Kantonsärztlicher Dienst

Ausserkantonale Hospitalisation: Kostengutsprache für ausserkantonale Behandlungen nach Art. 41 Abs. 3 KVG

Gemäss KVG sind die Wohnkantone verpflichtet, bei medizinisch begründeten ausserkantonalen Spitalaufenthalten die Differenz zwischen den vom Spital in Rechnung gestellten Kosten und der Taxe (Allgemeine Abteilung) für Einwohnerinnen und Einwohner des Standortkantons zu übernehmen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Versicherungsart der Patientenschaft, sofern die Hospitalisation nach erfolgter Kostengutsprache in einem öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital erfolgt.
Der Beurteilung der Leistungspflicht des Kantons dient das Kostengutspracheverfahren. Das dafür nötige Gesuchsformular kann als pdf heruntergeladen werden.
Vom überweisenden Arzt oder der Ärztin ist das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular an folgende Adresse einzureichen:

Departement Gesundheit und Soziales 
Kantonsärztlicher Dienst
Ausserkantonale Hospitalisationen
Bachstrasse 15
5001 Aarau
Fax 062 835 29 65


kostengutsprache_akh.pdf (194.12 KB) Gesuch Ausserkantonale Hospitalisationen (bis 31.12.2011)

2011-11-21_17-17.pdf (1082.53 KB) Gesuch Ausserkantonale Hospitalisationen (gültig ab 1.1.2012)

aerzte_herzchrirurgie_und_ablation.pdf (16.59 KB)

Schreiben betreffend Herzchirurgie und Radiofrequenzablation vom Oktober 1999


Allgemeines

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