Das IDAG gilt für alle öffentlichen Organe. Solche Organe sind:
1. Alle Behörden, Kommissionen und Organe von öffentlich-rechtlichen Anstalten auf kantonaler und kommunaler Ebene.
Zur Einhaltung des IDAG verpflichtet sind auf kantonaler Ebene einerseits der Regierungsrat und die ganze kantonale Verwaltung sowie die Staatsanstalten (z. B. Sozialversicherungsanstalt, Gebäudeversicherungsanstalt), anderseits der Grosse Rat sowie die Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen. Hinzu kommen auf kommunaler Ebene die Einwohner- und die Ortsbürgergemeinden mit ihren Organen (z.B. Gemeinderäte).
2. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
Beispiele sind hier Stiftungen, gemeinnützige Erziehungs- und Sonderschulheime, Spitäler, Kliniken und Heime, Amtsvormundschaften, Notare.
3. Öffentlich-rechtlich anerkannte kirchliche Körperschaften.
Solche Körperschaften sind die Reformierte, die Römisch-Katholische und die Christkatholische Landeskirche mit ihren Kirchgemeinden.
Eine nicht abschliessende Liste öffentlicher Organe finden Sie hier.