Geleitete Schule

Zusammenarbeit Primarschulen

Durch die Einführung von gemeinsamen Schulleitungen an den Primarschulen stellen sich Fragen über eine grundsätzliche Zusammenarbeit von Primarschulen. Eine Zusammenarbeit in diesem Sinn besteht bereits mit dem REGOS-Plan an der Oberstufe.

Für eine Kooperation von Primarschulen sind verschiedene Modelle denkbar.
Für die Formen einer Zusammenarbeit möchte das BKS den Schulbehörden von Primarschulen Unterstützung anbieten. Es gibt grundsätzlich drei Modelle, die in Frage kommen.


Modell A

Mit diesem Modell stellen die Schulpflegen von zwei oder mehreren, meistens kleinen Schulgemeinden eine gemeinsame Schulleitung an. Die Schulen bleiben gemeindeautonom, und es besteht keine vertragliche Zusammenarbeit zwischen den Schulbehörden. Jede Schulpflege vereinbart mit der Schulleitungsperson einen Vertrag. Die Schulleitung hat verschiedene Arbeitgeber. Der Sockelbeitrag des Kantons von 10 % kommt für jede beteiligte Gemeinde zum Tragen. Dieses Modell hat den Nachteil, dass die Schulleitungsperson verschiedene Arbeitgeber hat. Die Koordination für die Erfüllung der Aufgaben (z.B. Teilnahme an den Sitzungen mehrerer Schulpflegen), erschwert die Arbeit.

visio-modella.pdf (10.58 KB) Organigramm Modell A

Modell B

Mit diesem Modell entsteht eine vertragliche Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Schulbehörden. Die beteiligten Gemeinden schliessen zusammen einen Schulvertrag (Gemeindevertrag) zur gemeinsamen Führung einer Schulleitung ab. Die Schulbehörden bleiben autonom und bilden eine Delegation von je einer Anzahl Schulpflegemitgliedern. Eine Schulpflege wird als Standortgemeinde erklärt und ist Anstellungsbehörde der Schulleitung. Sie ist zuständig für alle formellen Handlungen im Rahmen der Anstellung und der Auflösung des Anstellungsverhältnisses von Mitgliedern der Schulleitung. An die Delegation gehen Aufgaben und Kompetenzen wie:
  • Durchführung des Auswahlverfahrens für die Anstellung von Schulleitungspersonen
  • Vorschlagsrecht bezüglich Anstellung der Schulleitungspersonen
  • Entscheid über Einreihung bezüglich Lohn der Schulleitung
  • Mitwirkung bei wichtigen Weisungen gegenüber der Schulleitung
  • weitere Aufgaben und Kompetenzen

Im Weiteren werden in einem Schulvertrag die finanziellen Bestimmungen geregelt.

Nachstehend ist ein Muster für einen Schulvertrag abgebildet.

Dieses Modell hat den grossen Vorteil, dass nur ein Anstellungsvertrag mit der Schulleitungsperson abgeschlossen werden muss. Die Schulleitung hat mit der Delegation durch den Schulvertrag einen und nicht mehrere Ansprechpartner.


schulvertrag_modell_b.doc (36.5 KB) Muster für einen Schulvertrag

visio-modellb.pdf (10.76 KB) Organigramm Modell B

07_pflichten_und_aufgaben_der_delegation.pdf (30.31 KB) Muster eines Pflichtenhefts für die Delegation und die Schulpflege

Modell C

Vertraglich geregelte Zusammenarbeit mit einer gemeinsamen Schulpflege, indem zwei oder mehrere Gemeinden einen Schulverband gründen und die einzelnen Schulpflegen durch eine Kreisschulpflege abgelöst werden. Die Kreisschulpflege ist Arbeitgeberin der Schulleitung. Je nach lokaler Situation bietet sich ein solcher Zusammenschluss kleiner Schulen oder einer oder mehrerer kleiner Schulen mit einer grösseren Schule an.
 
Dieses Modell stellt den Idealfall dar. Hier wird die Primarschule regionalisiert und der Schulleitung können umfassende Führungsaufgaben durch eine Kreisschulpflege für den gesamten Schulkreis (Schulverband) übertragen werden.


visio-modellc.pdf (10.64 KB) Organigramm Modell C


Für Fragen im Zusammenhang der Zusammenarbeit von kleinen Schulen wenden Sie sich an:

BKS, Sektion Schulorganisation, Hans Peter Hungerbühler, Tel. 062 835 21 22
hans-peter.hungerbuehler@ag.ch



Allgemeines

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