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Ersatzbeiträge

Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

Art. 46

¹ Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen haben beim Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und diese zu unterhalten.

Bei Neubauten im Wohnbereich besteht immer eine Schutzraumbaupflicht.
Wird kein Schutzraum erstellt, z.B. aus bautechnischen Gründen (kein Kellergeschoss) oder aufgrund der Befreiung einer Gemeinde vom Schutzraumbau (Steuerung im Schutzraumbau, wenn Deckungsgrad > 110 %) muss ein gleichwertiger Ersatzbeitrag geleistet werden.

Mit der Projekteingabe muss das Formular "Antrag zur Leistung einer Ersatzabgabe" via Gemeinde eingereicht werden.



ersatzbeitraege_regelung_12_(2).pdf (35.36 KB)

KOORDINATION ZIVILSCHUTZ - SCHUTZBAUTEN
Teilrevision Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz
und den Zivilschutz; Änderungen bei den Ersatzbeiträgen


BZV-AG § 30; Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (pdf, 46 kB)

Formulare zum Herunterladen

Allgemeines

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