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AufsichtDie Inspektorinnen und Inspektoren üben die Aufsicht über Lehrpersonen in fachlichen und pädagogischen Bereichen aus (Verordnung zur geleiteten Schule §§ 15 - 18). Dabei können Schulpflegen, Schulleitungen das Inspektorat ersuchen, einzelne Lehrpersonen zu beaufsichtigen. Grundsätzlich gilt für die Aufsicht das Holprinzip, wobei in gravierenden Fällen, in denen weder die Schulpflege noch die Schulleitung auf Ersuchen von Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern zu handeln bereit sind, auch durch das BKS eine Einzelaufsicht angeordnet werden kann. Für jeden Aufsichtsfall muss der Auftraggeber einen schriftlichen Auftrag formulieren, in dem die Details des Auftrags festgelegt werden. Die zuständige Inspektoratsperson erstattet nach erfolgtem Einsatz zuhanden des Auftraggebers Bericht. Das Vorgehen im Aufsichtsfall läuft in der Regel nach dem Schema ab, wie es im folgenden PDF-Dokument beschrieben ist. |