Haupt-Navigation
|
Mentorat
Ausgangslage
- Werden bei einer Lehrperson Qualitätsdefizite bei der Unterrichtsgestaltung und Klassenführung festgestellt, die schulintern und auch nicht mit Aufsicht und Beratung durch das Inspektorat behoben werden können, so kann die Schule ein Mentorat beantragen.
- Der Einsatz einer Mentoratsperson bedingt den gegenseitigen Willen zur Behebung der Qualtitätsdefizite im Rahmen der Personalentwicklung.
- Der Antrag muss zusammen mit einer schriftlichen Empfehlung der zuständigen Inspektoratsperson an die Leitung der Sektion Aufsicht und Beratung eingereicht werden.
- Liegt die Bewilligung des Departements BKS vor, so kann die Schule als geeignete Unterstützungsmassnahme eine Mentoratsperson einsetzen.
Rechtliche Grundlage
- Verordnung zur geleiteten Schule, § 18, Abs. 1: "Die Inspektorinnen und Inspektoren können in begründeten Fällen (…) b) im Einvernehmen mit der zuständigen Anstellungsbehörde beim Departement Bildung, Kultur und Sport besondere Massnahmen beantragen;"
Ablauf eines Mentorats
Inspektorat: Gesetzliche Grundlagen
|