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Ersatzbeiträge Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Art. 46 ¹ Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen haben beim Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und diese zu unterhalten.Bei Neubauten im Wohnbereich besteht immer eine Schutzraumbaupflicht. Wird kein Schutzraum erstellt, z.B. aus bautechnischen Gründen (kein Kellergeschoss) oder aufgrund der Befreiung einer Gemeinde vom Schutzraumbau (Steuerung im Schutzraumbau, wenn Deckungsgrad > 110 %) muss ein gleichwertiger Ersatzbeitrag geleistet werden. Mit der Projekteingabe muss das Formular "Antrag zur Leistung einer Ersatzabgabe" via Gemeinde eingereicht werden. KOORDINATION ZIVILSCHUTZ - SCHUTZBAUTEN BZV-AG § 30; Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (pdf, 46 kB) |