Abweisung einer Grundbuchanmeldung

Beschwerdeverfahren


Rechtliche Grundlage hiefür bildet Art. 103 GBV. Die Abweisung erfolgt, wenn die Grundbuchanmeldung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und auch keine vorläufige Eintragung stattfinden kann.

Für die Vornahme grundbuchlicher Verfügungen (Eintragung, Änderung, Löschung) bedarf es eines doppelten Ausweises über

das Verfügungsrecht und
den Rechtsgrund.


Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung.


Allgemeines

aktuelle Seite ausdrucken zum Seitenanfang springen