Amtliche Festsetzung der Entschädigung der Urkundsperson gemäss Notariatstarif

Kostenmoderationsverfahren

A. Einleitung des Verfahrens

B. Zuständigkeit

C.
Überprüfung des Tarifs

D. Entscheid der Notariatskommission




A. Einleitung des Verfahrens


Ist die Höhe der Entschädigung streitig, können sowohl die Urkundsperson als auch die Klientschaft das Honorar des Notars durch die Notariatskommission amtlich festsetzen lassen.

Die Klientschaft hat das Gesuch um Festsetzung der Entschädigung innert dreissig Tagen seit Erhalt der Rechnung einzureichen. Sofern die Rechnung vorbehaltlos bezahlt wurde, kann die Festsetzung nicht mehr verlangt werden.

Die Urkundsperson kann die amtliche Festsetzung ihres Honorars jederzeit unter Vorlage der strittigen Rechnung verlangen.




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B. Zuständigkeit


Die Notariatskommission beurteilt die Höhe (d.h. die Tarifkonformität) des Honoraranspruchs.

Im Gegensatz dazu befasst sich das Gericht mit dem Bestand der notariellen Entschädigungsforderung. Materiellrechtliche Streitigkeiten über die Honorarforderung einer Urkundsperson sind somit vor dem Zivilgericht auszutragen.

Wenn die Klientschaft einen Teil der Notariatsrechnung nicht bezahlt, weil sie eine notarielle Teilleistung als unnötig betrachtet oder geltend macht, die Urkundsperson sei zu deren Erbringung nicht beauftragt gewesen, oder weil sie Gegenforderungen gegen die Urkundsperson zur Verrechnung stellt oder eine Reduktion der Notariatsrechnung wegen schlechter Amtspflichterfüllung verlangt, so liegt der Bestand des Honoraranspruchs, nicht jedoch die Anwendung des Tarifs im Streit; alle diese Fragen fallen in die Zuständigkeit des Gerichts und nicht der Notariatskommission.




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C. Überprüfung des Tarifs


Die Urkundspersonen beziehen für öffentliche Beurkundungen das im Notariatstarif (§ 46 ff. NO) festgelegte Honorar. Der Tarif darf nach oben nicht überschritten werden.

Das Honorar bemisst sich nach dem Wert der Sache, nach Zeitaufwand oder nach festen Ansätzen. Liegt ein Vertragswert vor, hat die Urkundsperson ihr Honorar nach diesem Wert zu erheben. Fehlt ein solcher, ist das Honorar nach Zeitaufwand zu berechnen. Es gelangt ein Stundenansatz von 170 bis 225 Franken zur Anwendung. Sieht die Notariatsordnung feste Ansätze vor, sind diese in Rechnung zu stellen.




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D. Entscheid der Notariatskommission


Sie hält fest, dass sich der Entscheid lediglich auf die Höhe (d.h. die Tarifkonformität) der Honorarnote bezieht. Über den Bestand der Forderung ist damit nicht geurteilt. Er trifft auch keine Aussage über die Schuldpflicht als solche und bildet daher keinen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der Entscheid der Notariatskommission kann einem vollstreckbaren Urteil nicht gleichgesetzt werden.

Der Entscheid der Notariatskommission erfolgt erstinstanzlich. Demzufolge ist das Verfahren grundsätzlich unentgeltlich.



Allgemeines

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