Ausserkantonale Hospitalisation: Kostengutsprache für ausserkantonale Behandlungen nach Art. 41 Abs. 3 KVG
Gemäss KVG sind die Wohnkantone verpflichtet, bei medizinisch begründeten ausserkantonalen Spitalaufenthalten die Differenz zwischen den vom Spital in Rechnung gestellten Kosten und der Taxe (Allgemeine Abteilung) für Einwohnerinnen und Einwohner des Standortkantons zu übernehmen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Versicherungsart der Patientenschaft, sofern die Hospitalisation nach erfolgter Kostengutsprache in einem öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital erfolgt. Der Beurteilung der Leistungspflicht des Kantons dient das Kostengutspracheverfahren. Das dafür nötige Gesuchsformular kann als pdf heruntergeladen werden. Vom überweisenden Arzt oder der Ärztin ist das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular an folgende Adresse einzureichen:
Departement Gesundheit und Soziales Kantonsärztlicher Dienst Ausserkantonale Hospitalisationen Bachstrasse 15 5001 Aarau Fax 062 835 29 65