Gemeinnützige Institutionen, Erlass von Grundbuchabgaben
Der Regierungsrat kann gemäss § 3 Grundbuchabgabengesetz gemeinnützigen Institutionen auf Gesuch hin die Abgaben und Gebühren ganz oder teilweise erlassen. Diese Befugnis zum Erlass wurde auf das Departement Volkswirtschaft und Inneres übertragen.
Der Begriff der Gemeinnützigkeit wird durch das Steuerrecht geprägt. Er unterscheidet sich von der Bedeutung des Begriffs im allgemeinen Sprachgebrauch. Es können nur solche Zwecke steuerlich als gemeinnützig anerkannt werden, die nicht öffentlicher, kirchlicher oder wohltätiger Natur sind. Unterrichtszwecke gelten ebenfalls nicht als gemeinnützig.
Der steuerrechtliche Begriff der Gemeinnützigkeit setzt insbesondere
die Förderung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe,
Uneigennützigkeit,
Opferbringen und
einen offenen Destinatärkreis
voraus, ohne aber unter den Begriff des öffentlichen Zwecks zu fallen.
Es kommen nur gemeinnützige Institutionen des Privatrechts in den Genuss des Abgabenerlasses. Gemeinden oder deren Verbände fallen nicht unter den Begriff der gemeinnützigen Institution.
Ein Indiz für die Gemeinnützigkeit kann die rechtliche Beurteilung der betreffenden Institution durch das Kantonale Steueramt in der Zuwendungsliste vom 31.12.2010 (pdf) sein.