Hinweis:Anmelde- und Belegprinzip
Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen (Art. 929 Abs. 2 OR). Dieses Belegprinzip bedeutet, dass alle Eintragungen in das Handelsregister durch einen schriftlichen oder elektronischen Beleg nachgewiesen werden müssen, wie z.B. durch öffentliche Urkunden, Protokolle, Rücktrittsschreiben, Bestätigungen oder sonstige Erklärungen. Die Belege sind im Original oder in beglaubigter Kopie auf Papier oder in elektronischer Form einzureichen. Zudem müssen sie rechtskonform unterzeichnet sein (Art. 20 HRegV).