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Orientierungshilfe 2:
Kinder/Jugendliche machen sich strafbar
"An unserer Schule wird mit Waffen gedroht. Wir wollen richtig reagieren. Wie?" Ähnliche Ausgangslagen: "An unserer Schule erpressen Jugendliche Kleider oder Geld von anderen Jugendlichen." "Es gibt eine Gruppe, die regelmässig Vandalenakte auf dem Schulgelände verübt." | Richtig reagieren heisst hier:
- Lehrpersonen, Schulleitung und Schulpflege orientieren sich gegenseitig über beobachtete Vorfälle bzw. nehmen entsprechende Gerüchte ernst. Sie sprechen das weitere Vorgehen gemeinsam ab (vgl. auch Konfliktbereinigungsebenen Orientierungshilfe 1).
- Liegen strafbare Handlungen vor (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigungen, Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz), ist es eine Frage des Alters des Kindes, wer den Fall bearbeitet. Bevor ein Kind 15 Jahre alt ist, ist die Schulpflege zuständig. Sie kann strafbare Handlungen selber untersuchen und beurteilen, sofern lediglich Verweis, Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung oder Schularrest gemäss Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StBG) in Betracht fällt. Wenn Erziehungsmassnahmen oder eine besondere Behandlung gemäss den Art. 84 und 85 StGB angezeigt erscheinen (z.B. Unterbringung in einer anderen Familie oder Einweisung in ein Heim) oder die Schülerin bzw. der Schüler bereits älter ist als 15 Jahre, ist die Jugendanwaltschaft einzuschalten.
- Eine Anfrage auf psychologische Abklärung muss bei strafrechtlich relevanten Gewaltvorfällen von der Jugendanwaltschaft erfolgen. Die Schulpflege ist im Rahmen ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde nicht ermächtigt, Kinder dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst oder dem Schulpsychologischen Dienst zuzuweisen.
- Es gibt keine Faustregel, wann die Polizei und/oder die Jugendanwaltschaft beizuziehen ist. In Zweifelsfällen kann die Schulleitung oder Schulpflege mit dem Chef des Bezirkspostens bzw. mit der Jugendanwaltschaft Kontakt aufnehmen, um die Lage gemeinsam zu beurteilen und sich beraten zu lassen. Ansonsten gilt: wenn die Polizei bei einem Offizialdelikt einmal eingeschaltet ist, gibt es keinen Rückzug ohne Abschluss der Ermittlung!
Kantonale Anlaufstellen
Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau Frey-Herosé-Strasse 12 5001 Aarau Tel. 062 835 15 80 Fax 062 835 15 99 Kantonspolizei Aargau Finden Sie die Telefonnummer des zuständigen Bezirks bzw. der zuständigen Region.
Gewaltprävention: Gesetzliche Grundlagen
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