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Handänderungen bei Umstrukturierungen von UnternehmenGemäss § 22 Grundbuchabgabengesetz (GBAG) wird für Handänderungen, die auf Umstrukturierungen von Unternehmen zurückzuführen sind, eine Abgabe von 1'000 Franken pro betroffenes Grundstück, höchstens jedoch 20'000 Franken, erhoben. Bei der Abgabe von 1'000 Franken handelt es sich um eine Pauschale, die unabhängig vom Wert des Grundstücks erhoben wird. Es ist somit unbeachtlich, zu welchen Werten die Grundstücke auf den neuen Rechtsträger übertragen werden.Der Grundstücksbegriff in § 22 GBAG ist mit demjenigen des Zivilgesetzbuches und des Steuergesetzes identisch. Als Grundstücke gelten: Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke und Miteigentumsanteile an Grundstücken. Mit der Revision von § 22 GBAG wurde dem Trend, firmen- bzw. konzerninterne Umstrukturierungen steuerlich zu begünstigen, gefolgt. Es wird von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgegangen. Im Entwurf zum neuen Fusionsgesetz des Bundes ist die Umwandlung als Änderung der Rechtsform des Rechtsträgers unter Fortbestand aller vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen konzipiert (sog. identitätswahrende Rechtsumwandlung). Der bisherige Rechtsträger bleibt, im Gegensatz zum geltenden Recht, bestehen und ändert lediglich seine Rechtsform. Diese Umwandlungsart führt zu keinerlei Übertragungen von Rechtsbeziehungen, da keine Rechtsnachfolge stattfindet. Es erfolgen dadurch keine Handänderungen, sofern die bisherige Gesellschaft nicht liquidiert wird. Deshalb gelangt weder § 8 noch § 22 GBAG für einen solchen Rechtskleidwechsel zur Anwendung. Als Handänderungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen gelten: a) Handänderungen infolge Umwandlung einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft in eine juristische Person oder infolge Umwandlung einer juristischen Person in eine andere juristische Person, wenn es sich um einen Geschäftsbetrieb handelt, dieser beibehalten wird und die Beteiligungsverhältnisse wertmässig gleich bleiben Eine blosse Sacheinlage von einzelnen Vermögenswerten genügt nicht. Mit der Übertragung darf nur die Rechtsform ändern. b) Handänderungen infolge Zusammenschlusses von Unternehmen durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine Personenunternehmung oder auf eine juristische Person Der Begriff des Unternehmens wird weit ausgelegt. Er ist also auch anwendbar z.B. auf Fusionen von Vereinen. Speziell gilt: Wenn im Anschluss an die Fusion die Firma ändert, löst dies eine Grundbuchgebühr gemäss § 5 des Dekretes über die Grundbuchgebühren aus. Pro Grundstück ist eine zusätzliche Gebühr von 30 Franken geschuldet. c) Handänderungen infolge Aufteilung einer Unternehmung durch Übertragung von in sich geschlossenen und selbständigen Betriebsteilen auf Personengesellschaften oder auf juristische Personen, wenn die Geschäftsbetriebe beibehalten werden d) Handänderungen infolge Zusammenschlusses oder Aufteilung von Personalvorsorgestiftungen des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe Nicht notwendig dabei ist, dass es sich nach der Aufteilung um zwei die gleiche Rechtsform bildenden Gesellschaften handelt. e) Handänderungen an Grundstücken im Eigentum von juristischen Personen, die wertmässig von der gleichen Person beherrscht werden, wenn diese Beherrschung seit mindestens einem Jahr besteht Konzerninterne Grundstücksverschiebungen zwischen einer Tochtergesellschaft und einer anderen oder zwischen einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft und umgekehrt finden statt. Entscheidend ist, dass die veräussernde Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft dem gleichen Konzern zugehören, d.h. letztlich von der gleichen Person beherrscht werden. Als Zeitpunkt der Handänderung gilt der sachenrechtliche Eigentumsübergang an den Grundstücken, das Datum des Tagebucheintrages aufgrund der Grundbuchanmeldung. HinweisNebenstehende Ausführungen gelten für Anmeldungen bis 30.6.2009 |