Umgang mit Gewalt- und Disziplinproblemen an den Schulen

Orientierungshilfe 4:

Orientierungshilfe 4:
Sexuelle Übergriffe auf Kinder/Jugendliche

"Einer unserer Lehrer wird beschuldigt, sexuelle Übergriffe gegenüber Kindern zu begehen. Wir wollen richtig reagieren. Wie?"
 
Ähnliche Ausgangslage:
"Das Gerücht geht um, dass drei 15-Jährige, die bei uns zur Schule gehen, im Jugendtreff eine 14-Jährige vergewaltigt hätten."
 
Richtig reagieren heisst hier:

  • Sexuelle Übergriffe stellen grundsätzlich Straftatbestände dar.
     
  • Bei einer klaren Verdachtslage bzw. Gewissheit auf einen sexuellen Übergriff, der nicht als leichtes Vergehen oder als blosse Übertretung zu bezeichnen ist, besteht für Behörden und Beamte bzw. für alle Lehrpersonen, Schulleitungen und Schulpflegen Anzeigepflicht. Zudem gibt es auch ein Recht zur Anzeige, demzufolge jedermann, der von einer strafbaren Handlung Kenntnis erhält oder sich durch eine solche verletzt fühlt, berechtigt ist, bei den Strafverfolgungsbehörden mündlich oder schriftlich Anzeige einzureichen.
     
  • Wenn kein klarer Tatverdacht hinsichtlich eines sexuellen Übergriffs besteht, kann auf eine Anzeige verzichtet werden, sofern eine vom Kanton anerkannte Kinderschutzfachstelle informiert wird. Die Kinderschutzfachstelle gibt Rat und Auskunft zum weiteren Vorgehen, insbesondere auch bezüglich der Notwendigkeit einer Anzeige.
     
  • Als blosse Übertretung gilt z.B. sexuelle Belästigung in Form des unzüchtigen Redens. Als Verbrechen gilt hingegen z.B. sexuelle Belästigung durch Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern unter 16 Jahren oder durch sexuelle Tätlichkeit gegenüber solchen Kindern. Zudem wiegen sexuelle Handlungen von Lehrpersonen gegenüber ihren Schülerinnen und Schüler immer schwer, d.h. unabhängig vom Alter der Schülerinnen und Schüler.
     
  • Bei Unklarheiten bezüglich des richtigen Vorgehens oder der Schwere einer (vermuteten) Straftat kann man sich mit der anonymen Schilderung des Sachverhaltes an die Staatsanwaltschaft oder an eine kantonale Kinderschutzfachstelle wenden. Unter den Nummern der Kinderschutzgruppen wird zudem generell telefonische Beratung zur Thematik "Gewalt an Kindern" angeboten.
     
  • Weiter gilt es zu beachten: Besonnen handeln, weder überstürzen noch etwas verschweigen.
     
  • Schulleitung über einen Verdacht informieren.
     
  • Gleich zu Beginn intern schriftlich festhalten: Wer beschuldigt wen bzw. wer äussert welchen Verdacht? Welche Anzeichen oder Fakten werden berichtet?
     
  • Weitere Schritte:
    1. Absprechen, wer wie wo informiert: Lehrpersonen, Kinder, Eltern, Schulpflege, Gemeinde, Medien.
    2. Vereinbaren, dass allfällige Kontakte mit den Medien nur über eine Person laufen.

Kantonale Anlaufstellen
 
Departement Bildung, Kultur und Sport
Abteilung Volksschule
Bachstrasse 15
5001 Aarau
Tel. 062 835 21 00
Fax 062 835 21 09
vs.sekretariat@ag.ch 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Frey-Herosé-Strasse 12
5001 Aarau
Tel. 062 835 15 60
Fax 062 835 15 79
 
 
Kantonale Fachstellen für Kinderschutz
 
Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals Baden
Kinderabteilung
5404 Baden
Erreichbar rund um die Uhr, Tel. 056 486 37 05
 
Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals Aarau
Kinderklinik
5001 Aarau
Erreichbar rund um die Uhr, Tel. 062 838 56 16
Wenn keine Antwort: Tel. 062 838 57 34 (Dienstarzt/ärztin der Kinderklinik)
 
Kantonspolizei Aargau
Finden Sie die Telefonnummer des zuständigen Bezirks bzw. der zuständigen Region. 

Opferhilfe Aargau/Solothurn
Postfach 4345
5001 Aarau
Tel. 062 837 50 60
Fax 062 837 50 61
opferhilfe.ag@frauenzentrale.ch


Allgemeines

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