Kreiskommando


Merkpunkte betreffend Auslandaufenthalt und Auslandurlaub

Militärisch Meldepflichtige, die sich ins Ausland begeben, haben Folgendes zu beachten:

  1. Auslandaufenthalte bis zu höchstens 12 Monaten:
    In diesem Fall benötigen Meldepflichtige keinen Auslandurlaub. Sie melden sich beim Sektionschef auch nicht ab. Sie müssen jedoch Folgendes beachten: Sie sorgen für Verbindung mit dem Sektionschef, indem sie ihm die vorübergehende Adresse melden oder Drittpersonen beauftragen, die Verbindung aufrecht zu erhalten. Fällt eine Militärdienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthaltes, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen. Schiesspflichtige reichen im gegebenen Fall ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht ein.
  2. Auslandaufenthalt von ununterbrochen länger als 12 Monaten:
    Meldepflichtige, die länger als 12 Monate ununterbrochen ins Ausland gehen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde abmelden, benötigen einen Auslandurlaub. Das Gesuch um Auslandurlaub (Formular 1.36) kann von dieser Seite heruntergeladen werden. Es ist auch beim Sektionschef oder Kreiskommando erhältlich und muss rechtzeitig - in der Regel zwei Monate vor der Abreise - beim Kreiskommando eingereicht werden. Dies gilt auch für alle Offiziere. Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die Meldepflichtigen die Pflichten erfüllt haben, die sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz aus der Wehrpflicht oder der Militärdienstpflicht für sie ergeben (Militärdienst, Schiesspflicht, Wehrpflichtersatz etc.). Militärisch Eingeteilte haben vor der Abreise, nach den Weisungen des Kreiskommandos, ihre militärische Ausrüstung und ihre Waffe im Zeughaus abzugeben. Das Dienstbüchlein bleibt beim Kreiskommando, das den Auslandurlaub erteilt hat, hinterlegt. Nachträgliches Gesuch: "Meldepflichtige, die erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes beschliessen, länger als 12 Monate im Ausland zu bleiben, reichen ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Das Gesuch wird über die zuständige schweizerische Vertretung eingereicht. Das Dienstbüchlein ist beizulegen. Ausgerüstete geben im Gesuch an, wo sich ihre militärische Ausrüstung und ihre Waffe befinden, und wer die Effekten zur Rückgabe in die Retablierungsstelle nach Aarau bringt."
  3. Rückkehr vom Auslandaufenthalt:
    Vom Ausland zurückkehrende Meldepflichtige haben sich beim für ihren Wohnort zuständigen Sektionschef innerhalb von 14 Tagen seit ihrer Rückkehr anzumelden.


gaurl.doc (75 KB) gaurl.pdf (49.75 KB) Gesuch um Auslandurlaub

Allgemeines

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