Gemeindeabteilung

Finanz- und Rechnungswesen

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A

Abschreibungen auf Finanzvermögen
Verbuchung eines buchmässigen Aufwandes zur Reduktion des Finanzvermögens (z.B. Wertverminderungen von Liegenschaften, Erlass/Verlust von Debitoren).


Abschreibungen auf Verwaltungsvermögen
Verbuchung eines buchmässigen Aufwandes zur Reduktion des Verwaltungsvermögens. Die Abschreibungen auf Verwaltungsvermögen haben im Gegensatz zu denjenigen auf dem Finanzvermögen in erster Linie den Zweck, der Gemeinde einen Mindestbetrag an Selbstfinanzierung sicherzustellen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungen betragen 10 % vom Restbuchwert des Verwaltungsvermögens Ende Jahr. (§ 3 Abs. 1 Finanzverordnung, SAR 617.111)


Abschreibungen auf Bilanzfehlbetrag
Ein durch Fehldeckung in der laufenden Rechnung entstandener Bilanzfehlbetrag ist mit 20 % des Wertes anfangs Jahr vorgeschrieben abzuschreiben. (§ 3 Abs. 1 Finanzverordnung, SAR 617.111)


Abschreibungsprioritäten
Für die Verbuchung der Abschreibungen gelten folgende Prioritäten:

  1. Vorgeschriebene Abschreibungen
    a) auf dem Verwaltungsvermögen (10 % des Wertes Ende Jahr)
    b) auf dem Bilanzfehlbetrag (20 % des Wertes anfangs Jahr)
    c) Buchgewinne auf Liegenschaften des Finanzvermögens
    d) Erlaubte Abschreibungen auf Darlehen und Beteiligungen
  2. Zusätzliche Abschreibungen auf dem Bilanzfehlbetrag
  3. Zusätzliche Abschreibungen
    a) Pflichtabschreibungen gemäss Budget
    b) Budgetierte zusätzliche Abschreibungen
  4. Weitere zusätzliche oder vorausgenommene Abschreibungen auf Verwaltungsvermögen


Aktiensteuern
Ertrag- und Kapitalsteuern. Vom Kanton an die Gemeinde abgelieferter Anteil an Gemeindesteuern von Steuerpflichtigen, die dem Aktiensteuergesetz unterstehen.


Annuität
Gleichbleibender jährlicher Betrag zur Verzinsung und Tilgung einer Schuld in einer bestimmten Zeitdauer (in Jahren). Die Annuitätsdauer für Gemeinden beträgt in der Regel 20 Jahre. Die Annuitätsquote wird zur Ermittlung des Kapitaldienstbedarfs von Investitionen verwendet.


Artengliederung
Gliederung der Verwaltungsrechnung nach Arten gemäss schweizerisch harmonisiertem Kontenrahmen; Sortieren der Finanzvorfälle nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten.


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B

Bestandesrechnung
Rechnung, welche die Bestände von Vermögenswerten und Verpflichtungen, sowie dessen Veränderungen während des Rechnungsjahres enthält. Die Schlussbestände am Ende eines Rechnungsjahres bilden die Bilanz. Die Bestandesrechnung ist wie folgt gegliedert:

Kontenklassen 1 Aktiven 2 Passiven
Bilanzabteilungen 10 Finanzvermögen 20 Fremdkapital
11 Verwaltungsvermögen
12 Spezialfinanzierungen und Vorschüsse 22 Spezialfinanzierungen und Verpflichtungen
13 Bilanzfehlbetrag 23 Eigenkapital


Belastbarkeitsquote (BQ)
Kennzahl, welche die Selbstfinanzierung und die Nettozinsen im Verhältnis zu den Gemeindesteuern mit ordentlichem Finanzausgleichsbeitrag bezw. abzüglich Beitrag in den horizontalen Finanzausgleich in Prozenten ausdrückt. Die BQ als Summe von Selbstfinanzierung und Nettozinsen sagt aus, wieviele Mittel im betreffenden Rechnungs- oder Budgetjahr maximal für den Schuldendienst zur Verfügung stehen. Unter Anwendung eines Annuitätssatzes kann damit die Verschuldungsgrenze berechnet werden.


Bilanz
Bestandesrechnung am Ende der Rechnungsperiode (31. Dezember). Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven an einem bestimmten Tag.


Bilanzfehlbetrag
Durch Aufwandüberschüsse entstandenes Aktivum zum Ausgleich der bilanz (Unterbilanz im betriebswirtschaftlichen Sinne). Der Bilanzfehlbetrag ist durch jährlich vorgeschriebene und zusätzliche Abschreibungen oder Ertragsüberschüsse abzutragen.


Bruttoprinzip
Ausgaben und Einnahmen sind in ihrer vollen Höhe auszuweisen, gegenseitige Verrechnung sind nicht gestattet. Das Bruttoprinzip gilt für die Verwaltungs- und Bestandesrechnung sowie in der Regel auch für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten.


Buchgewinn
Differenz zwischen dem Buchwert und dem realisierten Wert von Finanzvermögen. Durch die Veräusserung von Finanzvermögen zu einem höheren Preis in den Aktiven enthalten, entsteht ein Buchgewinn, der als Ertrag in der Laufenden Rechnung verbucht wird.


Budgetkredite
Durch Beschluss über den Voranschlag rechtskräftig gewordene Zahlungskredite für laufende und investive Ausgaben. Ausgabenermächtigungen (keine Ausgabenverpflichtungen). (§ 17 Finanzdekret, SAR 617.110)


C

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D

E

Eigenkapital
Durch Ertragsüberschuss geäufnetes Passivum zum Ausgleich der Bilanz, welches zur Deckung künftiger Aufwandüberschüsse oder als Vorfinanzierung kommender Investition dient.


Eigenwirtschaftlichkeit
Grundsatz, wonach bei einem Betrieb oder Gemeindeverband die Kosten für Betrieb, Unterhalt, Wartung, Verwaltung sowie Zinsen für das investierte Kapital in die Nettoinvestitionen und die vorgeschriebenen Vorschussabtragungen/Abschreibungen mittelfristig durch die Einnahme zu decken sind.


Eigenwirtschaftsbetrieb
Gemeindebtrieb, der dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit untersteht: Ver- oder Entsorgungsbetrieb. (§ 13 Finanzdekret, SAR 617.110)


Einheit der Materie
Grundsatz, wonach bei der Beschlussfassung über ein Vorhaben das sachlich zusammenhängende Projekt eine Einheit bildet und die Aufteilung in Teilkredite unzulässig ist. Gilt auch für die Beschlussfassung eines Zusatzkredites.


F

Finanzausgleich
Ordentliche und zusätzliche Beiträge aus dem Finanzausgleichsfonds an die berechtigten Gemeinden. Beiträge finanzstarker Gemeinden in den Finanzausgleichsfonds zur Mitfinanzierung des direkten Finanzausgleichs. (SAR 615.100)


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Finanzertrag
Ertrag der Laufenden Rechnung vermindert um die durchlaufenden Beiträge, Entnahmen und internen Verrechnungen sowie ohne die Gemeindebetriebe und Dienststellen von Einzel- und Vertragsrechnungen, ferner ohne Buch- und Erschliessungsgewinne.


Finanzkontrolle
Die Finanzkontrolle bezweckt die Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung zu überprüfen sowie möglichen Unregelmässigkeiten in der Zukunft vorzubeugen. Sie erstreckt sich auf die formelle und materielle Finanzkontrolle, insbesondere auf die Prüfung von Buchhaltung und Jahresrechnung, die Vollständigkeit der Einnahmen und die Zulässigkeit der Ausgaben. Generell: Überprüfung aller Massnahmen, welche die Gemeinde ergreift, um Finanzmittel, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, zu verwenden.


Finanzkraft
Steuerkraft der Gemeinde geteilt durch den Gemeindesteuerfuss. Die Finanzkraft pro Einwohner wird als Tragfähigkeitsfaktor bezeichnet.


Finanzplanung
Zielgerichtete planerische Steuerung des Finanzhaushaltes. Er basiert auf der Analyse der bisherigen Finanzentwicklung und der Prognose für eine mittelfristige Planungsperiode. Der Finanzplan ist rechtlich nicht verbindlich und dient der Behörde als Entscheidungshilfe und Informationsmittel. Er zeigt auf, ob kommende Investitionen finanziell verkraftet werden können. Als Finanzplangrössen gelten der Gemeindesteuerertrag zuzüglich Finanzausgleich, der Nettoaufwand, die Nettozinsen und die Selbstfinanzierung.


Finanzstatistik
Eine aufgrund der Ergebnisse der Rechnungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden erstellte Statistik, die Aufschluss gibt über die Resultate der funktionalen und volkswirtschaftlichen Gliederung, der Bilanzen, unterteilt nach Gemeinden, Bezirken und Kanton. Ferner werden Kennzahlen ermittelt. Die Statistik dient den Behörden als Information über die Strukturen und die Finanzentwicklung sowie als Entscheidungshilfe für ihre Finanzpolitik.


Finanzvermögen
Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Finanzvermögen hat Tauschwert.


Funktionale Gliederung
Gliederung der Verwaltungsrechnung nach Aufgaben (Funktionen) in Abteilungen und Dienststellen.


G

Gemeindefinanzstatistik (Statistik Aargau)

H

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I

Interne Verrechnungen
Gutschriften und Belastungen innerhalb des gleichen Rechnungskreises. Sie bezwecken die Förderung des Kostendenkens durch eine angemessene Ermittlung des verursachten Aufwands und des erzielten Ertrags. Interne Verrechnungen sind vorzunehmen, wenn sie für die genaue Rechnungsstellung, für die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenfüllung oder für die Vergleichbarkeit unter den Gemeinden erforderlich oder sinnvoll ist. Innerhalb des gleichen Rechnungskreises müssen Ende des Rechnungsjahres die Belastungen (39) mit den Gutschriften (49) übereinstimmen. Bei Zuschüssen an Gemeindeanstalten innerhalb des eigenen Rechnungskreises werden kontierungsmässig die Betriebe wie Dritte behandelt.


Investitionsbegriff für Ausgaben
Die Ausgaben für bauliche Eigeninvestitionen, Anschaffung von Mobilien, Kosten für Planprojekte und Instandstellungs- und Unterhaltskosten an Sachgütern fallen unter den Investitionsbegriff, sofern die Bruttokosten pro Einzelobjekt Fr. 10'000.-- oder 1 % der budgetierten Gemeindesteuererträge bezw. Fr. 100'000.-- übersteigen. Die Höchst- und Mindestlimiten entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise von 100 Punkten im Dezember 1982. Der Indexstand vom Monat Mai gilt für die Festsetzung der Limiten des kommenden Jahres (Aufrundung auf nächste 1000 Franken). Liegen die Ausgaben unter dem Investitionsbegriff, sind sie in der laufenden Rechnung zu verbuchen; liegen sie über dem Investitionsbegriff, sind sie in der Investitionsrechnung zu verbuchen. (§ 7 Finanzverordnung, SAR 617.111)


Investitionsbegriff für Einnahmen
Unter den Investitionsbegriff für Einnahmen: - Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte (Anschlussgebühren, Erschliessungsbeiträge) - Rückerstattungen für Hoch- und Tiefbauten - Rückzahlung früher geleisteter Investitionsbeiträge - Subventionen/Finanzhilfen und freiwillige Zuwendungen für Investitionsobjekte - Uebertragung von Liegenschaften des Verwaltungs- in das Finanzvermögen - Rückzahlung von Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens (§ 8 Finanzverordnung, SAR 617.111)


J

K

Kapitaldienst
Der Kapitaldienst besteht aus den vorgeschriebenen Abschreibungen und den Nettozinsen bzw. der vorgeschriebenen Selbstfinanzierung und den Zinsen.


Kennzahlen
Absolute oder realtivierte Zahlen mit einem bestimmten Aussagewert. Es ist nicht möglich, die öffentlichen haushalte mit einer einzigen Kennzahl finanzwirtschaftlich zu qualifizieren. Nur eine differenzierte Betrachtungsweise vermag den unterschiedlichen Strukturen der öffentlichen Haushalte Rechnung zu tragen und schützt vor Fehlschlüssen.


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Kostendeckungsprinzip
Die Einnahmen (Abgaben, Beiträge usw.) dürfen die sachbezogenen Ausgaben nicht übersteigen.


L

Liquiditätsplanung
Organisation der Zahlungsbereitschaft während des Rechnungsjahres in dem Sinne, dass für die fällig werdenden Verpflichtungen die erforderlichen flüssigen Mittel vorhanden sind.


M

Mobilienverzeichnisse
Dienen der Kontrolle über das Gemeindeinventar, als Grundlage für die Sachversicherungen, als Fundstelle der Herkunft und für die Überprüfung der Notwendigkeit einer Neuanschaffung sowie als Nachweis bei Diebstahl und in Schadenfällen.


N

Nachtragskredit
Erhöhung eines Budgetkredites. (§ 18 Finanzdekret, SAR 617.110)


Nettoaufwand
Aufwand der Laufenden Rechnung vermindert um den Ertrag ohne Steuern und Finanzausgleich.


Nettoinvestition
Bruttoinvestitionsausgaben vermindert um die Einnahmen der Investitionsrechnung.


Nettoschuld
Fremdkapital und Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen ohne passivierte Abschreibungen vermindert um das Finanzvermögen und die Vorschüsse für Spezialfinanzierungen. Entspricht folgendem Wert: Verwaltungsvermögen und Bilanzfehlbetrag vermindert um das Eigenkapital und die passivierten Abschreibungen.


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O

P

Passivierte Abschreibungen
Als Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen in den Passiven verbuchte Investitionsbeiträge und indirekte Abschreibungen auf den nicht abgerechneten Sachgütern sowie vorausgenommene Abschreibungen.


Pflichtabschreibungen
Im Rahmen der eigenen Finanzpolitik selbst auferlegten Pflicht (Vorgabe), über die vorge-schriebenen (10%), zusätzliche Abschreibungen zu tätigen, um eine zu stark anwachsende Verschuldung abzuwenden. Die Pflichtabschreibungen (inkl. vorgeschriebene Abschreibungen) dürfen 25% des Restbuchwertes des Verwaltungsvermögens Ende Rechnungsjahr nicht überschreiten.


Pflichtbedarf
Aufgaben im Übertragenen Wirkungsbereich, soweit sie die Voraussetzungen hinsichtlich Notwendigkeit, Dringlichkeit und Zweckmässigkeit erfüllen und einen den Verhältnissen angepassten Ausstattungsgrad nicht überschreiten.


Planungskredit
Verpflichtungskredit für die Durchführung von Nutzungsplänen Baugebiet und Kulturland sowie Sondernutzungsplanungen für Generelle Kanalisations-, Entwässerungs-, Wasserversorgungspläne sowie Wirtschafts-, Zustands-, Erneuerungs-, Investitions- und Finanzplanungen.


Projektierungskredit
Verpflichtungskredit für die Durchführung eines Ideenwettbewerbs und/oder die Vorbereitung eines Projektes zur Verwirklichung eines Bauvorhabens.


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Q

R

Rahmenkredit
Der Kredit umschreibt den Zweck der Ausgabe, indes lässt er Art und Ort der Ausführung offen. Wird als Budgetkredit in der Investitionsrechnung für Erschliessungsanlagen verwendet.


Rechnungskreis
Verwaltungsrechnung und Bestandesrechnung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.


S

Selbstfinanzierung
Abschreibungen und Ertragsüberschuss abzüglich Aufwandüberschuss und Buchgewinne auf Liegenschaften des Finanzvermögens (auch Eigenfinanzierungsquote gennant). Die Selbstfinanzierung ist jene Summe, die zur Finanzierung von Investitionen eingesetzt werden kann.


Selbstfinanzierungsanteil
Selbstfinanzierung in Prozent des Finanzertrages (Kennzahl). Bei steigendem Selbstfinanzierungsanteil nehmen die Möglichkeiten für die Verwirklichung von Investitionen zu. Selbstfinanzierungsgrad Selbstfinanzierung in Prozent der Nettoinvestition (Kennzahl). Ein Selbstfinanzierungsgrad von unter 100 führt zu einer Höherverschuldung.


Spezialfinanzierung
Gesetzlich zweckgebundene Mittel für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, insbesondere der gesetzlichen Reserven sowie der Vorschüsse und Verpflichtungen der Gemeindebetriebe.


Steuerertrag
Sollbetrag der Gemeindesteuern inklusive der Quellensteuern und des Gemeindeanteils an den Steuern gemäss Aktiensteuergesetz.


Steuerfuss
Die Gemeinden setzen bei der Beschlussfassung über den Voranschlag je für ein Jahr den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer (§ 155 Stg).


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Steuerkraft
Auf 100% umgerechneter Gemeindesteuersollbetrag inkl. Quellensteuern zuzüglich des Gemeindeanteils der Steuern gemäss Aktiensteuergesetz.


T

Tragfähigkeitsfaktor
Finanzkraft pro Einwohner


Transitorische Aktiven
Auszahlungen bis 31. Dezember, welche die kommende Rechnungsperiode betreffen und kurzfristige Geldforderungen, die in ihrer Höhe bekannt und im laufenden Rechnungsjahr Ertrag geworden sind, aber erst im neuen Jahr vereinnahmt werden.


Transitorische Passiven
Einzahlungen bis 31. Dezember, welche die kommende Rechnungsperiode betreffen und kurzfristige Verpflichtungen, die in ihrer Höhe bekannt und im laufenden Rechnungsjahr Aufwand geworden sind, aber erst im neuen Jahr verausgabt werden.


U

Überschuldung
Die Verschuldungsgrenze überschreitende Schulden. Überschuldet ist eine Gemeinde, wenn sie den Kapitaldienst nicht mehr decken kann.


V

Verpflichtungskredit
Die Legislative ermächtigt die Exekutive, für ein bestimmtes Vorhaben bis zum festgesetzten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. (§ 15 Finanzdekret, SAR 617.110)


Verursacherprinzip
Verursacher besonderer Vorkehren oder Aufwendungen sowie Nutzniesser besonderer Leistungen des öffentlichen Gemeinwesens haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. Die Kosten werden nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme einer öffentlichen Lieferung oder Leistung fällig.


Verwaltungsvermögen
Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen (Sachgüter, Darlehen und Beteiligungen, Investitionsbeiträge sowie übrige aktiviert Ausgaben). Verwaltungsvermögen hat Nutzwert.


Verzinsliche Nettoschuld
Schuldpositionen (Passiven) abzüglich Vermögenswerte (Aktiven) der Bilanz, Welche einen Zins erfordern bzw. erbringen, der mindestens dem "Mittelwertzins" (zwischen Darlehens- und Sparheft-zins) entspricht.


W

Wahlbedarf
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sowie jene Anteile von Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, die nicht dem Pflichtbedarf zugeordnet werden können.


X

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Y

Z

Zahlungskredit
Im Voranschlag eingestellter Jahreskredit für eine laufende oder investive Ausgabe, worüber die Exekutive im Budgetjahr verfügen kann.


Zusatzkredit
Erhöhung des Verpflichtungskredites. (§ 16 Finanzdekret, SAR 617.110)


Zuschussbetrieb
Gemeindebetrieb, der dem Kostendeckungsprinzip untersteht und dessen Aufwandüberschuss durch einen Zuschuss aus Steuergeldern gedeckt wird, sofern keine Reserven vorhanden sind.


Zuwendung
Stiftung, Spende, Gabe, Geschenk oder Legat eines Dritten (keine Steuergelder), bei der sowohl das Kapital wie die Erträge für einen öffentlichen Zweck verwendet werden dürfen.


Allgemeines

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