Beschwerdeverfahren gegen Kostenverfügungen der Vermessungskommission und des Nachführungsgeometers

Einleitung des Verfahrens


Gemäss § 33 Abs. 2 des Dekretes über die Grundbuchvermessung kann gegen Kostenverfügungen der Vermessungskommission und des Nachführungsgeometers innert 20 Tagen seit Zustellung beim Departement Volkswirtschaft und Inneres Beschwerde geführt werden.



Beschwerdegründe


Es können grundsätzlich nur zwei Punkte gerügt werden:

Einerseits kann die Zahlungspflicht an sich in Frage gestellt werden, wobei zu prüfen ist, ob die Kostenverfügung (d.h. die Vermessungsrechnung) gegen die richtige Person gerichtet ist. Die Rechnung hat von Gesetzes wegen an diejenige Person zu erfolgen, welche im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch als Eigentümer des vermessenen Grundstücks eingetragen ist.  

Andererseits kann die Höhe der Kostenverfügung beanstandet werden, wobei geprüft werden muss, ob korrekt nach dem amtlichen Tarif abgerechnet worden ist.



Entscheid


Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in der Regel in dem Verhältnis auferlegt, in welchem die Parteien unterlegen sind bzw. obsiegt haben. 


Allgemeines

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