27. Januar 2010

Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf Rumänien und Bulgarien; Inkrafttreten

Die Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die EU-Staaten Rumänien und Bulgarien ist am 1. Juni 2009 in Kraft getreten. Bezüglich Grundstückerwerb gilt somit für rumänische und bulgarische Staatsangehörige dasselbe wie für die Angehörigen der anderen EU-Staaten.



9. Februar 2009

Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die EU-Staaten Rumänien und Bulgarien

Das Schweizerische Stimmvolk hat am 8. Februar 2009 die Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die EU-Staaten Rumänien und Bulgarien angenommen. Mit Inkrafttreten dieser Ausdehnung werden in der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige aus Rumänien und Bulgarien erleichtert Grundstücke in der Schweiz erwerben können. Wann die Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens in Kraft tritt, kann derzeit noch nicht genau abgeschätzt werden. Die Sektion Grundbuch und Notariat wird erneut informieren, sobald das Datum des Inkrafttretens feststeht.

7. April 2008

Gaststaatgesetz / Änderungen im BewG

Der Erwerb von Grundstücken zu dienstlichen Zwecken durch ausländische Staaten, internationale Organisationen und andere institutionelle Begünstigte wird seit dem 1. Januar 2008 neu im sogenannten Gaststaatgesetz (Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007, SR 192.12) geregelt. Die bisherigen Bestimmungen im BewG (Art. 7 lit. h und Art. 16 Abs. 2) sind inhaltlich modifiziert worden respektive ganz weggefallen (siehe im Weiteren auch den im BewG eingefügten neuen Art. 7a). Das Gaststaatgesetz sieht in seinem Art. 16 Abs. 2 neu vor, dass ausländische Staaten und andere institutionelle Begünstigte ihr Gesuch um Erwerb eines Grundstücks für dienstliche Zwecke nicht mehr wie bis anhin bei der kantonalen BewG-Bewilligungsbehörde, sondern direkt beim EDA (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten) einzureichen haben, wobei sie gleichzeitig dem betroffenen Kanton eine Gesuchskopie zukommen lassen (im Kanton Aargau Gesuchskopie an: Departement Volkswirtschaft und Inneres, Justizabteilung, Sektion Grundbuch und Notariat). Wie schon bis anhin entscheidet alsdann das EDA über den Erwerb, wobei es vorgängig den betroffenen Kanton anhört.

Die praktische Relevanz der beschriebenen Änderung ist im Kanton Aargau voraussichtlich allerdings gering, da in den vergangenen 15 Jahren keinerlei Gesuche von ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen (z.B. UNO, UNHCR, UNICEF, WHO etc.) behandelt werden mussten.

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Allgemeines

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