Jugendstrafrecht
Der folgende Teil Jugendstrafrecht unterscheidet sich vom Disziplinarrecht. Das jugendstrafrechtliche Verfahren kommt dann zur Anwendung, wenn Jugendliche verdächtigt werden, eine strafbare Handlung begangen zu haben.
Aktuelles
Jugendgerichte als neue Rechtsmittelinstanz bei Strafentscheiden der Schulpflege ab 1. Januar 2009
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht ab 1. Januar 2009 gelten für Strafentscheide ...
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Neues Jugendstrafrecht ab 1. Januar 2007
Ab 1. Januar 2007 wurde das Jugendstrafrecht vom Erwachsenenstrafrecht entkoppelt und in einem separaten Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, ...
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Weitere Informationen zu:
Jugendstrafrechtspflege: Überblick für Schulpflegen
Änderungen im revidierten Jugendstrafrecht
In der Folge finden Sie die wichtigsten die Schulpflege direkt oder indirekt betreffenden Änderungen:
- Das Strafmündigkeitsalter wird vom 7. auf das 10. Altersjahr angehoben. Konsequenterweise wird nur noch von „Jugendlichen“ gesprochen. Kinder werden vom Jugendstrafrecht nicht mehr erfasst.
- Das Strafverfahren kann zugunsten einer Mediation provisorisch eingestellt werden. Ist die Mediation erfolgreich, kann das Verfahren definitiv eingestellt werden. Die definitive Einstellungsverfügung ist zu begründen. In solchen Fällen wird empfohlen, mit der Jugendanwaltschaft Kontakt aufzunehmen.
- Neu kann sowohl eine Strafe als auch eine Schutzmassnahme verhängt werden und zwar bereits während des Untersuchungsverfahrens. Das gilt allerdings nicht für die Schulpflegen, welche nach wie vor nur Strafen auferlegen dürfen.
- Verweise können mit einer Probezeit und Weisungen ausgestaltet werden. Bei Nichtbewährung oder Missachtung der Weisung kann eine andere Strafe ausgesprochen werden.
- Der Begriff „persönliche Leistung“ umfasst nicht nur Arbeitsleistungen, sondern auch andere persönliche Leistungen wie die Teilnahme an Kursen (z.B. Verkehrserziehungs- oder Gesundheitskurse) oder ähnlichen Veranstaltungen. Sie dauert bei unter 15-jährigen Jugendlichen höchstens 10 Tage und kann ebenfalls bedingt ausgesprochen werden.
- Die Strafe des Schularrests wurde abgeschafft, da sie die Schule zweckentfremdet.
- Besonders schweren Straftaten von Jugendlichen, die das 16. Altersjahr bereits vollendet haben, ist eine Bestrafung mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren möglich (bisher höchstens 1 Jahr).
- Die Verteidigungsrechte der Jugendlichen wurden in zweifacher Hinsicht verstärkt. Einerseits können Jugendliche bereits im Untersuchungsverfahren eine Verteidigerin oder einen Verteidiger beiziehen. Das bedeutet namentlich, dass Verteidigerinnen und Verteidiger auch bei Verhandlungen vor der Schulpflege zugelassen sind.
- Anderseits wird die notwendige (amtliche) Verteidigung, wie sie vom Erwachsenenstrafrecht bekannt ist, neu auch im Jugendstrafrecht eingeführt. Die Jugendlichen erhalten zwingend eine Verteidigung, wenn es die Schwere der Tat erfordert, weder die Jugendlichen noch deren gesetzliche Vertreter zur Verteidigung im Stande sind oder eine Untersuchungshaft von mehr als 24 Stunden oder eine vorsorgliche stationäre Unterbringung angeordnet wird.
Änderungen auf kantonaler Ebene
Nachfolgend die wesentlichen Änderungen und Konkretisierungen auf kantonaler Ebene:
- Zuständigkeit der Schulpflegen: Die Schulpflegen sind nur für Untersuchungen von Straftaten von Jugendlichen vom 10. bis vollendetem 15. Altersjahr zuständig und nur dann, wenn diese eine öffentliche Schule besuchen. Es ist die Schulpflege am Schulort zuständig. Eine Delegation an die Schulleitung ist nicht gestattet.
- Das Dispositiv des Entscheides ist schriftlich zu den Akten zu nehmen.
- Die Aufbewahrungsfrist von Strafakten der Schulpflegen wird auf mindestens 10 Jahre festgelegt.
- Die Jugendlichen sollen von der Schulpflege mindestens einmal persönlich angehört werden.
- Vorgesehen ist eine Überweisung der Akten an die Jugendanwaltschaft nur dann, wenn (vorsorgliche) Schutzmassnahmen (insbesondere eine Unterbringung) oder Untersuchungshaft angezeigt ist oder wenn die Jugendlichen keine Schule besuchen, die der Aufsicht der Schulpflege untersteht (namentlich Privatschulen). Es wird dringend darum gebeten, Überweisungen an die Jugendanwaltschaft schriftlich zu begründen. Die Begründung soll eine Darstellung des Sachverhalts beinhalten sowie die bisherigen Untersuchungshandlungen aufzeigen.
Unterscheidung Strafrecht - Disziplinarrecht
Bei dieser Gelegenheit möchten wir darauf hinweisen, dass es nach wie vor zwischen Strafrecht und Disziplinarrecht zu unterscheiden gilt. Das jugendstrafrechtliche Verfahren kommt dann zur Anwendung, wenn Jugendliche verdächtigt werden, eine strafbare Handlung begangen zu haben.
Das Disziplinarverfahren kommt bei Verstössen gegen die Schulordnung zur Anwendung und dient der Sicherung des Schulzwecks und der Durchsetzung von Ruhe und Ordnung in der Schule. Siehe dazu Leitfaden für Behörden und Schulleitungen zur Umsetzung der Disziplinarmassnahmen vom 25. Juli 2005.