Katastrophenvorsorge


Stauanlagen

Die eidgenössische Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen vom 7. Dezember 1998 (StAV) legt die Verantwortungen für die Aufsicht über solche Anlagen fest.
Was unter den Begriff grosse oder kleinere Stauanlagen fällt, ist in dieser Verordnung über Stauhöhen oder Staumengen definiert.

Die Aufsicht über die grossen Stauanlagen ist Aufgabe der Werkbetreiber und des Bundes. Diese Stauanlagen sind mit einem speziellen Wasseralarmsystem 2000 ausgerüstet.

Kleinere Stauanlagen sowie Stauanlagen, die geringere Ausmasse haben als in der StAV beziffert, hingegen eine besondere Gefahr für Personen und Sachen darstellen, fallen in den Zuständigkeitsbereich der Kantone.



nach oben

Der Wasseralarm

Das Wasseralarmsystem soll die Bevölkerung in potentiellen Überflutungs-gebieten zum Verlassen des entsprechenden Gebietes auffordern, wenn ein Bruch der Stauanlage voraussichtlich nicht verhindert werden kann. Grundsätzlich wird dafür der "Allgemeine Alarm" verbunden mit entsprechenden Verhaltensanweisungen über Radio verwendet.

In den Nahzonen von Überflutungsgebieten sind zusätzlich Wasseralarm-sirenen installliert (im Kanton Aargau zurzeit nur unterhalb des Limmat-kraftwerkes Wettingen und des Kraftwerks Bremgarten-Zufikon). Die Bevölkerung in diesen Nahzonen ist genau darüber informiert, was sie beim Ertönen der Wasseralarmsirene zu tun hat.

Weitere Informationen zu diesem Thema:
www.bwg.admin.ch
www.swissdams.ch/default_d.asp


Allgemeines

aktuelle Seite ausdrucken zum Seitenanfang springen