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Häufig gestellte FragenWie sind Personendaten beziehungsweise Dokumente zu anonymisieren?Wann gilt das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) nur teilweise? Wer darf in amtliche Dokumente Einsicht nehmen? Was sind amtliche Dokumente? Was sind Personendaten? Wie kann ich ein Einsichtsrecht geltend machen? Bei welchen Behörden kann ich Einsicht in die amtlichen Dokumente nehmen? Gibt es amtliche Dokumente, in die ich keine Einsicht nehmen kann? Kann ich in amtliche Dokumente mit fremden Personendaten Einsicht nehmen? Kann ich in Akten eines fremden, rechtskräftig erledigten Baubewilligungsverfahrens Einsicht nehmen? Wie kann ich meine Daten sperren lassen? Darf eine Schule Fotos der Lehrer auf der Schulwebsite veröffentlichen? Wann dürfen Personendaten für wissenschaftliche Zwecke bekanntgeben werden? Dürfen öffentliche Organe Dokumente, z.B. Berichte mit persönlichen Daten per Mail ver-schicken (verwaltungsintern; an externe Fachstellen; an Dritte, z.B. Eltern von betroffenen Schülerinnen und Schülern etc.)? Datenbekanntgabe durch öffentliche Organe an Private Wie sind Personendaten beziehungsweise Dokumente zu anonymisieren?Anonymisiert sind Dokumente, wenn keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen mehr möglich sind. Dabei sind verschiedene Fälle zu unterscheiden: 1. Das Dokument ist nur für die Einsichtgewährung zu anonymisieren (z.B. bei Geltendmachung des Zugangsrechts gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip oder bei Geltendmachung des Rechts auf Einsicht in die eigenen Akten, wenn diese auch Personendaten Dritter enthalten). In diesem Fall kann eine Kopie angefertigt werden; die identifizierenden Stellen sind so zu schwärzen oder abzudecken, dass die Schrift nicht sichtbar gemacht werden kann (gegen das Licht halten!). Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der Name der Betroffenen, sondern auch deren Adresse und weitere Angaben („Lehrerin an der Schule xy“, „Mutter“ unter Bezugnahme auf die betroffene Person) Rückschlüsse erlauben. 2. Das Original selbst ist zu anonymisieren, z.B. bei Datenbearbeitungen zu statistischen Zwecken. Diese sind sobald der Zweck es erlaubt zu anonymisieren, d.h. die Namen sind durch nicht sprechende Bezeichnungen zu ersetzen, die auch nicht rückwärts aufgeschlüsselt werden können (diesfalls würde es sich um sog. Pseudonymisierung handeln). Die Daten können auch zu Gruppen zusammengefasst werden, die keine Rückschlüsse erlauben. Die Originale sind in diesem Fall zu vernichten.Wann gilt das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) nur teilweise?Für die richterlichen Behörden gilt das IDAG nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen. Für die übrigen öffentlichen Organe gilt das IDAG in denjenigen Bereichen nicht, in denen sie am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht in Erfüllung öffentlicher Aufgaben handeln. Dies hat zur Folge, dass ein öffentliches Organ, beispielsweise das Strassenverkehrsamt, in Bezug auf die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben dem IDAG untersteht, nicht aber hinsichtlich des Vertriebs der Software VIACAR.Wer darf in amtliche Dokumente Einsicht nehmen?Grundsätzlich kann jede Person in amtliche Dokumente Einsicht nehmen, unabhängig von Wohnort, Staatsangehörigkeit oder Alter(Informationen für Private, Einsichtnahme). Was sind amtliche Dokumente?Amtliche Dokumente sind Dokumente von kantonalen oder kommunalen öffentlichen Organen (Leitfaden für Behörden, Ziffer II. ), die sich auf ihre amtliche Tätigkeit beziehen. Die Dokumente können sich auf einem beliebigen Träger befinden, seien sie auf Papier festgehalten oder in einer elektronischen Form.Was sind Personendaten?Nach der gesetzlichen Definition sind diejenigen Daten Personendaten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen[1]. Es müssen daher drei Elemente gegeben sein, damit Informationen als Personendaten gelten: Wie kann ich ein Einsichtsrecht geltend machen?Das Einsichtsgesuch kann schriftlich oder mündlich gestellt werden (Informationen für Private, Einsichtnahme).Bei welchen Behörden kann ich Einsicht in die amtlichen Dokumente nehmen?Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) gilt für alle öffentlichen Organe, d.h. kantonale und kommunale Behörden, Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen und die reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Landeskirche (Leitfaden für Behörden, Ziffer I.3). Alle öffentlichen Organe müssen daher dem Grundsatz nach Einsicht in ihre amtlichen Dokument gewähren. Es gibt aber Ausnahmen vom Einsichtsrecht (siehe auch Frage „Gibt es amtliche Dokumente, in die kein Einsichtsrecht besteht?“).Gibt es amtliche Dokumente, in die ich keine Einsicht nehmen kann?Der Zugang zu Protokollen nicht öffentlicher Sitzungen (z.B. Sitzungen des Regierungs- oder Gemeinderats, von Kommissionen des Grossen Rats) ist ausgeschlossen. In Dokumente hängiger Geschäfte, Verfahren oder über Positionen in laufenden Verhandlungen kann ebenfalls keine Einsicht verlangt werden. Ausserdem kann der Zugang verweigert, aufgeschoben oder eingeschränkt werden, wenn eine spezielle Gesetzesvorschrift oder überwiegende öffentliche oder private Interessen der Zugangsgewährung entgegenstehen (Leitfaden für Behörden, Ziffer II.3.4).Kann ich in amtliche Dokumente mit fremden Personendaten Einsicht nehmen?Das Öffentlichkeitsprinzip gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss. Zur Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts kann aber der Zugang zu amtlichen Dokumenten, welche Personendaten Dritter enthalten, grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn diese Personendaten ausgesondert oder anonymisiert werden können (§ 6 Abs. 1 IDAG). Ist die Aussonderung oder die Anonymisierung aufwendig, so kann von der gesuchstellenden Person hierfür eine Gebühr verlangt werden (§ 40 Abs. 2 lit. a IDAG). Dies ist in der Regel bei einem Aufwand von einer halben Stunde und mehr der Fall (§ 22 Abs. 2 VIDAG).
Neben dem voraussetzungslosen Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip besteht auch ein Recht auf Akteneinsicht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV; dieses Recht setzt aber ein besonders schützenswertes Interesse der Person, die Einsicht nehmen will, voraus. Vgl. dazu FAQ "Kann ich in Akten eines fremden, rechtskräftig erledigten Baubewilligungsverfahrens Einsicht nehmen?" Kann ich in Akten eines fremden, rechtskräftig erledigten Baubewilligungsverfahrens Einsicht nehmen?Baubewilligungsakten enthalten Personendaten, welche in der Regel nicht anonymisierbar sind, da die um Einsicht ersuchende Person ohnehin weiss oder ohne besondere Schwierigkeiten herausfinden kann, um wen es sich beim Inhaber der Baubewilligung handelt. Eine Einsichtnahme allein gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip ist daher in der Regel nur dann möglich, wenn die betroffene Person darin einwilligt, da keine gesetzliche Pflicht zu Einsichtsgewährung besteht, die Einsichtnahme nicht für die Aufgabenerfüllung notwendig ist und infolge Rechtskraft der Baubewilligung die Einsicht auch nicht zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen notwendig ist (vgl. FAQ „Kann ich in amtliche Dokumente mit fremden Personendaten Einsicht nehmen?“).Hingegen ist ein Einsichtsrecht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV möglich, sofern die um Einsicht ersuchende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht (z.B. persönliche Freiheit) oder durch eine besondere Sachnähe ergeben. Das Einsichtsrecht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen. Daher ist vor dem Entscheid über die Einsichtsgewährung immer eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 129 I 249, 122 I 161, 110 I a 85; 1P.240/2002, VPB 1991 55/I 3). Oft wird ein Einsichtsgesuch damit begründet, die gesuchstellende Person vermute einen Verstoss gegen Bauauflagen o.ä.. Diese Begründung ist zu wenig spezifisch und reicht daher nicht aus. Damit die Behörde die Interessenabwägung pflichtgemäss durchführen kann, muss der Antragsteller genauer darlegen, weshalb die in den Baubewilligungsakten enthaltenen Akten für ihn von besonderem Interesse sind, welche Verstösse er vermutet und er muss diese Vermutung begründen. Erst wenn die Behörde abschätzen kann, wie schwerwiegend die vermuteten Verstösse und die daraus resultierenden Konsequenzen wären, kann sie über den Bestand eines Einsichtsrechts entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kontrolle der Einhaltung der Auflagen den Behörden und nicht den Privaten obliegt. Wird beispielsweise bei einer bereits länger bestehenden Baute ein geringfügiger Verstoss gegen eine Bauauflage vermutet, wiegt das Interesse an der Wahrung der Privatsphäre regelmässig schwerer als das Interesse an der Akteneinsicht. Kommt dagegen ein Verstoss gegen Auflagen zum Immissionsschutz in Frage, kann das private Interesse an der Einsichtnahme zur Vorbereitung eines Verfahrens schwerer zu gewichten sein als das Geheimhaltungsinteresse des Baubewilligungsnehmers. Wie kann ich meine Daten sperren lassen?Darf eine Schule Fotos der Lehrer auf der Schulwebsite veröffentlichen?Zur Aufgabenerfüllung der Schule ist es nicht notwendig, dass Lehrerfotos im Internet veröffentlicht werden. Sie ist daher nur im Einverständnis der betreffenden Lehrer zulässig.Wann dürfen Personendaten für wissenschaftliche Zwecke bekanntgeben werden?Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) unterscheidet zwischen der Bekanntgabe von Personendaten zu personenbezogenen und zu nicht personenbezogenen Zwecken. Nicht personenbezogen sind Bearbeitungen, bei denen nicht das einzelne Individuum, sondern die Eigenschaften der untersuchten Gesamtheit interessieren, also insbesondere für Zwecke der Statistik, Planung, Wissenschaft und Forschung. Ohne die Bearbeitung von Personendaten könnten die notwendigen Sachdaten oft nicht erlangt werden. Meist ist es jedoch nur in einer Datenerhebungsphase notwendig, dass die Daten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, z.B. wenn Adressdaten von bestimmten Personen benötigt werden, um diesen einen Fragebogen zuzustellen, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden oder um Daten aus verschiedenen Quellen einander zuordnen zu können. Für die weitere Bearbeitung reichen in der Regel anonymisierte Daten. Aus diesen Gründen sieht das IDAG für die Bekanntgabe zu nicht personenbezogenen Zwecken ein liberales Regime vor. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen ist aber vor der Bekanntgabe abzuklären, oba) die Wissenschaftlichkeit des Bearbeitungszweckes belegt ist; b) für den angegebenen Zweck überhaupt Personendaten erforderlich sind oder ob die Forschungsarbeit auch von Anfang an mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann; c) ob die Erforderlichkeit gemäss Bst. b) für alle verlangten Personendaten gegeben ist; d) sich die Gesuchstellenden zur Einhaltung der notwendigen Datenschutzauflagen verpflichten. Für die notwendigen Abklärungen und zur Verpflichtung der gesuchstellenden Personen zur Einhaltung der Datenschutzauflagen kann bei der Beauftragten ein entsprechendes Formular bezogen werden. Dürfen öffentliche Organe Dokumente, z.B. Berichte mit persönlichen Daten per Mail ver-schicken (verwaltungsintern; an externe Fachstellen; an Dritte, z.B. Eltern von betroffenen Schülerinnen und Schülern etc.)?Innerhalb der kantonalen Verwaltung gelten die Sicherheitsrichtlinien für den Informatikarbeitsplatz (PC; Notebook, Laptop etc.) in der kantonalen Verwaltung vom 8. Dezember 2008 der Informatikstrategiestelle. Diese können - mit den notwendigen Anpassungen - auch von kommunalen öffentlichen Organen angewendet werden, soweit diese nicht bereits eigene Informatiksicherheitskonzepte haben.Laut Geschäftsstelle Informatikboard des Kantons sieht der gegenwärtige Stand der Dinge bei (kantonsinternen) Mailübermittlungen durch öffentliche Organe folgendermassen aus: Zwischen Mailadressen, die auf …@ag.ch oder …@xxx.ag.ch enden, können auch vertrauliche Inhalte per Mail ausgetauscht werden. Mit externen Empfängern, wie beispielsweise den Eltern betroffener Schülerinnen und Schülern, ist der Versand im Mailtext selbst zu unsicher und auch als Anhang nur zulässig, wenn eine genügende Verschlüsselung gewählt wurde. Dies ist in der Praxis nicht ganz einfach. Es wird daher empfohlen, für den Austausch (heikler Daten) mit externen Stellen den WebTransfer-Dienst (http://webtransfer.ag.ch) zu nutzen. Datenbekanntgabe durch öffentliche Organe an PrivateDie Bekanntgabe von Personendaten durch öffentliche Organe an Private ist in den §§ 15 (allgemeiner Grundsatz) und 16 (Regelung für die Datenbekanntgabe durch Einwohnerkontrollen) des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 24. Oktober 2006 (IDAG).Gemäss § 16 Abs. 2 IDAG können Einwohnerkontrollen Personendaten nach bestimmten Kriterien geordnet bekannt geben (sog. Listenauskunft), wenn die Daten ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet werden. Eine nähere Umschreibung nimmt § 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 26. September 2007 (VIDAG). Ein ideeller Zweck ist insbesondere bei politischen Parteien zur Förderung des politischen Interesses, bei gemeinnützigen Organisationen zur Mitgliederwerbung sowie bei Vereinen und Organisationen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, der Gesundheitsvorsorge, des Sports oder der Kultur gegeben. In der Praxis ist die Frage, wann ein Verein oder eine Organisation als gemeinnützig gelten darf, nicht immer eindeutig zu beantworten: Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist jedenfalls dann erbracht, wenn die betreffende Organisation das ZEWO-Gütesiegel trägt oder die Anerkennung durch das kantonale Steueramt geniesst. |