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Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im AuslandHäufige FragenVorbemerkungen: 1. Kann eine Person im Ausland ein gemischt genutztes Wohn- und Geschäftshaus unter dem Titel "Betriebsstätte" bewilligungsfrei kaufen? 2. Kann ein ausländisch beherrschtes Unternehmen (Person im Ausland) betriebliches Reserveland kaufen? 3. Können Ausländer und Ausländerinnen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und nicht aus EU- oder EFTA-Ländern stammen (sog. Drittstaatenangehörige), Wohngrundstücke in der Schweiz kaufen? 4. Können Ausländer und Ausländerinnen (EU-/EFTA-Bürger und -Bürgerinnen sowie Drittstaatenangehörige), die ihren Wohnsitz im Kaufzeitpunkt noch im Ausland haben, im Kanton Aargau Wohngrundstücke erwerben? 5. Können sich Ausländer und Ausländerinnen an (Wohn-)Immobiliengesellschaften in der Schweiz beteiligen? 6. Kann ein Grundstückerwerb oder eine Grundstücksüberbauung (inkl. Schuldbrieferwerb) durch eine ausländische oder ausländisch beherrschte Bank finanziert werden? 7. Welche Unternehmen gelten als notorisch schweizerisch (d.h. offensichtlich schweizerisch)? 8. Welche Unterlagen sind mit einem Gesuch um Feststellung der nicht-ausländischen Beherrschung einer AG (GmbH) einzureichen? 9. Kann ein Ausländer bzw. eine Ausländerin mit (Noch-)Wohnsitz im Ausland im Kanton Aargau eine Liegenschaft als Hauptwohnung kaufen? 1. Kann eine Person im Ausland ein gemischt genutztes Wohn- und Geschäftshaus unter dem Titel "Betriebsstätte" bewilligungsfrei kaufen?Grundsätzlich nein. Ein gemischt genutztes Wohn- und Geschäftshaus gilt prinzipiell nicht als Betriebsstättengrundstück. Es kann allerdings mittels Stockwerkeigentumsbegründung eine Aufteilung des Gebäudes in reine Betriebs- und reine Wohnteile vorgenommen werden. Die reinen Betriebsteile (Stockwerkeinheiten) kann die Person im Ausland dann kaufen, die anderen Einheiten grundsätzlich nicht. Für den Fall, dass der Wohnanteil im gesamten Gebäude von absolut untergeordneter Bedeutung ist (z.B. eine Abwartwohnung in einem vielstöckigen Gewerbehaus), kann das gesamte Gebäude als Betriebsstättengrundstück betrachtet und bewilligungsfrei gekauft werden. Im Zweifel ist die untergeordnete Bedeutung des Wohnanteils mittels eines Gesuches bei der Bewilligungsbehörde (Grundbuchinspektorat) abklären zu lassen. Eine spezielle Regelung gilt auch, wenn die Wohnanteile in einem Wohn- und Geschäftshaus von verbindlichen Wohnanteilvorschriften vorgeschrieben sind (vgl. Art. 2 Abs. 3 BewG). In einem solchen Fall ist der Erwerb des gesamten Gebäudes unter dem Titel „Betriebsstätte“ denkbar. Allerdings muss auch in einem solchen Fall die betriebliche Nutzung des Gebäudes stets überwiegen, d.h. mindestens 51 % der gesamten Fläche müssen betrieblich in Anspruch genommen sein. Zwingende Wohnanteilvorschriften können demzufolge nur (aber immerhin) bis maximal 49 % der gesamten Bruttogeschossfläche berücksichtigt werden. 2. Kann ein ausländisch beherrschtes Unternehmen (Person im Ausland) betriebliches Reserveland kaufen?Grundsätzlich ja. Unter dem Titel "Betriebsstätte" kann ein ausländisch beherrschtes Unternehmen bewilligungsfrei angemessene betriebliche Landreserven erwerben. Als „angemessen“ gelten dabei Landreserven bis zu einem Drittel der gesamten Betriebsfläche, das heisst nach dem Erwerb des Landes müssen vom gesamten Betriebsterrain mindestens 2/3 betrieblich genutzt sein. Maximal 1/3 darf ungenutztes betriebliches Reserveland darstellen. In speziellen Fällen, z.B. bei flächenmässig sehr kleinen Betrieben, kann der Anteil des Reservelandes am Ganzen bis zu 50 % betragen. Überschreiten die zum Erwerb beabsichtigten Landreserven die erwähnten Richtgrössen, ist ein Erwerb des übersteigenden Teils grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, der übersteigende Teil würde nicht als eigentliche Landreserve erworben, sondern bereits nach dem Erwerb kurzfristig, das heisst innert zirka 2 Jahren, mit betrieblichen Anlagen überbaut.3. Können Ausländer und Ausländerinnen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und nicht aus EU- oder EFTA-Ländern stammen (sog. Drittstaatenangehörige), Wohngrundstücke in der Schweiz kaufen?Es kommt auf die Art der Aufenthaltsberechtigung an:
Zur Beachtung: Für Bürger und Bürgerinnen aus EU- und EFTA-Staaten, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, gelten aufgrund der Bilateralen Abkommen Schweiz–EU erleichterte Möglichkeiten des Grundstückerwerbs (vgl. dazu Rubrik „Grundstückerwerb durch Ausländer“, Subtitel „Bilaterale Abkommen“ sowie Subtitel „Erwerb Wohnimmobilien“). 4. Können Ausländer und Ausländerinnen (EU-/EFTA-Bürger und -Bürgerinnen sowie Drittstaatenangehörige), die ihren Wohnsitz im Kaufzeitpunkt noch im Ausland haben, im Kanton Aargau Wohngrundstücke erwerben?Grundsätzlich ist nur ein Erwerb einer Hauptwohnung denkbar. Der Erwerb einer Zweit- oder Ferienwohnung, oder der Erwerb eines Mehrfamilienhauses, ist ausgeschlossen (einzige Ausnahme: Erwerb einer Zweitwohnung durch EU-/EFTA-Grenzgänger und -Grenzgängerinnen mit G-Ausweis; vgl. für diesen Spezialfall die Regelung in Art. 7 Bst. j BewG).Ein Erwerb einer Hauptwohnung ist aber in der Regel auch nur dann möglich, wenn ein Umzug in die Schweiz unmittelbar bevorsteht (siehe im Einzelnen dazu Frage 9 nachfolgend). 5. Können sich Ausländer und Ausländerinnen an (Wohn-)Immobiliengesellschaften in der Schweiz beteiligen?Es kommt einerseits darauf an, ob der Ausländer bzw. die Ausländerin in der Schweiz oder im Ausland wohnhaft ist, ob und welche Art Aufenthaltsberechtigung er bzw. sie für die Schweiz hat und ob er bzw. sie aus einem EU-/EFTA-Staat oder einem Drittstaat stammt.Als Wohn-Immobiliengesellschaft gilt eine nicht börsenkotierte Gesellschaft, deren tatsächlicher Zweck (Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke) im Erwerb oder im Halten von Wohn-Grundstücken oder anderen Nicht-Betriebstättegrundstücken besteht. Im Einzelnen können folgende Fallgruppen unterschieden werden: a) Ausländer und Ausländerinnen mit Wohnsitz im Ausland (gleich ob aus EU-/EFTA- oder Drittstaaten) dürfen sich gar nicht an Wohn-Immobiliengesellschaften in der Schweiz beteiligen. Es ist gar keine Beteiligung möglich, auch keine Minderheitsbeteiligung. Bereits der Erwerb eines einzigen Anteils untersteht der Bewilligungspflicht und kann grundsätzlich nicht bewilligt werden. Auch eine Beteiligung an der Gründung einer Wohn-Immobiliengesellschaft ist nicht möglich. b) EU-/EFTA-Bürger und -Bürgerinnen mit Wohnsitz in der Schweiz können sich hingegen grundsätzlich uneingeschränkt an jeglichen Immobiliengesellschaften in der Schweiz beteiligen. c) Ausländer und Ausländerinnen mit Wohnsitz in der Schweiz, die nicht aus EU-EFTA-Ländern stammen, dürfen sich nur dann an Wohn-Immobiliengesellschaften beteiligen, wenn sie über eine gültige Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz verfügen. Anderenfalls ist keine Beteiligung an einer Wohn-Immobiliengesellschaft möglich. Ob es sich bei einer Gesellschaft konkret um eine Wohn-Immobiliengesellschaft handelt, kann gegebenenfalls beim Grundbuchinspektorat mittels Feststellungsgesuch abgeklärt werden. Keine Wohn-Immobiliengesellschaft ist beispielsweise eine Gesellschaft, die sich statutarisch ausschliesslich auf Betriebsstättengrundstücke im Sinne des BewG beschränkt hat und auch tatsächlich keinerlei Wohngrundstücke in ihrem Immobilien-Portfolio hält. Anteile an solchen Betriebsstätten-Immobiliengesellschaften können von allen Ausländern bewilligungsfrei erworben werden. 6. Kann ein Grundstückerwerb oder eine Grundstücksüberbauung (inkl. Schuldbrieferwerb) durch eine ausländische oder ausländisch beherrschte Bank finanziert werden?
7. Welche Unternehmen gelten als notorisch schweizerisch (d.h. offensichtlich schweizerisch)?Gemäss einem Referat des früheren Chefs der Sektion Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland im Bundesamt für Justiz anlässlich einer Grundbuchverwaltertagung in Solothurn am 6.9.1985 können folgende Unternehmen in der Schweiz als notorisch schweizerische Unternehmen betrachtet werden: Die Grossverteiler mit Genossenschaftsform, die Banken, die aufgrund der Bankengesetzgebung als schweizerisch gelten (siehe Liste der Eidg. Bankenkommission), landwirtschaftliche Genossenschaften und schweizerische Berufsverbände.8. Welche Unterlagen sind mit einem Gesuch um Feststellung der nicht-ausländischen Beherrschung einer AG (GmbH) einzureichen?Ist die nicht-ausländische Beherrschung einer AG abklärungsbedürftig, sind mit einem entsprechenden Gesuch an das Grundbuchinspektorat die folgenden Unterlagen mitzureichen:
Die Einforderung von weiteren Unterlagen im Einzelfalle bleibt vorbehalten. Handelt es sich bei der erwerbenden AG um eine Gesellschaft eines Konzerns, sind die Angaben 1 - 5 auch über die Konzern-Muttergesellschaft beizubringen. Die obigen Angaben gelten bei GmbH’s sinngemäss. 9. Kann ein Ausländer bzw. eine Ausländerin mit (Noch-)Wohnsitz im Ausland im Kanton Aargau eine Liegenschaft als Hauptwohnung kaufen?Ein diesbezüglicher Erwerb ist unter dem Aspekt des Bewilligungsgesetzes (BewG) denkbar. Es muss aber mittels Unterlagen glaubhaft dargelegt werden können, dass die zu kaufende Liegenschaft effektiv in Kürze als Hauptwohnung genutzt wird. Beim Grundbuchinspektorat ist in jedem Falle ein Gesuch um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht zu stellen. Das Grundbuchinspektorat wird dann die gesamte Situation prüfen und in einer Verfügung festhalten, dass der Erwerb als Hauptwohnungskauf nicht der Bewilligungspflicht unterliegt und gewisse Auflagen verhängen (Wohnsitznahme innert einer bestimmten Frist, Nachweis der Hauptwohnsitznahme mittels einer entsprechenden Niederlassungsbescheinigung der Gemeinde). Es muss in solchen Fällen stets ein Gesuch beim Grundbuchinspektorat gestellt werden. Das Grundbuchamt trägt solche Käufe nicht direkt im Grundbuch ein. Wird ein entsprechender Vertrag dennoch beim Grundbuchamt zur direkten Eintragung im Grundbuch angemeldet, verweist das Grundbuchamt den Erwerber gemäss Art. 18 BewG zur Gesuchstellung an das Grundbuchinspektorat (= Bewilligungsbehörde). Dem Grundbuchinspektorat sind im Rahmen des Gesuchs um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht die folgenden Unterlagen einzureichen:
Das Gesuch muss von allen Erwerbern oder deren bevollmächtigten Vertretern unterzeichnet werden. Die Einforderung von weiteren notwendigen Unterlagen bleibt in jedem Falle vorbehalten. Das Grundbuchinspektorat prüft die Unterlagen und erlässt dann – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – eine Verfügung über die Nichtbewilligungspflicht nach BewG. Die Verfügung wird erst nach unbenütztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist rechtskräftig. Beschwerdeberechtigt sind nebst der Standortgemeinde auch der kantonale Rechtsdienst des Regierungsrates und das Bundesamt für Justiz. Sobald die Verfügung rechtskräftig ist (das Grundbuchinspektorat macht hierüber zu gegebener Zeit eine Bescheinigung), kann der Grundstückkaufvertrag dem Grundbuchamt zur Eintragung im Grundbuch angemeldet werden. |