der Fachlehrpläne

Die Fachlehrpläne beinhalten die fachspezifischen Leitideen mit den allgemeinen Zielen, den Themenschwerpunkten bzw. Lernbereichen
und den didaktischen Hinweisen und die fachspezifischen Ziele und Inhalte.


Fachspezifische Leitideen

In den Allgemeinen Zielen werden die wichtigsten Ziele, zu denen der Unterricht in diesem Fach einen Beitrag leisten soll, dargestellt. Die Themenschwerpunkte bzw. Lernbereiche zeigen den inhaltlichen Umfang und die Gliederung des Fachs. Diese Aufgliederung soll gewährleisten, dass im Unterricht alle wichtigen Aspekte eines Fachs berücksichtigt werden. Im Unterricht sollen Ziele und Inhalte aus den einzelnen Themenschwerpunkten miteinander (und auch mit solchen aus andern Fächern) verbunden werden.

In den Didaktischen Hinweisen wird auf die didaktisch-methodischen Besonderheiten in der Durchführung dieses Unterrichts aufmerksam gemacht.



Ziele und Inhalte

In diesem Abschnitten sind die verbindlichen Ziele und Inhalte formuliert. Sie stellen das für alle Lehrkräfte verbindliche Minimum dar, das im betreffenden Fach bearbeitet werden soll.

In der linken Spalte sind die Ziele festgehalten, wobei durch die Wahl des Verbs definiert ist, in welcher der drei Verfügungsformen das Ziel beherrscht werden muss. Diese Zielspalte wird durch die rechte Spalte mit verbindlichen bzw. beispielhaften Inhalten ergänzt.

Die Ziele und Inhalte sind so formuliert, dass sie Freiräume zur eigenen Gestaltung des Unterrichts offen lassen, sei es durch die Wahl des Inhalts, mit dem ein Ziel erreicht werden soll, sei es durch das Niveau, auf dem ein Inhalt beherrscht werden soll. In Themenschwerpunkten bzw. Lernbereichen, in denen dem fachsystematischen Aufbau grosse Bedeutung zukommt, sind die Ziele stärker operationalisiert und nach Klassen geordnet. In andern sind sie für mehrere Klassen zusammengefasst (z.B. 1./2., 3.–5. Klasse). Dadurch soll die Auswahl der Ziele und Inhalte vor allem in mehrklassigen Abteilungen erleichtert werden. Die verbindlichen Ziele müssen jeweils spätestens am Ende eines solchen Abschnitts erreicht werden.


Allgemeines

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